Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

beA-Pflicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren ?, oder: AGH Berlin: Ja, versus AGH Hamm: Nein

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Und dann als zweite Entscheidung das AGH Berlin, Urt. v. 18.09.2024 – II AGH 14/23 – zur Frage, welche Formvorschriften im anwaltsgerichtlichen Verfahren gelten.

Das AnwG Berlin hat mit Urteil vom 05.07.2023 gegen einem Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Berufspflichten, und zwar insbesondere, als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR verhängt. Dagegen hat der Rechtsanwalt mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 09.05.2023 Berufung eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 322 Absatz 1 StPO als unzulässig verworfen worden:

„II. Die Berufung ist gemäß § 322 Absatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO.

1. Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO, welcher gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 StR 609/23 –, Rn. 4, juris). Diesen Anforderungen entspricht die am 9. Mai 2023 per Fax übermittelte Berufungsschrift nicht (für per Telefax übermittelte Revisionseinlegung: BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, Rn. 3, juris). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohnehin stellt eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 –, Rn. 2, juris).

2. Dem steht nicht entgegen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zugleich Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, mithin nicht für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit aufgetreten ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. Juli 2023 – 201 ObOWi 707/23 –, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2023 – III-4 ORs 62/23 –, Rn. 7, juris; s.a. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – AnwZ (Brfg) 10/23 –, Rn. 8, juris). § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ist er gerade als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens, muss er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten.

3. Entgegen der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22 –, Rn. 4, juris) kann der BRAO auch keine Regelung entnommen werden, wonach § 32d Satz 2 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finde. Insbesondere kommt § 37 BRAO hierfür nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach gesetzessystematischer als auch historischer Auslegung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

….“

Erfolgreiches Rechtsmittel gegen Ordnungsmittel, oder: Gibt es eine Kostenentscheidung?

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Im zweiten Posting geht es um den AG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2024 – 30 AR 8/24 – und die Frage: Muss es im Beschwerdeverfahren des Ordnungsmittelverfahrens der StPO eine Kostenentscheidung geben. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, wer die notwendigen Auslagen eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in einem Ordnungsmittelverfahren der StPO trägt. Das AG Koblenz hat dazu nun Stellung genommen.

In dem Fall war im Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft die zeugenschaftliche Vernehmung einer Zeugin durch eine Polizeidirektion angeordnet worden. Nachdem die Zeugin einer Ladung nicht nachgekommen war, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl für die Zeugin und verhängte ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Später wurde die Zeugin durch die Polizei persönlich zu Hause angetroffen und macht dann schließlich ihre Aussage. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Ordnungsgeldentscheidung fest und versuchte, diese in der Folge erfolglos zu vollstrecken. Sie beantragte dann, gegen die Zeugin Ordnungshaft festzusetzen. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt für die Zeugin und beantragte Abweisung der beantragten Ordnungshaft und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Ordnungsgeldentscheidung. Das AG hat die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ordnungshaft zurückgewiesen. Es hat zudem die Kosten des „Beschwerdeverfahren“ der Staatskasse auferlegt. Dazu sagt es:

„Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (entgegen BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, und BAG, Beschluss vom 20.08.2007, 3 AZB 50/05). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06).“

Ist m.E. richtig und wird im Übrigen, wenn man eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren als eine Ermittlungsmaßnahme i.S. des § 473a StPO ansieht, durch die Regelung des § 473a StPO, der durch das 2. Opferrechtsreformgesetz eingeführt worden ist, bestätigt.

Und dann stellt sich die ebenso interessante Frage, wie der der den Zeugen vertretende Rechtsanwalt abrechnet.. Dazu gilt: Bei der Vertretung des Zeugen im „Beschwerdeverfahren“ handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, und zwar um „eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnten Beistandsleistung“. Abgerechnet wird also nach Nr. 4302 VV RVG (s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4301 VV Rn 10). Dabei wird man ggf. die Frage diskutieren können/müssen, ob nicht mehrere Angelegenheiten vorliegen, und zwar hier ggf. „Beschwerde“ gegen den Ordnungsgeldbeschluss und Antrag auf Abweisung des Ordnungshaftverfahrens. Voraussetzung ist aber, dass dem Tätigwerden des Rechtsanwalts jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 55 ff.).

