Kategoriearchiv: Strafrecht

Vortäuschen einer Straftat nur, wenn Ermittlungsaufwand entsteht

Sicherlich in der Praxais gar nicht so selten. Nach einem versuchten Einrbuch wird daraus ein vollendeter, bei dem einiges entwendet worden ist. So auch im Fall des OLG Oldenburg im Beschl. v. 07.09.2010 – 1 Ss 124/10, in dem der Inhaber eines Ladengeschäfts, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig angegeben hatt, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden. Das OLG sagt: Kein Fall des § § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.

Der BGH und die Scheinbombe

 

In seinem Beschl. v. 18.08.2010 – 2 StR 295/10 hat der BGH eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht beanstandet, die darauf gegründet war, dass der Angeklagte behauptet hatte, in einer Sporttasche eine mit einem mit Mobiltelefon fernzündbare Bombe bei sich zu führen. Das rechtfertige eine Verurteilung nach Scheinwaffengrundsätzen. Zwar seien die verwendeten Gegenstände (hier: Sporttasche und Mobiltelefon) für sich genommen objektiv zwar ungefährlich , diese Ungefährlichkeit sei aber nach deren objektiven Erscheinungsbild in Kombination mit den Erklärung des Täters (hier: Vorgeben, dass in der Tasche eine Bombe sei, die per Mobiltelefon gezündet werden könne) nicht offensichtlich. Für einen objektiven Beobachter sei die Gefährlichkeit der Gegenstände in einem solchen Fall überhaupt nicht einzuschätzen, sodass die Rechtsprechung zur Scheinwaffe ohne Weiteres anwendbar sei.

Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier.
2. Und immer wieder Kachelmann, hier
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier
4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier.
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier.
6. Deal ist so ein schmutziges Wort; darum heißt es in der StPO ja auch „Verständigung“.
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war hier das Thema.
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden, hier und hier.
9. Gehören Roller wirklich verboten?, hier
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich hier informieren.

Kurz und knapp: Klauen mit ordnungsgemäßen Schlüssel rettet nicht vor erschwertem Fall

Kurz und knapp sagt der BGH in seinem Beschl. v. 05.08.2010 – 2 StR 385/10:  „Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vor-gesehenen Schlüssel verwendet.“ Im Fall hatte die Täterin eine  Tresor mit einem „ordnungsgemäßen Schlüssel“, den sie nicht benutzen durfte geöffent und aus dem Tresor dann eine größeren Geldbetrag entwendet. Lösung: BGH bejaht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Immerhin eine Leitsatzentscheidung

Schwarze Kasse im Ausland – Untreue im Inland

Der BGH hat gerade auf seiner Homepage das Urteil v. 27.08.2010 – 2 StR 111/09 veröffentlicht. Mit der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung wird – vgl. die PM des BGH v. 27.08.2010 – ein Verfahren aus dem Komplex des sog. „Kölner Müllskandals“ abgeschlossen. Die Anklage richtete sich ursprünglich auch gegen den Abfallunternehmer Hellmut Trienekens. Wegen Zweifeln an dessen Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Trienekens selbst ist inzwischen mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2010 wegen Untreue in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verurteilt worden.

Die Angeklagten im Verfahren 2 StR 111/09 waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten sie in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine „schwarze Kasse“. Trienekens hatte diese, von ihm selbst als „Kriegskasse“ bezeichnet, ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. „nützlicher Aufwendungen“, die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen. Beide sind wegen Untreue verurteilt worden. Die Revisionen hatten keinen Erfolg.

Der BGH hat folgende Leitsätze formuliert:

 1. Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten (Fortführung von BGHSt 52, 323).

2. Ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Ge-sellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst waren.

Die Entscheidung wird sicherlich die Literatur beschäftigen