Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

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Und dann haben wir heute mal wieder einen Pflichti-Tag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 – eröffne.

In dem Beschluss geht es mal wieder um die Entpflichtung, und zwar in einem beim OLG  Frankfurt anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. In dem Verfahren hatte der Ermittlungsrichter des BGH der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Das OLG hat inzwischen mehrere Anträge der Angeklagten auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der BGH durch Beschlüsse in den Verfahren StB 34/24, StB 11/25, StB 26/25 und StB 22/26 verworfen.

Nun hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22.06.2026 ergänzt worden ist, erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte.

Das OLG hat diese Anträge abgelehnt. Dagegen hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a) Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften.

b) Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren.

c) Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern.

d) Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen.

e) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie – wiederholt – darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 8 mwN).

f) Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre.

g) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich.“

Täusche ich mich oder kann man den Eindruck haben, dass der BGH ein wenig entnervt ist. Jedenfalls gibt es – m.E. . noch ein „Lob“ für die beiden Verteidigerinnen:

„3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird.“

Edit am 30.09.2026: Bei einer der beiden Pflichtverteidigerinnen handelt es sich um die Kollegin Dr. Sylvia Schwaben, Pfinztal, die mich ausdrücklich nach Erscheinen des Postes um Namensnennung gebeten hat. Dem Wunsch komme ich hier nach. Als Einsenderin kann ich sie ja nicht nennen, da ich den o.a. Beschluss der Homepage des BGH entnommen hatte.

StPO III: Fehlen der richterlichen Urteilsunterschrift, oder: Keine „Reparatur“ nach Fristablauf möglich

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Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2026 – 2 ORs 41/26. Er enthält auch nichts Neues, erinnert aber noch einmal daran, welche Folgen das Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil hat.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Urteil des LG Bochum. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte – aus formalen Gründen – Erfolg. Das OLG hat das Berufungsurteil aufgehoben:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed. 1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

So liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.“

Und dann – vorab und zur Klarstellung – ein Hinweis. Vielleicht hilft es ja – wahrschienlich aber nicht. Hier fehlte die Unterschrift des Richters unter dem Original des Urteils. Das ist etwas ganz anderes als keine Unterschrift unter einer Ausfertigung, die dem Angeklagten von einem Urteil zugestellt wird. Man braucht also gar nicht herum zu schwadronieren und lange Kommentare zu schreiben.

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.

StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

Vollzug III: Personenbezogene Daten im Strafvollzug, oder: Auskunft und Akteneinsicht des Gefangenen

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Ich beende die Berichterstattung heute dann mit dem LG Stendal, Beschl. v. 13.08.2026 – 509 StVK 182/26 – der sich zur Akteneinsicht in Zusammenhang mit Datenschutz pp. äußert.

Der Gefangene ist Selbststeller und seit dem 29.08.2025 bei der Antragsgegnerin inhaftiert. Mit schriftlichem Antrag vom 19.04.2026 beantragte er die Bereitstellung der Verarbeitungsübersicht personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Antragsgegnerin eröffnete ihm, dass er sein Anliegen und die Art der begehrten Auskunft konkretisieren möge. Daraufhin ergänzte der Gefangene seinen Antrag dahingehend, dass er Auskunft darüber erhalten wolle, welche Daten von ihm gespeichert, wie und wann diese gelöscht würden und wie die Anstalt die versehentliche Vernichtung von Daten oder deren unberechtigten Abfluss verhindere. Er verlangte die Vorlage eines Schutzkonzepts. Unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der JVA wurde dem Antragsteller am 20.04.2026 eröffnet, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit nach § 30 Abs. 4 DSGVO auf Antrag nur noch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werde.

In der Folge beantragte der Antragsteller mit schriftlichem Antrag vom 23.05.2026 u.a. die Ausgabe seines Diagnoseverfahrens und den Zwischenbericht des Psychotherapeuten Dr. pp. Entsprechende Unterlagen wurden mit dem Antragsteller in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans am 27.05.2026 erörtert und in Kopie am 19.06.2026 ausgehändigt. Auf Anträge vom 02.07.2026 und 04.07.2026 erhielt der Antragsteller jeweils am 05.07.2006 20 bzw. 09.07.2026 eine Kopie seines Postein- und Ausgangsverzeichnisses.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz vom 26.05.2026 für den Antragsteller Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA, Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA und die kostenpflichtige Aushändigung von Ablichtungen sowie im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung einen schriftlichen, mit Gründen versehenen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Informationen und Unterlagen seien erforderlich, um die Rechtmäßigkeit vorzüglicher [Anm.: So im Original] Maßnahmen, Entscheidungen und Datenverarbeitungen überprüfen zu können. Eine bloße Auskunft reiche zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht aus. Ohne Einsicht in die Unterlagen könne nicht überprüft werden, ob die Tatsachengrundlage vollständig und zutreffend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen eingehalten worden seien und ob Rechtsbehelfe oder Anträge sachgerecht begründet werden könnten.

