Kategoriearchiv: Urteilsgründe

BtM III: Bewaffnetes Handeltreiben mit „Machete“, oder: „Waffe“ oder nur „Portionierungswerkzeug“?

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Im letzten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 13.11.2025 – 3 StR 233/25 – vor. Es geht um die Frage „bewaffnetes Handeltreiben“ ja oder neín? Das LG hatte das mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete, um die es hier geht, allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hatte es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim BGH Erfolg:

„2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.“

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

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OWi II: Wenn die richterliche Urteilsunterschrift fehlt, oder: Keine Nachholung erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 – zur fehlenden richterlichen Unterschrift und zur Frage der Zulässigkeit der Nachholung.

Der Amtsrichter hatte die Zustellung seines schriftlichen Urteils an den Verteidiger und der Akte mit dem schriftlichen Urteil an die Staatsanwaltschaft angeordnet, allerdings war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht unterschrieben. Auf der an den Verteidiger am 10.04.2025 zugestellten beglaubigten Abschrift des Urteils war die Unterzeichnung durch die zuständige Richterin aber (fehlerhaft) vermerkt worden. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wurde das Urteil am 14.07.2025 von der Richterin dann unterschrieben und aufgrund richterlicher Verfügung (erneut) zugestellt.Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben:

„Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt; dies zwingt den Senat zur Aufhebung des Urteils.

Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 3 Ss OWi 602/18; KK/Gericke StPO 9. Aufl. § 337 Rn. 27; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift wie hier ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14; OLG Hamm, Beschl. v. 29.04.2008 – 4 Ss 90/08; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KK/Greger a.a.O. § 275 Rn. 68; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 28). Lediglich dann, wenn eine von mehreren richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen fehlt, bedarf es einer Verfahrensrüge. Bei einem vollständigen Fehlen der Unterschrift liegt nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil wies zum Zeitpunkt der ersten Zustellung an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft und damit beim Verlassen des inneren Bereichs des Gerichts keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird auch nicht durch die spätere Unterschrift ausgeglichen. Nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist können weder die Unterschrift der Richterin noch ein Verhinderungsvermerk nachgeholt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.10.1982 – RReg. 1 St 245/82; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18; MüKo/Valerius StPO 2. Aufl. § 275 Rn. 14; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 6), auch nicht, wenn lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2. Die erste Zustellung an den Verteidiger am 10.04.2025 war zwar unwirksam, dies ermöglicht jedoch nicht die Nachholung der Unterschriftsleistung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.09.2025 insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Umstand, dass dem Verteidiger bei der ersten Zustellung offensichtlich eine Urteilsabschrift mit der Unterschrift der Richterin übermittelt wurde, die dem Original nicht entsprochen hat, mit der Folge, dass diese Zustellung unwirksam war (vgl. nur BGHSt 46, 204, 205), führt – anders als die Staatsanwaltschaft angenommen hat – nicht zur Nachholbarkeit der Unterschriftsleistung.

Denn eine Hinausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts, die die Ergänzung der Urteilsgründe „sperrt“, liegt auch im Fall einer unwirksamen Zustellung vor. Es genügt, wenn das Urteil, selbst ohne eine entsprechende richterliche Anordnung, zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 06.07.1981 – 3 Ob OWi 108/81 = BayObLGSt 1981, 84; KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 121 Ss 118/22 (52/22)). Anders läge es nur dann, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte und es deswegen ein Urteil ohne Gründe hinausgegeben hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – 3 StR 450/23). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass in dem vorliegenden Fall die im selben Zeitraum durch Vorlage der Urschrift des Urteils gemäß § 41 StPO bewirkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft für sich genommen auch wirksam war, weil das Fehlen der Unterschrift aus dem zugestellten Original zu ersehen war. Zudem war im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch die Absetzungsfrist abgelaufen, was die Ergänzung des Urteils zusätzlich verbietet.“

Dem tritt der Senat bei. Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht unterschriebene Urteil vom 11.03.2025 nach Hinausgabe an den Verteidiger und der am 11.04.2025 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft war trotz Fehlens der Unterschrift wirksam. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert die Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls dann nicht, wenn dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 37 Rn. 2); insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00 m.w.N.). In derartigen Fällen handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren.“

VerkehrsR II: Alltäglicher Unfall durch Parkrempler, oder: Erhöhte Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25 – vor. In ihm geht es auch um die Urteilsgründe, und zwar nach eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem alltäglichen Unfall. 

