Einziehung I: Mehrere Tatbeteiligte und Einziehung, oder: „Das aus der Tat Erlangte“ oder Verfügungsgewalt

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Ich beginne die neue Woche mit der Berichterstattung über „Einziehungsentscheidungen“, die in der Praxis nach der Änderung des Rechts der Vermögensabschöpfung eine große Rolle spielen.

Zunächst stelle ich hier zwei BGH-Entscheidungen vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Frage der Einziehung bei Beteiligung von mehreren an einer Tat.

Dem BGH, Urt. v. 08.01.2026 – 3 StR 203/25 – liegt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs mit Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.784 EUR zugrunde. Dagegen die Revision des GBA, die dazu geführt hat, dass 178.903,25 EUR eingezogen werden. Nach Auffassung des BGH hat das nämlich rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Angeklagte nur seine eigenen Beuteanteile „durch die Taten“ (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) erlangt habe. Denn:

„Soweit danach im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen „soll“, setzt dies nicht eine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat – einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder – im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 1, 9 f.).

Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist ferner unerheblich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsgewalt später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse – wie etwa bei Beuteteilung oder aufgrund einer neuen Tat – gemindert wurde (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23, NZWist 2025, 543 Rn. 23; Beschlüsse vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24; vom 9. August 2023 – 3 StR 1/23; vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22; jeweils aaO; jeweils mwN).“

Im BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 619/25 – hat der BGH über eine Revision gegen eine Urteil wegen schweren Bandendiebstahls mit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 EUR entschieden. Er hat auf die Revision des Angeklagten den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 96.000 EUR übersteigt. Das LG war davon ausgegangen, das der Angeklagte durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung  die gesamte Diebesbeute erlangt habe. Das hat der BGH beanstandet. Denn:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 37/25 mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23 mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.“

Sonntagswitz: Zum Frühlingsanfang zum Frühjahr

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Und dann zum Frühlingsanfang hier heute Frühjahrswitze, und zwar:

Opa geht im Frühjahr mit seinem Enkel spazieren.

Opa: „Nun sieh dir doch nur diese schöne Natur an, die grünen Bäume und die saftigen Wiesen.“

Er knickt einen Grashalm ab und kaut auf ihm rum.

Enkel: „Opa, bekommen wir jetzt ein neues Auto?“

Opa: „Wie kommst du denn jetzt auf die Idee?“

Enkel: „Na, weil Papa gesagt hat, wenn Opa ins Gras beißt, bekommen wir ein neues Auto!“


Zwei Schwäbinnen lästern beim Treffen in einem Kurort im April über die mangelnde Potenz ihrer Ehemänner.

Wenige Tage später begegnen sie sich erneut.

Holt die Eine tief Luft und schwärmt: „Der Mai isch komma!“

Strahlt die Andere: „Der Mei‘ geschdern au!“


Und der darf nicht fehlen:

Woran erkennt man, dass es Frühling wird?

Der Nachbar bringt die Schneeschaufel zurück und leiht den Rasenmäher aus.


Und der darf natürlich auch nicht fehlen:

Die Deutsche Bahn hat eigentlich nur 4 Probleme: Frühling, Sommer, Herbst, Winter.

Wochenspiegel für die 11/12. KW, mit Reiserecht, DSGVO, Gesetzesvorhaben und u.a. „Du Affe“

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So, ich bin wieder an Deck, nachdem ich 14 Tage mit dem Schiff den „Winter im hohen Norden“ genossen habe. Ab heute geht es hier wieder „normal“ zu. Ich eröffne dann mit einem Wochenspiegel, und zwar heute für die 12. KW. – ggf. auch mit dem ein oder anderen Beitrag aus der 11. KW.

Ich weise dann hin auf:

  1. Kooperation mit Ermittlungsbehörden bei Internal Investigations: Chancen, Risiken und richtige Strategie

  2. Selbstgedrehte Pornografie: Wann ist sie strafbar?

  3. Digitale Ermittlungsmaßnahmen

  4. Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe auf dem Weg

  5. Flug oder Pauschalreise annulliert wegen des Iran-Konflikts – bekomme ich mein Geld zurück?

  6. Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Rechte bei Kreuzfahrt-Absage

  7. Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen

  8. DSGVO-Auskunft: Keine vorschnelle Datenlöschung

  9. und aus meinem Blog aus der 11. KW:  OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!
  10. und aus der 12. KW:StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

Pedelecfahrt nach Amphetaminkonsum und mehr, oder: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

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Im „Kessel Buntess“ dann heute wieder einige Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht – betreffend Entziehung der Fahrerlaubnis. Ja, „schon wieder“. Denn mit zivilrechtlichen Entscheidungen ist es derzeit – ich erinnere, dass die Beiträge schon seit längerem vorbereitet sind, mau.

