Kategoriearchiv: Strafrecht

Klageerzwingungsanträge sind hohe Kunst – hier hat es mal wieder nicht geklappt

In der Tat, einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder auch Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO), bekommen nur die wenigstens Rechtsanwälte auf die Beine. Zugegeben, die Anforderungen der OLG sind hoch, aber es steht vieles Kommentar, was aber offenbar nicht gelesen wird. Ein mehr oder weniger schönes Beispiel ist der Beschluss des OLG Celle vom 11.08.2010 – 1 Ws 395/10. Das OLG weist zunächst darauf hin, dass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Patentverletzung nach § 142 Abs. 2 PatG, um den es ging, ein Qualifikationstatbestand ist, der im Gegensatz zum Grundtatbestand des § 142 Abs. 1 PatentG nicht im Katalog der Privatklagedelikte des § 374 StPO enthalten ist und damit ein Offizialdelikt darstellt, auf das ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO gestützt werden kann.

Und zu den formellen Anforderungen heißt es: „Zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 172 Abs. 3 StPO muss der auf den Vorwurf der Patentverletzung gestützte Klageerzwingungsantrag eine substantiierte und nachvollziehbare Darstellung enthalten, was das Patent konkret umfasst und durch welche Eigenschaften das Produkt des Beschuldigten die Merkmale des Patents verwirklicht. Diese Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf dem Antrag als Anlagen beigefügte Patent-Urkunden in englischer Sprache ersetzt werden.“

Und da hat nun gar nichts gepasst.

Außer Spesen nichts gewesen …..das haben wir im Revisionsverfahren häufiger

Da ist mal wieder so ein Beschluss, bei dem man denkt: Was hat die Revision dem Angeklagten nun gebracht? Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und Körperverletzung verurteilt. Im Revisionsverfahren entfällt die Verurteilung wegen Verjährung. Ergebnis für den Angeklagten: Keine Änderung. Der BGH schreibt dazu in seinem Beschl. v. 15.10.2010 – 2 StR 281/10:

„Die Sachrüge führt in Fall I. 1 der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, da insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gleichwohl kann die für diesen Fall festge-setzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch verjährte Delikte – wenn auch mit – minderem Gewicht – bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 3 StR 170/09; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).“

Ein im Revisionsverfahren häufiges Ergebnis, vor allem weil der BGH immer sehr viel sicher ausschließen kann. 🙁

Kann ich bei Ihnen meine Taxifahrt unbar bezahlen…..

hat am Hamburger Flughafen eine Fahrgast wohl einen Taxifahrer gefragt, der das, weil sein Kartenlesegerät defekt war, verneinen musste. Daraus wurde dann ein OWi-Verfahren, u.a. auch wohl deshalb weil der Taxifahrer sich gegenüber dem Hamburger Flughafen dazu verpflichtet hatte, bargeldlose Zahlungen sicher zustellen. Das AG verurteilt, das OLG Hamburg hat im Beschl. v. 26.08.2010 – 2 – 32/10 (RB) aufgehoben und frei gesprochen mit der Begründung: Keine gesetzliche Grundlage. Die Ablehnung eines Taxifahrgastes wegen gewünschter bargeldlosen Zahlung sei in Hamburg keine Ordnungswidrigkeit. Es gebe keine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-)Geräte bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liege jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsvertrag deshalb nicht zustande komme, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer entgegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungsentgeltes ablehne, etwa weil das Kartenlesegerät defekt ist. Dies gelte auch dann, wenn sich ein Taxenunternehmer gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet habe, Beförderungsentgelte auch unbar entgegenzunehmen. Ein Verstoß erfülle keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Man ist ja schon erstaunt, was alles so an die Gerichte herangetragen wird. Mein Gott, kann man da m.E. nur sagen: Wenn das Gerät kaputt ist, gehe ich eben zum nächsten und frage den, ob er mich „unbar“ fährt.

Sicherungsverwahrung: DAV nimmt zu Einzelfällen gegenüber dem BVerfG Stellung

Die DAV-Depesche 39/10 meldet gestern, dass der DAV nun zur Sicherungsverwahrungsfragen gegenüber dem BVerfG Stellung genommen hat. In der Meldung heißt es:
„Beim Bundesverfassungsgericht haben mehrere Sicherungsverwahrte Verfassungsbeschwerden gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eingelegt. In drei verschieden gelagerten Fällen hat das Gericht den Deutschen Anwaltverein um Stellungnahme (auch zu den praktischen Folgen der Sicherungsverwahrung) gebeten. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unzulässigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung umgesetzt werden muss. Der Verfassungsrechtsausschuss und der Strafrechtsausschuss halten in gemeinsamen Stellungnahmen alle drei Verfassungsbeschwerden für begründet. Der Strafrechtsausschuss stellt Alternativen zur Sicherungsverwahrung dar. Die Stellungnahmen sind unter http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/stellungnahmen abrufbar (ebenso die früheren Stellungnahmen des Strafrechtsausschuss zur Reform der Sicherungsverwahrung).“

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll härter bestraft werden

Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 13.10.2010 soll Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll härter bestraft werden. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf wird damit der Koalitionsvertrag umgesetzt, indem der bestehende Strafrahmen bei einfachen Widerstandshandlungen von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Schärfer wird künftig nicht nur bestraft, wer eine Waffe dabei hat, sondern auch, wer gefährliche Werkzeuge mit sich führt. Daneben werden Feuerwehrleute und Rettungskräfte in den strafrechtlichen Schutz einbezogen. Eine Sonderbehandlung von Polizisten – etwa mit einem eigenen Straftatbestand – werde es laut Bundesjustizministerium dagegen genauso wenig geben wie eine drastische Erhöhung des Strafrahmens. Ein besserer Schutz von Polizisten sei keine Frage von Paragraphen, sondern eines Gesamtkonzeptes. Vgl. dazu auch die PM des BMJ mit dem weiterführenden Link zum Gesetzesentwurf und der Kollege Vetter hier.