Kategoriearchiv: Urteil

BVerfG I: Verwertung von ANOM-Daten zulässig?, oder: BVerfG hat (derzeit) keine Bedenken

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In die heute beginnenden 41. KW starte ich mit drei Entscheidungen von ganz oben, nämlich vom BVerG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 BvR 625/25. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Zulässigkeit der Verwertung von Informationen aus der Überwachung einer ANOM-Kommunikation Stellung genommen. Na ja, nicht ganz, denn das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 281/24 – gerichtet hat nicht zur Entscheidung angenommen, sondern als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet.

Dazu heißt es in der PM 88/2025 des BVerfG – den Volltext dann bitte selbst lesen:

„Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht schlüssig dargelegt. Die Verwertung der ANOM-Daten begegnet auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Feststellungen zu den Taten nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation beruhen, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt worden zu sein. So hätten das Landgericht und der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten im Ausland nicht hinreichend daraufhin überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Ferner führten die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte dazu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren abgeschnitten würden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts nicht schlüssig dargelegt. Entgegen seiner Auffassung begegnet die Verwertung der ANOM-Daten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Fachgerichte hätten das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten schon deshalb nicht hinreichend darauf überprüft, ob es den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz gewährleistet habe, weil über die Beweismittelgewinnung der ANOM-Daten „praktisch nichts bekannt“ sei, wird dies bereits seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht gerecht. Danach ist insbesondere bekannt, dass die auf den ANOM-Geräten vorhandene Software auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen worden war, die dafür sorgte, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot–Server gesandt wurde, wo sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet wurde. Bekannt ist weiter, dass ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA den iBot-Server für die Nachrichtenkopien zur Verfügung stellte und diese, ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben, an die USA übermittelte. Dabei handelte der Drittstaat nach den fachgerichtlichen Feststellungen auf der Grundlage von nach seinem Prozessrecht erwirkten gerichtlichen Beschlüssen.

Erkenntnisdefizite bestehen lediglich insoweit, als der den Server hostende Staat sowie das konkrete Zustandekommen und der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse nicht weiter bekannt sind. Warum es auf diesbezügliche Erkenntnisse ankommen soll, erschließt sich aber nicht. Zwar hätte eine Überprüfung dieser Beschlüsse Aufschluss darüber geben können, ob Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des unbekannten Mitgliedstaats der EU vereinbar sind; darauf kommt es aber gerade nicht an. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.

2. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das ausländische Beweiserhebungsverfahren sowohl in den USA als auch im unbekannten Mitgliedstaat der EU habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt, wird von seinem tatsächlichen Vortrag nicht getragen.

a) Unter anderem versucht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen damit zu begründen, dass die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte in einen anderen Staat als die USA nur den Zweck gehabt haben könne, die Beschränkungen des vierten Zusatzes zur US-amerikanischen Verfassung (Schutz der Privatsphäre) und des Wiretap Acts zu umgehen, die beim Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur anwendbar gewesen wären. Dies ist nicht schlüssig. Sind die von der Verfassungsbeschwerde genannten Vorschriften des US-amerikanischen Rechts – wie vom Beschwerdeführer insoweit behauptet – nur beim Rückgriff auf US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur einschlägig, so ist ihr Anwendungsbereich im Falle einer Telekommunikationsüberwachung ohne die Inanspruchnahme dieser Infrastruktur von vornherein nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit schon im Ausgangspunkt keine rechtswidrige Gesetzesumgehung, sondern lediglich auf, dass das FBIüberhaupt nicht im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften gehandelt hat.

b) Hinsichtlich der Beweiserhebung im unbekannten Mitgliedstaat der EU macht die Verfassungsbeschwerde geltend, die Überwachung habe schon keinen legitimen Zweck verfolgt und damit gegen die Grundsätze des zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen. Auch der diesbezügliche Vortrag ist nicht schlüssig. Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, dass eine Strafverfolgung der von der Überwachung betroffenen Personen in den USA nach US-amerikanischem Recht wegen des fehlenden USA-Bezugs nicht möglich war. Vor allem aber setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erhobenen Daten für die USA nicht in Bezug auf Strafverfahren von Relevanz waren, die dort gegen Personen geführt wurden, die an der Entwicklung und Vermarktung von ANOM im Glauben mitwirkten, es handle sich um einen funktionsfähigen Krypto-Messengerdienst. Dass es in den USA solche Strafverfahren gab, legt der Beschwerdeführer selbst dar. Damit kann auch hier offen bleiben, ob der von der Verfassungsbeschwerde angenommene Verstoß gegen rechtshilferechtliche Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und dem unbekannten Mitgliedstaat der EU – was jedenfalls zweifelhaft sein dürfte – geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen.