Darum wird dann schließlich beim LG Stendal gestritten. Der Gefangene hatte teilweise Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

…

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 70 Abs. 1, 67 Nr. 7 JVollzGB IV LSA.

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 JVollzGB IV LSA erteilen die Justizvollzugsbehörden der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA benennt unter Aufzählung der Ziffern 1 bis 8 entsprechende Punkte, zu denen die Auskunft erteilt wird. Die Justizvollzugsbehörden haben Betroffenen auf Antrag nach S. 1 mitzuteilen, ob sie die antragsstellende Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Eine solche Auskunft ist nur, aber – von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 6 abgesehen – auch immer dann zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausweislich der Gesetzesmaterialien begründet Abs. 1 lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden. Ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt betroffenen Personen aber jedenfalls § 67 Nr. 7 (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 70 Rn. 4).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Antrag befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch in Bearbeitung. Eine Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten werde eingeholt. Es sind keine Gründe bekannt und werden auch nicht von der Antragsgegnerin benannt, warum eine entsprechende Auskunft, ggfs. auch abgestuft oder zu einzelnen Punkten, nicht erteilt werden kann. Demnach ist dem Antragsteller die begehrte Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV im geforderten Umfang, der den in § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA genannten Inhalten entspricht, zu erteilen.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp. vor.

2. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 26.05.2026 nach §§ 71, 67 Nr. 8 JVollzGB IV LSA.

Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist bisher nicht erfolgt.

Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 71 Rn. 3).

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und deutlich gemacht, dass eine Auskunft zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht ausreicht, da die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen und die sachgerechte Begründung von Rechtsbehelfen oder Anträgen geprüft werden müsse.

Das Gericht kann aufgrund mangelnder tatsächlicher Kenntnis der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte und der weiteren Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, nicht beurteilen, ob überwiegend berechtigte Interessen Dritter oder andere Gründe der Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit kann das Gericht auch keine Verpflichtung aussprechen, wonach die Antragsgegnerin die Akteneinsicht in begehrter Form zu gewähren hat. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag. Vielmehr war die Antragsgegnerin zu verpflichten nunmehr über den Antrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten binnen einer kurzen Frist zu entscheiden.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antragstellers – wenn auch nur zu einzelnen Aktenteilen – hat das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten und auch hierbei die v.g. Umstände berücksichtigt.

Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Das Verfahren trägt bereits ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2025, auch wenn die Bescheidung durch das Gericht erst am 13.07.2026 erfolgt ist. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp., vor. Bei Antragstellung am 26.05.2026 hat dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Akteneinsicht begründet hat – es findet in der Antragstellung keine Erwähnung.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Aushändigung von Kopien ist bereits unzulässig, da insoweit weder eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt noch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das im Gesetz in § 71 Abs. 4 JVollzGB IV LSA normierte Recht auf Aushändigung von Ablichtungen einzelner Dokumente besteht, das die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Stellungnahme vom 06.08.2026 zugesagt hat. Der Antragsgegnerin kann insoweit auch keine Untätigkeit nach § 113 StVollzG vorgeworfen werden. Demnach fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Maßnahme bzw. deren Untätigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 109 StVollzG.

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 JVollzGB IV LSA sind dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten aus dem über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Aushändigung von Kopien setzt zunächst die Akteneinsicht voraus. Eine rein vorsorgliche“ Antragstellung durch den Antragsteller, wie sie derzeit erfolgt ist, ist nicht vorgesehen.

Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Akteneinsichtsrecht erforderlich. Sodann mag die Antragsgegnerin auch über einen schriftlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Aushändigung – kostenpflichtiger -Kopien entscheiden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass im Gesetz ausdrücklich die Ablichtung einzelner Dokumente vorgesehen ist und diese auch entsprechend konkret bezeichnet werden müssten, was bisher nicht erfolgt ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.“