Kategoriearchiv: Strafrecht

Wochenspiegel für die 41 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

1. Die Neigung, einen Schaden größer zu sehen/anzugeben, als tatsächlich angerichtet ist mir während meiner richterlichen Tätigkeit häufig begegnet, vgl. hier
2. Immer wieder Streit um die Parkplatzblockade, vgl. hier
3. Um das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 33 StPO) gibt es auch immer wieder Ärger, vgl. hier.
4. Mit Bierbikes hat sich das VG Düsseldorf beschäftigt,vgl. hier und hier.
5. Und natürlich die Winterreifenpflicht, vgl. hier und hier.
6. Der geklaute Blitzer, über den wir ja auch berichtete hatten, hier.
7. Mit ebay-Auktionen beschäftigte man sich hier.
8. Der StA Bochum zollte man hier Respekt.
9. Überholverbote haben hier eine Rolle gespielt.
10. Und schöN. Der Leichenwagen als Dienstwagen, vgl. hier.

Anforderungen an die Begründung von Jugendrecht im Urteil hoch

Das OLG Hamm hat vor einiger Zeit in seinem Beschluss vom 13.04.2010 – III – 2 RVs 18/10 – Anwendung von Jugendrecht und zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil Stellung genommen. Es weist darrauf hin, dass die Frage, ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung seien im tatrichterlichen Urteil darzulegen. Zu letzteren heißt es wörtlich:

Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe (Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf den Werdegang des Angeklagten reicht keinesfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2007 in 4 Ss 290/07). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71). Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (Eisenberg, a.a.O. § 105 Rdnr. 46 m.w.N.).“

Wochenspiegel für die 40 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist:

1. Gibt es einen neuen Ballmann, hier und hier und hier.
2. Gibt es tatsächlich besoffene Pflichtverteidiger?, vgl. hier.
3. Die Abmahnung und der Strafzettel, vgl. hier.
4. Immer wieder: Die vorab schon mal quasselnden Mandanten, vgl. hier.
5. Der Kampf um den Strom, m.E. einfach lächerlich – von der Justiz, vgl. hier
6. Der Kampf mit Textbausteinen, vgl. hier.
7. Ich zweifele doch an PoliscanSpeed, vgl. aber hier.
8. Unfall während der Fahrstunde, wer ist Täter, wer ist Zeuge?, vgl. hier
9. Und nochmals der Richtervorbehalt, vgl. hier und hier.
10. Der Kollege Melchior weist dann noch einmal auf eine Entscheidung des AG Verden zur Akteneinsicht hin, vgl. hier.

„Unerlässlich“ muss die kurzfristige Freiheitsstrafe sein, nicht nur geboten

Ein Fehler, der in der Praxis gar nicht so selten ist, wird beim Umgang mit § 47 StGB – der kurzfristigen Freiheitsstrafe gemacht. Hier wird von den Tatgerichten häufig formuliert, dass  die „geboten sein müsse. Das ist falsch. Sie muss „unerlässlich“, also unverzichtbar sein. Darauf hat jetz auch der BGH in seinem Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 407/10 hingewiesen. Dort heißt es:

 „Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand.

Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revi-sionsgericht ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Auflage § 46 Rn 146).

Davon ausgehend ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB vorgelegen haben, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. „uner-lässlich“ (§ 47 Abs. 1 StGB) erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Fischer a.a.O. § 47 Rn 7). Die Strafkammer hat die kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe jedoch lediglich für „geboten“ (UA S. 10) erachtet. Dass eine Freiheitsstrafe „gebo-ten“ (d.h. angebracht, sinnvoll, präventiv Erfolg versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stutt-gart StraFo 2009, 118 f.). Zwar war sich die Kammer des Aus-nahmecharakters der Vorschrift des § 47 StGB durchaus be-wusst (vgl. UA S. 10). Jedoch vermögen auch die Erwägungen der Kammer zur Begründung der kurzen Freiheitsstrafe – namentlich die Ausführungen zum Lebenswandel des Ange-klagten und dessen Haltung zur Tat (UA S. 10) – nicht zu bele-gen, dass die Kammer – entgegen dem von ihr gewählten Wortlaut – die kurze Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hat. Auch diese Ausführungen sprechen dafür, dass die Kammer die Frei-heitsstrafe lediglich für geboten erachtet hat.

Im Hinblick auf die – angesichts des Bestreitens des Handeltrei-bens durch den Angeklagten – nicht unbedenklichen Erwägungen der Kammer zur Bagatellisierung seiner Tat, erscheint die Auf-hebung der zugehörigen Feststellungen sachgerecht, auch wenn diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Das ist ein Fehler, den man mit der Sachrüge geltend machen kann/muss/sollte.

Lang, lang ist´s her – aber was interessiert schon Rechtsprechung des BVerfG, oder?

Wahrscheinlich fange ich mir jetzt wieder böse Kommentare ein, aber: Wenn man die folgende Passage im Beschl. des BGH v. 22.07.2010 – 3 StR 169/10 – liest, fragt man sich dann doch, was soll das bzw. werden die obergerichtlichen Entscheidungen eigentlich gelesen? Da heißt es:

2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die Unterbringung als „nicht von vorneherein aus-sichtslos“ bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 (u. a.), BVerfGE 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hingewiesen. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB).

Also: Nur nochmal zur Klarstellung: Ein Urteil aus 2010, berücksichtigt nicht Rechtsprechung des BVerfG aus 1994 (!!) und übersieht Gesetzesänderungen aus 2007. Kein Kommentar, außer: Selbst wenn man die Rechtsprechung kennt, sollte man auch entsprechend den Vorgaben formulieren. So schwer kann das doch nicht sein.