Kategoriearchiv: Urteil

StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

StGB III: Alleinrennen mit einem Motorrad auf der BAB, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und zum Tagesschluss habe ich dann noch etwas aus dem Verkehrsrecht, nämlich das KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25 – noch einmal zu den Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, also „Alleinrennen“.

Das AG hat den Beschuldigten wegen verbotenen Kfz-Rennens verurteilt. Der Angeklagte führte mit seinem Motorrad auf einer Autobahn ein sog. Alleinrennen aus, wobei die ihn verfolgende Polizeibeamten mit einer Geschwindigkeit bis 180 km/h fahren mussten, um sich ihm zu nähern. In diesem Zusammenhang veranlasste er bei dichtem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch mehrfachen Fahrstreifenwechsel mit Lückenspringen knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen (wird eingehend in den Urteilsgründen ausgeführt). Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Sprungrevision des KG hatte keinen Erfolg. Ich stelle hier, weil die Problmatik der Urteilsgründe in den Fällen ja nicht ganz neu ist, hier nur die Leitsätze des KG vor, und zwar:

1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.

Einziehung II: Erweiterte Einziehung von Taterträgen, oder: Mehr Mut bei der Beweiswürdigung zur Herkunft?

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Im zweiten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24 – vor. Es geht um die erweiterte Einziehung in einem BtM-Verfahren

Das LG hat die Angeklagten S. und M. wegen verschiedener BtM-Delikte verurteilt und bei S die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 EUR sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 EUR angeordnet und beim Angeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 EUR angeordnet. Außerdem hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 EUR und von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 EUR hat das Landgericht abgesehen. Das LG hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes richten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen hatten Erfolg.

Ich stelle hier aus dem umfangreichen Urteil des BGH nur die Passage zur Beschränkung der Revision und zur Beweiswürdigung vor, die konkreten Feststellungen zu den Delikten bitte nachlesen:

„Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 327/24, Rn. 4; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22).

bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2020 – 3 StR 219/20, Rn 7; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23) entgegen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2021 – 1 StR 675/18, Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO).

aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, Rn. 12; vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18; Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S. Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, Rn. 11; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, Rn. 20).

bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W. stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17).“

Irgendwie hat man bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung, dass man beim BGH über die Vorsicht des LG und dessen „rein denktheoretische Geschehensvariante“ ein wenig (?) den Kopf geschüttelt hat. Vielleicht ist das ja ein „versteckter Aufruf“ des BGH zu mehr Mut in solchen Fragen?

StGB I: Gewerbsmäßigkeit ist persönliches Merkmal, oder: Eigennütziges Handeln/Vermögenszufluss an sich

Geldautomat, Gewinn

Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.

Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:

„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“