3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm seien infolge des von ihm beklagten Erkenntnisdefizits in Bezug auf die Überwachung der ANOM-Geräte keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben, tragen seine Ausführungen ein von Verfassungs wegen gebotenes Verwertungsverbot nicht. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung verträte, dass unzureichende Erkenntnismöglichkeiten über das Beweiserhebungsverfahren im Ausland ebenfalls von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, lägen solche unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten hier nicht vor. Erkenntnisdefizite betreffen allein die Frage, ob Datenspeicherung und -weitergabe nach dem nationalen Recht des unbekannten Mitgliedstaates zulässig waren. Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.

II. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.“

Wer nun seine Hoffnung auf die Ausführungen unter II. setzt, der wird m.E. im Zweifel auch enttäuscht. Denn wie so oft, wird man, wenn an der Beweisgewinnung etwas auszusetzen ist, wird man auf die Abwägungslehre setzen und es wird heißen: Alles nicht so schlimm, dass man die gewonnenen Beweise nicht doch verwerten kann.

 

Gründe III: Kein Gendern in den Urteilsgründen, oder: Verfahrensbeteiligte sind kein Neutrum

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Und dann habe ich hier noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 ORbs 133/25 -, er stammt, wie man an dem Aktenzeichen sieht, aus dem Bußgeldverfahren. Die vom OLG u.a. behandelte Frage hat aber auch für das Strafverfahren Bedeutung.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 480,00 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der GStA, die auch Aufhebung beantragt hatte. Zur Begründung hatte die GStA zunächst ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

„a) Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um einen „Herrn“ handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wird im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende Person`, UA Seite 5).

Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung `tuende Person` oder `tat-tuende Person` außerdem ridikül anmutet).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.“

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit dieser gendergerechten Urteilsbegründung gedacht. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie „geholfen“.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Aufwand auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte aber auch gar nichts:

„c) Allerdings weist das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gravierende (Darstellungs-)Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen.

Es krankt inhaltlich daran, dass nicht mitgeteilt ist,

– wie hoch der Geschwindigkeitstoleranzabzug war, d. h., ob die 3 %-Grenze bei > 100 km/h eingehalten worden ist (UA Seite 2 unter II.);

– ob das Messgerät gültig geeicht war (UA Seite 2 unter II);

– ob der Messbeamte H. in der Hauptverhandlung angehört worden ist und welche konkreten Angaben er zur Messung des Betroffenen gemacht hat (UA Seite 2 unter II.);

– auf welchen Beweismitteln die festgestellte Geschwindigkeitsmessung mit dem angegebenen Messgerät beruhte (UA Seite 2 unter II.; auf das entsprechende Messprotokoll, Bl. 7 d. A., ist nicht verwiesen);

– welche genauen Auskünfte über den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) erfasst sind (eine ordnungsgemäße Verweisung auf das FAER mit bestimmtem Datum fehlt, UA Seite 2 unter I.) und ob hinsichtlich einzelner Eintragungen bereits Tilgungsreife bestand (mit der Folge eines von Amts wegen zu prüfenden Verwertungsverbotes, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010, IV-4 RBs 180/10, 4 RBs 180/10, juris; vgl. dazu auch RB Seite 3 f.);

– ob, und bejahendenfalls wie, sich der Betroffene – über die Einräumung zur Fahrereigenschaft hinaus – zum Tatvorwurf eingelassen hat (UA Seite 2 unter II. und unter III. 1.);

– wie sich die Beschilderung vor dem Messpunkt am Tattag gestaltete (UA Seite 4 unter III. 3.); die Verweisung darauf, diese sei „gerichtsbekannt“ (UA Seite 4 unter III. 3.), ist unzureichend; aus einer „statistischen Auswertung der erfassten Fahrzeuge in der Messreihe“ einer „svP“ (wer oder was das auch immer sein mag; UA Seite 4 unter III. 3.) ergibt sich eine Beschilderung nicht.

Die entsprechenden Darlegungen im Urteil sind ungenügend.

