Der Griff an den Hals – muss nicht eine lebensgefährdene Behandlung sein

Der Weg von der vorsätzlichen zur gefährlichen Körperverletzung ist manchmal nicht weit, vor allem wenn es um die sog. lebensgefährdende Behandlung geht.

Das war auch in einer landgerichtlichen Entscheidung der Fall. Dort hatte der Angeklagten seinem Opfer im Verlauf einer Rangelei mit einer Hand an die linke Halsseite gefasst und während einer kurzen Zeit mit zwei Fingern dergestalt dagegengedrückt, dass der ausgeübte Druck zwar zwei dicht beieinander liegende Hämatome verursachte, dabei aber zu gering war, um eine Halsschlagader zu verschließen oder eine Unterbrechung der Luftzufuhr zu bewirken.

Das LG hatte gesagt: Gefährliche Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährdenden Behandlung. Der BGH sagt: Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen; es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 442/10).

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