Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?

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Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.

Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“

Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

Revision III: Wirksame Beschränkung der Revision?, oder: Keine ausdrückliche Erklärung

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Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung vom BayObLG, nämlich das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 193 tateinheitlichen Fällen verurteilt und die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Rechtsfolgenentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sich ihrem Inhalt nach ausschließlich mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befasst. Das BayObLG ist von einer wirksam beschränkten Revision ausgegagen:

„Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

1. Grundsätzlich kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung isoliert angefochten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71 –, BGHSt 24, 164-166, juris Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 –, BGHSt 64, 209-217, juris Rn. 16).

2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag keine ausdrückliche Beschränkung innerhalb des von ihr angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Jedoch wird nach gefestigter Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft verlangt, die Revision stets so zu rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 –, juris Rn. 7 und 8). Indem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausschließlich die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angegriffen hat, ist der Umfang der Anfechtung hinreichend deutlich mit dem oben dargestellten Ziel bestimmt.

3. Materiell ist die entsprechende Beschränkung wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4. Die unzutreffende Wertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Erstgericht steht – wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 –, juris Rn. 21) – der Wirksamkeit einer Beschränkung nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 202 StRR 4/20 –, juris Rn. 5 m.w.N. zu § 318 StPO). Ein Ausnahmefall, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, liegt hier bezogen auf beide tatmehrheitlich verurteilte Tatkomplexe nicht vor.“

Wegen der „materiellen“ Frage komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.

Revision II: Revisionsbegründung selbst unterzeichnet, oder: „Alle kontaktierten Anwälte haben abgelehnt“

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Im zweiten Posting kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 374/25. Mit dem hat das BayobLG einen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO als unbegründet verworfen. Das hat das BayObLG wie folgt begründet:

„b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

aa) Das Landgericht hat die am 27. Mai 2025 fristgerecht mit eigenem Schriftsatz eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. Mai 2025 rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO (durch Schriftsatz des Verteidigers, eines Rechtsanwaltes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht wurden. Die Revisionsbegründungsfrist begann (wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt) mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. Juni 2025 und endete am 4. Juli 2025. Die vom Angeklagten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift, eingegangen am 3. Juli 2025, entsprach nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO; eine weitere (formgerechte) Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte beantragt, ihn vom Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO auszunehmen, da es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der die Revision begründen könne, und da er selbst dazu in der Lage sei, kann dem nach dem unzweideutig entgegenstehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen der Wirksamkeit dieses Formerfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da damit die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen; zugleich soll damit vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B. v. 11. November 2001, 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284, Rn. 11/12 m. w. N.)

Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel selbst zu begründen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

bb) Ein Verfahrenshindernis, welches auch im Verfahren gem. § 346 StPO vom Revisionsgericht zu beachten wäre, und welches – läge es vor – zur Verfahrenseinstellung führen würde (BGH, B. v. 9. November 1960, 4 StR 407/60, juris; BGH, B. v. 27. Oktober 1970, 5 StR 347/70, juris, Rn. 10), ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein wirksamer Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vielmehr vor.

Der vom Angeklagten am 2. Oktober 2024 als „hirnloses Arschloch“ beleidigte Bundestagsabgeordnete hat am 10. Oktober 2024 eine „Erklärung zum Strafantrag“ unterzeichnet, welche am 11. Oktober 2024 bei der Polizei einging. Zwar hat der Geschädigte es auf dem Formblatt unterlassen, das dafür vorgesehene Feld „Strafantrag“ / „Strafantrags-Verzicht“ / „Strafantrags-Vorbehalt“ zu markieren; der daher bestehende Zweifel an seinem Erklärungswillen wurde jedoch durch eine telefonische Nachfrage der polizeilichen Sachbearbeiterin am 16. Oktober 2024 dahingehend geklärt, dass der Geschädigte Strafantrag stellen wollte.

Da § 158 Abs. 2 StPO in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung keine bestimmte Form eines Strafantrages mehr verlangt und sowohl die Identität des Antragstellers als auch sein Verfolgungswille durch das vorstehend beschriebene Procedere geklärt sind, besteht kein Zweifel an der wirksamen Strafantragstellung.