StPO III: „Vorweihnachtliches Pflichti-Potpourri“, oder: Haftentlassung, Gesamtstrafe und Rückwirkung

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Und zum Tagesschluss dann noch die Pflichtverteidigungsentscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag angesammelt haben. Es sind (nur) vier Stück, das reicht also nicht für einen ganzen Tag. Daher habe ich sie in diesem Posting zusammengefasst, stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers für den inhaftierter Mandanten nach dessen Haftentlassung, also ein Fall des § 140 Satz 1 Nr. 5 StPO. Das AG Siegen hatte im AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 – 401 Ds-69 Js 794/24-745/24 – aufgehoben. Das hat das LG Siegen dann im Beschwerdeverfahren „gehalten“. Der LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 – 10 Qs-69 Js 794/24-94/24 – hat folgenden Leitsatz:

1. Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Es ist aber zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

2. Zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung.

Und dann hier der LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 – 21 Qs 80/24 -, der sich noch einmal zur „Schwere der Tat“ äußert und auch zum Bestellungsverfahren – ohne Antrag – und zum Bestellungszeitpunkt, nämlich:

1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

2. Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses mit dem eine Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl)Verteidigers.

Und natürlich der Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“ mit zwei Entscheidungen, nämlich dem LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 – 5/06 Qs 51/24  – und dem LG Meiningen, Beschl. v. 09.10.2024 – 6 Qs 141/24. Das LG Frankfurt am Main hat es richtig gemacht und hat die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, das LG Meinigen hat sich hingegen bei den „ewig Gestrigen“ eingereiht, die von Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung ausgehen. Die Leitsätze schenke ich mir hier, die sind bekannt 🙂 .

StPO II: Mal wieder die richterliche Unterschrift, oder: Das „handschriftliche Gebilde“ reicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des BayObLG. Und zwar hat sich das im BayObLG, Beschl. v. 19.11.2024 – 204 StRR 576/24 – noch einmal zu den Anforderungen an eine wirksame richterliche Unterschrift geäußert (nein, bitte keine „Urteilskommentare“ 🙂 ).

Gerügt worden war in dem Verfahren mit der Revision, dass weder der zugrunde liegende Strafbefehl, noch das Urteil und auch Verfügungen des Richters „ordnungsgemäß“ unterschrieben worden waren, dass also Prozesshindernisse bestehen. Das BayObLG hat das verneint:

„1. Prozesshindernisse liegen nicht vor.

Soweit der Angeklagte die fehlende Wirksamkeit des Strafbefehls und damit das Vorliegen eines Prozesshindernisses (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., Einleitung Rn. 145c) aufgrund einer nicht ausreichenden Unterschrift rügt, dringt er damit nicht durch.

Der Strafbefehl gemäß § 408 StPO, der die Funktion des Eröffnungsbeschlusses übernimmt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 411 Rn. 3), erfordert keine vollständige Unterschrift. Im Gegensatz zum Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist die Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt daher ein Hand- oder Faksimilezeichen, falls sich daraus die Person des Richters zweifelsfrei ergibt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 409 Rn. 13; Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 409 StPO Rn. 36; KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 409 Rn. 13; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 34).

Diesen Anforderungen wird die Unterzeichnung auf dem Strafbefehl auf jeden Fall gerecht. Es ist eine individuelle Zeichnung vorhanden, die den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der unterzeichnenden Richterin erkennen lässt und die zudem noch mit dem gesondert aufgebrachten Namensstempel der Richterin versehen ist. Insoweit steht die Person der den Strafbefehl erlassenden Richterin zweifelsfrei fest.