Ich berichte hier zunächst über den OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 12 ME 136/25. Der betrifft die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Anlass für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war, dass der Ántragsteller im April 2025 im Straßenverkehr ein Pedelec unter dem Einfluss von Amphetamin (11 ng/ml), von THC (60 ng/ml) und Alkohol (mindestens 2,14 ‰ BAK) geführt hatte und dabei u. a. in Schlangenlinien gefahren war. Bereits zuvor war er seit dem Jahr 2018 wiederkehrend wegen Verstößen gegen das BtMG aufgefallen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV finde seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y) StVG in der bis zum 27.07.2021 gültigen Fassung vom 05.052003 (StVG a. F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit entgegen teils anders lautender Rechtsprechung nach wie vor keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers vor.

Dagegen die Beschwerde zum OVG, die keinen Erfolg hatte. Das OVG moniert vornehmlich, dass sich der Antragsteller nicht ausreichend i.S. des § 146 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander gesetzt hat.

Und dann:

„Unabhängig hiervon vermag der Senat auch weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 23.8.2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8) keine fehlende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr erkennen, soweit die Untersagung – wie vorliegend – auf die zu verhindernde Teilnahme des Betroffenen als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Amphetamin gestützt ist. Jedenfalls insoweit, nämlich bezogen auf Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, ebenso wie bei Fahrten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkoholkonsum (vgl. ergänzend OVG Saarland, a. a. O.), hinreichend bestimmt. Denn die negativen Wirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit sind bekannt, vom Verwaltungsgericht zusammenfassend wiedergegeben worden und schließen die gebotene Eignung des Betroffenen eben auch beim Führen eines nicht-fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs aus. Dass der Normgeber eine solche Teilnahme ausschließen wollte, zeigt bereits die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (aktuelle Fassung). Denn nach der Begründung (BR-Drs. 443/98, S. 237) entspricht die mit Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) eingeführte Regelung „dem bisherigen § 3 StVZO“. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. bestimmte ausdrücklich, dass „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen … ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen … hat.“

Dass es zur verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit einer Norm ohnehin ausreicht, allein an die erforderliche „Eignung“ anzuknüpfen, zeigt zudem im Rahmen der systematischen Auslegung ein übergreifender Vergleich der Rechtslage.

So wird nach § 316 Abs. 1 StGB bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG höhere, jedenfalls aber keine geringeren Anforderungen als an die Bestimmtheit von Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht zu stellen sind, wird insoweit in der strafgerichtlichen Praxis die mit den Worten „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“ umschriebene Fahruntüchtigkeit oder – tauglichkeit des Fahrzeugführers als ausreichend bestimmtes Tatbestandsmerkmal angesehen, und zwar auch für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit von Führern neuartiger Fahrzeugformen, wie etwa E-Scootern (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22 -, juris), ohne dass dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; in der Sache besteht insoweit aber kein Unterschied zwischen der strafrechtlichen Beurteilung der alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (in der Vergangenheit) einerseits sowie der gefahrenabwehrrechtlichen und damit zukunftsgerichteten Eignungsbeurteilung. Für die in § 69 StGB normierte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat … wird sogar ausdrücklich „nur“ vorausgesetzt, dass sich aus der Tat ergibt, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Dieser Eignungsbegriff stimmt mit dem straßenverkehrsrechtlichen überein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2022 – 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.), wird im Strafgesetzbuch nicht näher konkretisiert und dennoch in der strafgerichtlichen Praxis ohne verfassungsrechtliche Bedenken vom Tatrichter angewandt, und zwar unmittelbar und ohne dazu auf weitere Konkretisierungen in der Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere in deren Anlage 4 oder auf sachverständige Beratung zurückzugreifen (vgl. nur Müller, SVR 2022, 6 f., m. w. N.).

Schließlich wird in zahlreichen Bundesgesetzen die „Eignung“ als Voraussetzung für die Berufszulassung angeführt, ohne dass die maßgeblichen Eignungsanforderungen näher normativ konkretisiert sind und hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beispielhaft kann auf die Regelungen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe verwiesen, in denen als Voraussetzung für die Erteilung der – faktisch für die Berufsausübung erforderlichen – Erlaubnis zum Führen der jeweils geschützten Berufsbezeichnung gefordert wird, dass die „antragstellende Person … nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, sowie für die Approbation: § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG).

Die nach § 3 Abs. 2 FeV für die Prüfung der Eignung als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs entsprechend anzuwendende Anlage 4 zu den §§ 1, 13 und 14 FeV stellt somit eine zulässige, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit aber nicht erforderliche materiell-rechtliche Ergänzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dar.

Der Senat muss daher hier nicht klären, ob es bei unterstellt umfassender Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, die dann offensichtlich planwidrige Regelungslücke des Straßenverkehrsrechts dadurch zu schließen, dass insoweit jedenfalls für Evidenzfälle einer Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen übergangsweise (d. h. bis zu ihrer Schließung durch das Bundesrecht) auf die §§ 3 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.12.2025, § 3, Rn. 2) und 11 NPOG als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Führens von nicht -fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen zurückzugreifen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).“