Kategoriearchiv: Urteilsgründe

StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

StGB III: Alleinrennen mit einem Motorrad auf der BAB, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und zum Tagesschluss habe ich dann noch etwas aus dem Verkehrsrecht, nämlich das KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25 – noch einmal zu den Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, also „Alleinrennen“.

Das AG hat den Beschuldigten wegen verbotenen Kfz-Rennens verurteilt. Der Angeklagte führte mit seinem Motorrad auf einer Autobahn ein sog. Alleinrennen aus, wobei die ihn verfolgende Polizeibeamten mit einer Geschwindigkeit bis 180 km/h fahren mussten, um sich ihm zu nähern. In diesem Zusammenhang veranlasste er bei dichtem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch mehrfachen Fahrstreifenwechsel mit Lückenspringen knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen (wird eingehend in den Urteilsgründen ausgeführt). Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Sprungrevision des KG hatte keinen Erfolg. Ich stelle hier, weil die Problmatik der Urteilsgründe in den Fällen ja nicht ganz neu ist, hier nur die Leitsätze des KG vor, und zwar:

1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

StGB I: Gewerbsmäßigkeit ist persönliches Merkmal, oder: Eigennütziges Handeln/Vermögenszufluss an sich

Geldautomat, Gewinn

Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.

Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:

„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“

StGB II: Provokation durch den Geschädigten, oder: Minder schwere Körperverletzung mit Todesfolge?

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Als zweite StGB-Entscheidung kommt dann heute das BGH, Urt. v. 02.10.2025 – 3 StR 29/25.

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit als Boxer und Ringer in der Mittelgewichtsklasse Kampfsport betrieben hatte, besuchte mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Im Verlauf des Abends kommentierte der ebenfalls anwesende Geschädigte ein vom Angeklagten bestelltes Getränk mit den Worten, dieses tränken nur „Bauern“ oder „Idioten“. Der Angeklagte ging auf die Bemerkung nicht ein.

Der Geschädigte verließ in der Folge das Restaurant und kehrte später, wie vom Angeklagten erkannt, erheblich alkoholisiert zurück. Der Geschädigte trat an den Tisch des Angeklagten und dessen Ehefrau heran, an dem ein weiterer Zeuge saß. Dabei berührte er die Ehefrau des Angeklagten kurz im unteren Bereich ihrer sehr langen Haare. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in deren Verlauf der Angeklagte aufstand und auf den Geschädigten zuging. Der Angeklagte war über das aufdringliche Verhalten des deutlich alkoholisierten Geschädigten verärgert. Er hielt diesem vor, er habe seine Ehefrau durch das Berühren ihrer Haare belästigt. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Geschädigte im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zu dem Angeklagten auf Russisch sinngemäß „Hurensohn“ sagte. Nachdem die verbale Auseinandersetzung noch kurze Zeit fortgesetzt worden war, schlug der Angeklagte den Geschädigten zweimal in kurzer Folge mit der Faust aus kurzer Distanz sehr wuchtig in das Gesicht.

Der Geschädigte fiel daraufhin ungebremst nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb regungslos liegen. Er erlitt durch die beiden Schläge beziehungsweise durch das Auftreffen auf dem Boden ein schweres Hirntrauma mit Einblutungen in die Hirnhaut und eine Fraktur des Schädels. Er verstarb wenige Tage später im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB i.V.m. § 213 Alternative 1 StGB analog bejaht. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die etwaige Bemerkung „Hurensohn“ auf sich bezogen habe und er auch hierdurch zu der Tat (mit-)veranlasst worden sei.

II.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat weitestgehend Erfolg. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall entsprechend § 213 Alternative 1 StGB bejaht hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alternative 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 7; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, NStZ 2019, 210 Rn. 12, jeweils mwN).

Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 8; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 ? 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218, 219; vom 21. Dezember 2010 ? 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340, jeweils mwN).

2. Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich isoliert die unmittelbar tatauslösende Äußerung des Geschädigten in seine Betrachtung einbezogen, ohne sich überhaupt zur Erheblichkeit der Provokation zu verhalten. Dies war nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich. Insbesondere hat es die ? vom Angeklagten wahrgenommen ? deutliche Alkoholisierung des bereits schwankenden Geschädigten nicht erkennbar bedacht, obgleich dieser Umstand zur Beurteilung des Schweregrads der Beleidigung bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 ? 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580, 581; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 213 Rn. 6; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 213 Rn. 21 mwN). Das neue Tatgericht mag zudem in den Blick nehmen, dass im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung sowohl der nicht bedrohlich auftretende Geschädigte als auch ein Zeuge versuchten, den Angeklagten zu beschwichtigen.“

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“