Wenngleich an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), so muss doch der mitgeteilte Sachverhalt die Tatsachen enthalten, in denen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewandten Vorschriften gesehen worden sind. Die Beweiswürdigung muss so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ohne Weiteres ermöglicht. Das Urteil muss daher auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 43). Daran mangelt es vorliegend.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

„Ungenügend“. In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Gründe II: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Besondere Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BGH-Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24 – zurück, das och schon mal vorgestellt hatte (s. hier: StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrens- und Sachrüge erhoben hat. Beide hatten keinen Erfolg. Zur Sachrüge führt der BGH aus:

„2. Das angefochtene Urteil weist zudem in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ungeachtet der nacheinander verwirklichten Tatvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 1 StGB nur einer Gesetzesverletzung der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. näher dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 Rn. 31 f. mwN).

b) Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation handelt, und hat die besonderen Anforderungen erfüllt, die in solchen Fällen für die Darstellung der Beweiswürdigung gelten. Denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13). Sie hat die erforderliche gründliche Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, die Bewertung des Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben vorgenommen. Hierzu ist näher auszuführen nur das Folgende:

aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht. Dabei hat es erörtert, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben vor dem Tatgeschehen geschlafen habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nach dem geschilderten Erwachen hat das Landgericht mit der nicht zu beanstandenden Erwägung ausgeschlossen, sie sei durch die mit der Penetration verbundenen Schmerzen plötzlich erwacht. Hierzu ist es weder ein Widerspruch noch drängte sich die Erörterung auf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14), dass die Nebenklägerin auch angegeben hat, im Schlaf mit geöffneten Augen zu reden und in Situationen, in denen ihr Vater sie dann wecke, sie mit diesem rede, ohne hieran am nächsten Tag eine Erinnerung zu haben. Denn die Nebenklägerin hat eine anders gelagerte Konstellation, die nicht durch ein plötzliches schmerzbedingtes Erwachen geprägt ist, mit diesen weiteren Ausführungen beschrieben.

Soweit der Generalbundesanwalt hieran anknüpfend die Erörterung vermisst, ob es in der Zeit vor dem Erwachen der Nebenklägerin infolge der von ihr empfundenen Schmerzen zu Äußerungen gekommen sein könnte, die der Angeklagte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr interpretieren konnte und an die sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnert, ist dem nicht zu folgen. Der Jugendkammer musste sich auch eine solche Erörterung nicht aufdrängen. Dagegen spricht schon die Verschiedenheit der Situationen. Darüber hinaus will sich der Angeklagte zwar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wiederholt der Zustimmung der Nebenklägerin versichert haben. Dies soll aber selbst nach seiner – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als der Validität ihrer Zeugenaussage nicht entgegenstehend bewerteten – Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein. Denn die bei seinem Aufwachen wach gewesene Nebenklägerin soll nach wechselseitigen Liebesbekundungen und Küssen seine Frage und Nachfrage, ob sie für Geschlechtsverkehr bereit sei, bejaht haben.

bb) Das Landgericht hat zudem die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, ihrer polizeilichen Anzeige und ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben und eine eingehende Konstanzanalyse ihrer Angaben vorgenommen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu der – überprüfbaren – Überzeugung gelangt, dass die Nebenklägerin das gesamte Tatgeschehen in allen Vernehmungssituationen gleichbleibend geschildert hat, namentlich ihr Einschlafen, das schmerzbedingte Erwachen aufgrund der Penetration, ihre eigene Körperposition (auf der Seite liegend) und ihre Reaktion in Form von ablehnenden Äußerungen und Abwehrhandlungen. Der von der Revision herangezogene Umstand, die Nebenklägerin habe nur in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung bekundet, gleich mehrfach „nein“ gesagt zu haben, stellt die Würdigung der Jugendkammer nicht in Frage. Denn die Bewertung des Landgerichts, es liege eine hohe Aussagekonstanz vor, trägt schon mit Blick auf die jeweils von der Nebenklägerin bekundete Verbalablehnung. Darüber hinaus musste es sich mit der genauen Anzahl des „Nein-Sagens“, die hier im Gesamtgeschehen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht ausdrücklich befassen.“

Gründe I: Einlasssung in den Urteilsgründen enthalten?, oder: Wie oft muss der BGH das Fehlen noch rügen?

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Am letzten Tag des Monats stelle ich Entscheidungen zu den Urteilsgründen vor, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom OLG Naumburg.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 StR 317/25. Er behandelt mal wieder ein Problem/einen Fehler, bei dem ich mich immer frage, wie eine Strafkammer den eigentlich machen kann. Nämlich: Fehlende Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Wie damit umzugehen ist, beten BGH und OLG doch nun seit langem immer wieder vor. Da sollte man sich an der Stelle keinen Fehler mehr machen. Ist aber nicht so. So auch hier in einem Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, so dass der BGH ausführt bzw. ausführen muss:

„3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht verwertet würde.

II.

Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8).

1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüglich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsverhalten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

OWi I: Kein Fahrverbot wegen Existenzgefährdung, oder: Kritische Prüfung der vorgetragenen Umstände

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Heute folgt dann ein OWi-Tag. Immerhin habe ich drei Entscheidungen sammeln können. Daher: Ich brauche für die Kategorie Entscheidungen. Man kann mir gerne etwas schicken.

