5. Strafsenat des BGH versus 4. Strafsenat des BGH: Automatische Entlassung konventionswidrig Untergebrachter aus der SV, ja oder nein?

Der BGH berichtet gerade in einer PM über einen Beschl. des 5. Strafsenats des BGH v. 09.11.2010 – 5 StR 394/10

Gegenstand des Beschlusses des BGH ist die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.

Diese Frage verneint der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGH. Er setzt sich damit in Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09), der ein paralleles Problem bei der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betrifft. Daher fragt er bei diesem Senat an, ob er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält. Bei den anderen Strafsenaten fragt der 5. Strafsenat wegen grundsätzlicher Bedeutung an, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollte die Anfrage keine Einigkeit unter den Strafsenaten ergeben, ist die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen.

Also: Auf zum Großen Senat für Strafsachen….

4 Gedanken zu „5. Strafsenat des BGH versus 4. Strafsenat des BGH: Automatische Entlassung konventionswidrig Untergebrachter aus der SV, ja oder nein?

  1. Schneider

    Furchtbare Juristen, die noch nicht mal die Urteile des EMRK umsetzen. Deutschland hat sich doch vertraglich verpflichtet, die Entscheidungen zu respektieren.
    Erinnert viel an China oder die Türkei oder an Dorf Güll in der Erzählung von Friedrich Dürrenmatt.

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