2. Der mit Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 13. November 2025, hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der formwirksamen Revisionsbegründung“ ist unzulässig.

a) Der Angeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, an einer formgerechten Begründung seiner Revision gehindert gewesen zu sein, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

aa) Soweit er vorträgt, „alle von ihm kontaktierten Rechtsanwälte“ hätten es „sonderbarerweise“ abgelehnt, die Revision zu begründen, macht er dies lediglich mit einer rechtsanwaltlichen Kostenrechnung vom 2. Juni 2025 über eine stattgehabte „Beratung wegen Revisionseinlegung“ und eine ablehnende rechtsanwaltliche E-Mail vom 30. Juni 2025 glaubhaft. Weitere Versuche, von allein im Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassenen über 22.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine oder einen mit der Revisionsbegründung zu beauftragen, trägt der Angeklagte selbst nicht vor. Da er überdies in einem „Nachtrag“ zu seiner Revisionsbegründung selbst vorträgt, er habe sich erst „kurz vor Abgabefrist“ entschlossen, die Revision zu begründen, kann von einer Glaubhaftmachung eines sein Verschulden ausschließenden Hindernisses nicht die Rede sein.

bb) Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2025 über das Rechtsmittel der Revision mündlich und schriftlich belehrt wurde, mithin von der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle wusste. Soweit er (wiederum ohne Glaubhaftmachung) vorträgt, er sei auf diese Möglichkeit von sämtlichen kontaktierten (welchen?) Rechtsanwälten nicht hingewiesen worden, sagt dies über seine persönliche Unkenntnis von der Begründungsmöglichkeit zu Protokoll nichts aus, zumal er bereits seinen Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Protokoll der jeweiligen Geschäftsstelle (wirksam) eingelegt hatte.

b) Aus vorgenannten Gründen, ist der Wiedereinsetzungsantrag überdies unbegründet. Hinzu kommt, dass die versäumte formgerechte Revisionsbegründung nach wie vor nicht nachgeholt wurde und es an jeglicher Mitteilung des Angeklagten über den Fortbestand oder den Wegfall des Hindernisses fehlt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).“

Revision I: Wahlrecht zwischen Berufung/Revision, oder: Eindeutige Bestimmung erforderlich

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Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zur Revision.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 8.7.2025 – 3 ORs 31/25 – zum Wahlrecht bei der Sprungrevision.

Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin „Rechtsmittel“ eingelegt und zugleich „bereits jetzt die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Das AG hat die Akten in der Folge dann dem LG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zugeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat ausweislich eines Vermerks mit der Verteidigerin telefoniert und angefragt, „ob die Revision durchgeführt werden“ solle. Die Verteidigerin hat daraufhin bekundet, davon ausgegangen zu sein, Berufung eingelegt zu haben. Die Strafkammervorsitzende bewertete das Rechtsmittel gleichwohl als Revision und hat die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

Das führt aus:

„Der hierdurch befasste Senat wertet das Verfahrensgeschehen dahin, dass die Sache aufgrund durch den Angeklagten eingelegter Berufung beim Landgericht anhängig ist. Der Senat gibt die Sache daher an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zurück.

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht als Revision (§ 335 StPO) zu behandeln, vielmehr ist das Berufungsverfahren durchzuführen (§ 312 StPO).

1. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit der Berufung oder mit der Revision angefochten werden, so enthält die innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 2, 63). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel allerdings als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gegenüber dem Amtsgericht (vgl. OLG Dresden wistra 2005, 318) eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56 m.w.N.). Selbst die Benutzung des Terminus „Revision“ bindet nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm VRS 97, 181; NJW 2003, 1469).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte nicht Revision, sondern Berufung eingelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht zugunsten der Revision ausgeübt. Die erforderliche – zumal eindeutige – Erklärung dieses Inhalts hat er nicht abgegeben. Die einzig gegebenenfalls hierfür sprechende Beanstandung „formellen und materiellen Rechts“ in der Rechtsmittelschrift enthält ersichtlich keine klare Wahl des Rechtsmittels als Revision. Erst recht hat die Verteidigerin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Revision bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk der Strafkammervorsitzenden sogar, dass die Verteidigerin davon überrascht war, ihr Rechtsmittel werde als Revision behandelt; sie wollte für die Rechtssache eine weitere Tatsacheninstanz. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, vom gesetzlichen Regelfall (ex arg. §§ 312, 335 StPO) abzuweichen und das Rechtsmittel als Revision zu behandeln.

3. Das Wahlrecht ist mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erloschen (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388), so dass das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bindend als Berufung zu verstehen und zu behandeln ist. „

Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

„Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).