Den Opener mache ich hier mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 ORbs 340 SsBs 403/25 – zu folgendem Sachverhalt:

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) zu einer Geldbuße von 520 EUR verurteilt, aber von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats abgesehen. Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„b) Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat durchgreifende Rechtsfehler ergeben, die zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit führen.

Das Amtsgericht hat zwar erkannt, dass der BKat in Ziff. 11.3.6 – bei dem Zitat von BKat Ziff. 11.3.7 handelt es sich offenbar um ein Versehen – bei der hier gegebenen Überschreitung um 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 260 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Die Entscheidung, gleichwohl unter Erhöhung der Regelgeldbuße von dessen Anordnung abzusehen, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Betroffene sei alleinig im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen, einen auf den Verkauf von Sportartikeln und Kleidung für Patienten in Krankenhäusern spezialisierten Betrieb tätig; er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. „Mit Blick auf das anlaufende Geschäftsmodell, dass an die Patienten in Kliniken Kleidung für physiotherapeutische Programme etc. vergeben werden“, sei „der Betroffene nach seiner glaubhaften Einlassung für die Ausmessung der Kleidung am Patienten sowie die Auslieferung der Kleidung zuständig“. Ferner habe er sich glaubhaft eingelassen, dass das Geschäft nicht mehr gut laufe und es für den Betrieb existenziell sei, dass die Kampagne mit dem Krankenhaus erfolgreich sei. Die beiden Mitarbeitenden im Bereich des Verkaufs und ein Auszubildender verfügten über keine Fahrerlaubnis. Ferner hat das Gericht ausgeführt, Transport und Auslieferung der Sportsets an Vereine oder Patienten mittels Lastenfahrrad seien ebenso wenig möglich wie die Nutzung von ÖPNV. Es bestehe bei Verhängung des Fahrverbots daher eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen sowie der Verlust von zwei Arbeitsplätzen und eines Ausbildungsplatzes. Finanziell sei der Betroffene, der zwei kleine Kinder und eine in Teilzeit berufstätige Frau habe, nicht so gut aufgestellt, dass er sich einen Fahrer leisten könne. Als selbständiger Unternehmer sei es ihm wegen der angespannten Firmensituation auch nicht möglich, für einen längeren Zeitraum Urlaub zu nehmen. Trotz der Tatsache, dass der Betroffene zwei Eintragungen im FAER habe, die sich allerdings auf denselben Lebenssachverhalt beziehen, bestehe anders als bei beharrlichen Wiederholungstätern kein gesteigertes Bedürfnis, trotz der damit verbundenen Härte durch Verhängung eines Fahrverbots auf ihn einzuwirken, zumal das Gericht es mit Blick auf das erst kürzlich (wegen des genannten Verstoßes) abgeleistete Fahrverbot auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht für notwendig erachte, auf den Reue zeigenden Betroffenen erneut einzuwirken.

Es ist zwar anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Auch kann das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich (vgl. KG Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3). Indessen sind dem tatrichterlichen Ermessensspielraum der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.). Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist (KG Beschl. v. 3.5.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte. Das Gericht hat sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen (Umsatzübersichten, Bilanzen etc.) vorlegen lassen, die diese Behauptung untermauern würden. Ferner hat das Gericht mit Blick auf alternative Möglichkeiten des Transports der Waren und der Fortbewegung des das Unternehmen bei der Kundenakquise und sonst nach außen repräsentierenden Betroffenen, etwa mittels öffentlichem Personennahverkehr, keine solchen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, die Unmöglichkeit der Nutzung dieser Fortbewegungs- bzw. Transportmittel nachzuvollziehen: Insoweit fehlen Feststellungen dazu, von welchem Ort (Lager/Geschäftsräume) die auszuliefernden Waren zu welchen Kunden jeweils zu transportieren wären. Auch ist die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister nicht erwogen worden. Des Weiteren fehlen Feststellungen dazu, wo die Kliniken, bei denen das neue Projekt anlaufen soll, sich befinden, sowie eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Betroffene, der schließlich im Großraum Karlsruhe (…) wohnt, der über ein gut ausgebautes ÖPNV-Netz und mit dem Hauptbahnhof Karlsruhe über einen Fernbahnhof mit hervorragenden Schnellzug-Verbindungen in die Nachbarbundesländer und Nachbarstaaten verfügt, die Kliniken und auch sonstige Kunden nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. unter Zuhilfenahme eines Taxis für die verbleibende nicht durch ÖPNV abgedeckte Strecken aufsuchen kann. Für den Fall, dass ÖPNV-Angebote und Warenverschickung nicht ausreichen, wäre auch die Einstellung eines Fahrers unter Aufnahme eines Kredits zu prüfen gewesen.“