2. Die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Urteil sei durch den Richter nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten genügt der vorliegende Schriftzug den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht die Urheberschaft – wie hier – außer Frage, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Akzeptanz einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZB 36/10 –, juris Rn. 8 m.w.N., bezogen auf die Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung). So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt zwar voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Jedoch ist es unschädlich, wenn der Namenszug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Grenze individueller Charakteristik ist demgegenüber bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien überschritten (zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 01.09.2023 – 3 ORs 52/23 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2011 – III-1 RVs 166/11 –, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 -, juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung des Berufungsurteils hier gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem der erkennende Richter das Urteil unterschrieben hat, steht für seinen Namen. Die Unterschriftsleistung, die dem Senat auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, ermöglicht, seinen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich der Groß- und Anfangsbuchstabens seines Nachnamens „C“ herauslesen. Der sich daran nahtlos anschließende nach unten verlaufende und geschwungene Abstrich steht erkennbar für den Rest des Familiennamens, der sich infolge häufiger Verwendung des Namenszuges bereits erheblich abgeschliffen hat. Bei Betrachtung des so entstandenen Gesamtgebildes sind in Ansehung des großzügig angebrachten Bogens – in Kenntnis des Namens des Richters – zudem die weiterhin in seinem Familiennamen enthaltenen Buchstaben „i“ und „g“ herauszulesen. Damit enthält der Schriftzug mehrere – wenn auch verkümmerte bzw. erst bei Gesamtbetrachtung des Gebildes herauslesbare – Buchstaben. In Fällen der – wie vorliegend – zweifelsfreien Urheberschaft ist dies ausreichend. Eine andere Deutung lässt sich auch vor dem Hintergrund ausschließen, dass die Nachahmung dieses Gebildes aufgrund seiner individuellen Proportionen und seines charakteristischen Schwunges, der erkennbar ohne Absetzen des Stiftes aufgebracht ist, schwerfallen dürfte und sich auch in Zusammenschau der vorliegenden Umstände keine Hinweise darauf ergeben, dass der Richter die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte. Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name des erkennenden Richters in Druckbuchstaben eingefügt ist.

Dies gilt in gleichem Maße im Hinblick auf die Unterschriften auf den Protokollen über die Berufungshauptverhandlung und die Verfügung zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils.“

StPO I: Neues vom BGH zum rechtlichen Hinweis, oder: Bei „besonderer Schuldschwere“ rechtlicher Hinweis?

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Und dann heute ein paar Entscheidungen aus der StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.9.2024 – 3 StR 109/24,  – zur Frage der Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO), wenn es um die Schwere der Schuld geht.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-strafe verurteilt sowie die besondere Schwere der Schuld festgestellt. In rechtlicher Hinsicht hat das LG das festgestellte Tatgeschehen als Mord aus Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Variante 3 StGB gewürdigt. In Abweichung zur ursprünglichen Anklage hat es hingegen das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Variante 5 StGB) nicht angenommen. Die Inbrandsetzung einer Wohnung hat das LG als Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Neben der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe hat es die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

Einen Hinweis auf die mögliche Feststellung der besonderen Schuldschwere gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB enthielt weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss. Während der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, dass anstelle einer Verur-teilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auch eine Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komme, nicht aber auf die Möglichkeit der Feststellung der besonderen Schuldschwere. Diese beantragten auch weder der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft noch der Nebenkläger-vertreter in ihren Schlussvorträgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit der Verfahrensrüge geltend macht, dass aufgrund der Neufassung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO eine Pflicht des LG be-standen habe, auf die Feststellung der besonderen Schuldschwere hinzuweisen. Er habe auf-grund der besonderen Umstände des Einzelfalls darauf vertrauen dürfen, dass § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zur Anwendung komme. Der fehlende Hinweis sei zur genügenden Ver-teidigung erforderlich gewesen. Ferner ergebe sich die Hinweispflicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b EMRK sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Verfahrensrüge hatte keinen Erfolg. Die gesetzliche Hinweispflicht sei – so der BGH – nicht verletzt. Eine solche ergebe sich weder aus § 265 Abs. 1 noch aus § 265 Abs. 2 StPO, insbesondere nicht aus § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Auch eine analoge Anwendung der letztgenannten Vorschrift scheide aus. Ferner sei durch die Verfahrensweise des LG weder das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b EMRK) noch der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

Dieses – m.E. auf der Hand liegende – Ergebnis – begründet der BGh umfangreich. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf diese Begründung und stelle hier nur den Leitsatz (des BGH) ein:

Es besteht auch nach der Neufassung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO keine Pflicht des Tatge-richts auf die Feststellung der besonderen Schuldschwere hinzuweisen. Auch eine analoge An-wendung der Vorschrift scheidet aus.

Und zur „Abrundung“ noch einmal der Hinweis auf die „KO-Tropfen-Entscheidung“ des BGH, den BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24. In dem hat der BGH (noch einma) zum erforderlichen Vortrag zur Verfahrensrüge bei einer geltend gemachten Verletzung des § 265 StPO Stellung genommen.