Das AG hat den Angeklagten nach einem „Parkrempler“ u.a. wegen vorsätzli­cher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Seine dagegen gerichtete Sprungrevision war erfolgreich:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Ge-fahr („dadurch“) getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens – eines „Parkremplers“ – bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: 4 StR 560/19 – juris; Fischer, 72. Aufl., StGB, § 315 c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liegt auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang“ ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte“, auf der Hand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf eine Verschiebung der Achse hinweist, ist der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde“.

Der aufgezeigte Rechtsfehler im Schuldspruch führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ur-teils einschließlich der getroffenen Feststellungen insgesamt sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.“

Und dann gleich noch zwei „Segelanweisungen“:

„Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf den nach § 315 c Abs.1 Nr. la StGB erforderlichen Kausalzusammenhang werden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Ange-klagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein.

§ 315 c StGB erfordert zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 € liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019, Az.: 4 StR 86/19 – juris; KG, Beschluss vom 12. April 2024, Az.: 3 ORs 31/24 – juris). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert kann vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.

Soweit der neue Tatrichter ebenfalls beabsichtigen sollte, gegen den Angeklagten unter An-wendung von § 69 a Abs. 3 StGB, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, eine Sperre zu verhängen, wird er weitergehender als bislang festzustellen haben, wann gegen den Angeklagten zuletzt eine Sperre verhängt worden ist. Denn ausweislich der bisher mitgeteilten Vorverurteilungen, wurde die letzte Sperre für die Erteilung einer Fahr-erlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2021 (BZR Ziffer 12) angeordnet, mithin ausgehend vom Tatzeitpunkt 19. November 2024 außerhalb des nach § 69a Abs.3 StGB maßgeblichen 3 – Jahres – Zeitraums.“

VerkehrsR I: Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff, oder: Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich

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Am „Murmeltiertag“ 2026 starten wir dann in die neue Woche. Es ist schon die KW 6/2026. Und ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 492/25 – zu den Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die teilweise Erfolg hatte.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, um schneller und bequemer seinen Weg zurückzulegen. Als anschließend ein Defekt am Rad auftrat, geriet er hierüber in Wut und beschloss, sich dessen sogleich wieder zu entledigen. Hierzu warf der Angeklagte das Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mittlerem Verkehrsaufkommen. Es schlug auf der rechten Fahrspur auf, worauf der Fahrzeugführer des zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Fahrtstrecke von wenigen Sekunden vom Aufprallort entfernten Pkw „geschockt“ auf die linke Fahrspur auswich. Er hupte sofort und bremste gleichzeitig „stark“ ab, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und diesem ein Ausweichen zu ermöglichen. Hierdurch gelang es dem Kraftfahrer des hinter ihm fahrenden Pkw, ebenfalls auf die linke Fahrspur „ruckartig“ auszuweichen und eine Kollision mit dem noch etwa 50 Meter entfernten Fahrrad zu vermeiden. Sämtliche Fahrzeuginsassen blieben unverletzt und deren Pkw unbeschädigt. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von der Brücke. Im Nachgang gelang es einem Verkehrsteilnehmer, das Fahrrad auf den Grünstreifen neben der Autobahn zu versetzen.

Der BGH hat die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch u.a. dahin geändert, dass der Ange­klagte des versuchten Mordes in Tateinheit (nur) mit ver­suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver­kehr schuldig ist. Das Urteil erweise sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen würden:

„a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Dabei steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131, jew. zu § 315c StGB; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 315c Rn. 15a). Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f. mwN), muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7).

b) Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“. Denn den Urteilsgründen lässt sich – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage in dem dargestellten Sinn gekommen ist. Schon der von der Strafkammer als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutet auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem weisen dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin. Dies gilt umso mehr, als er in dieser Situation noch die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer bedenken konnte. Auch bleibt offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor dieser dem Hindernis in einer Entfernung von 50 Metern auswich.

Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen könnten, ist der Schuldspruch insoweit auf Versuch umzustellen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

…..“

Gebracht hat es dem Angeklagten – bis auf den Wegfall der Sperrfrist – nicht. Denn der BGH hat sich mal wieder darauf zurück gezogen, dass er eine geringere Strafe „ausschließen“ kann, wenn schon das LG vom Versuch ausgegangen wäre. Mich überzeugt das nicht. Denn, ob tateinheitlich ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt zum versuchten Mord hinzutritt, ist m.E. schon ein Unterschied, der sich bei der Strafzumessung auswirken müsste. Nicht so beim BGH.