In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25 – geht es noch einmal um die Konkurrenzen beim BtM-Handel.
Nach den Feststellungen des LG, verkauften die Angeklagten verkauften in der Zeit von Anfang August 2022 bis zum 14.022024 aus den Räumlichkeiten eines Kulturvereins heraus arbeitsteilig und gewerbsmäßig Kokain. Dazu setzten sie verschiedene, ihren Weisungen unterworfene und von ihnen in einem Hotel untergebrachte Verkäufer ein, die im Wechsel Tag- und Nachtschichten übernahmen und den Abnehmern das Kokain portionsweise in Plastikfolien verpackt zu 0,4 Gramm gegen Bezahlung übergaben. Die Angeklagten waren täglich vor Ort; gelegentlich verkauften sie auch selbst. Ferner beschafften sie weiteres Kokain aus einem in der Nähe befindlichen „Lager“, wenn die Vorräte im Café abverkauft waren. Dies übernahm insbesondere der Angeklagte B. „oft vormittags“. Das Landgericht hat für den Tatzeitraum von etwa eineinhalb Jahren 123 Verkaufsgeschäfte festgestellt, davon 122 Verkaufsgeschäfte mit dem Zeugen F. über jeweils 1,2 Gramm Kokain und eines mit dem Zeugen Ba. über 0,4 Gramm. Das Rauschmittel wies jeweils einen Wirkstoffanteil von 60 Prozent auf.
Das LG hat diese Verkaufsgeschäfte als eine Tat des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). Sämtliche insoweit festgestellten Handlungen der Angeklagten erwiesen sich als natürliche Handlungseinheit, so dass – entgegen der Anklageschrift – nicht von 427 Einzeltaten, sondern lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen sei. Die über die festgestellten 123 Verkaufsgeschäfte hinausgehenden weiteren Anklagevorwürfe finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung.
Das hat der BGH beanstandet:
„b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der festgestellten Verkaufsvorgänge als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist rechtsfehlerhaft.
aa) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Von einer Tat im Rechtssinne kann auch auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 6 mwN; Urteile vom 29. März 2012 – 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383; vom 20. März 2025– 3 StR 447/24, Rn. 12).
Mehrere Handelsgeschäfte können zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auch dann verbunden sein, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor bereits gelieferter Betäubungsmittel kommt. Stehen zwei Betätigungsakte – ohne tatbestandliche Überschneidung in zumindest einem Teil der Ausführungshandlung, sondern aufeinander folgend – in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und erscheinen sie vor dem Hintergrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Lieferbeziehung als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, ist nicht lediglich von einem nur gelegentlichen Zusammentreffen zweier Tatbestände auszugehen, sondern von einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 23. Oktober 2024– 5 StR 318/24, Rn. 5).
Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander auch dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen – teilweise – überschneiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, Rn. 7 mwN). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14, Rn. 7 f.) – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227).
bb) Gemessen hieran rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nur einer Tat im Sinne von § 52 StGB nicht. Bereits die zeitlichen Abläufe stehen der vom Landgericht nicht näher begründeten Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, Rn. 3). Die Verkaufsvorgänge erstreckten sich von August 2022 bis Februar 2024; worin das Landgericht vor diesem Hintergrund den notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Taten erblickt hat, erschließt sich auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe nicht. Es fehlt nach den getroffenen Feststellungen schließlich an jedem Anhalt für sich zumindest teilweise überschneidende Ausführungshandlungen, etwa durch vorgenommene Kommissionsgeschäfte der Angeklagten, oder eine Gesamtmenge, aus der heraus der Verkauf von sämtlichen Teilmengen erfolgte.
c) Eine Beschwer der Angeklagten durch die Zusammenfassung der von ihnen gehandelten Kokainmenge im Fall II.2 der Urteilsgründe, die das Landgericht anhand der festgestellten Einzelverkäufe hochgerechnet hat, ist hier nicht auszuschließen. Es liegt nahe, dass bei der Annahme von Tatmehrheit in keinem der angeklagten Fälle der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517, 518). Darüber hinaus lassen die Urteilsfeststellungen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zu, ob die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten B. – infolge des angenommenen späten Beendigungszeitpunkts der einzigen angenommenen Tat – zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53, 54 StGB) mit Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 4. April 2023 abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23, wistra 2024, 288, 290).“

