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Offensichtlich fehlerhaft – was ist das?

Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilt wegen „Fälschung von Zahlungskarten mit Kreditfunktion“ (gemeint war: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe und stellt dabei fest, dass „der Besitz der zahlreichen gefälschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie möglich einzusetzen“ (UA S. 12); daher liege nur eine einzige Tat vor. …. „. Der BGH sagt in seinem Beschluss v. 01.09. 2010 – 2 StR 481/10: Nein. Denn:

Diese rechtliche Würdigung war offensichtlich fehlerhaft. Für die Annahme eines „Gesamtvorsatzes“ auf „möglichst häufige“ Begehung selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen Anknüpfungspunkt für einen solchen „Gesamtvorsatz“. Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbständige, auf jeweils neuen Tatentschlüssen und Vorgaben beruhende Taten.“

Man beachte die Formulierung des BGH: „offensichtlich fehlerhaft“. Das ist mehr als fehlerhaft, nämlich. Ganz falsch.

Einverständliche Lösung beim BGH zum Auslesen von Zählkarten/Ausspähen von Daten

Am 07.06.2010 hatten wir hier über eine sich abzeichnende einverständliche Lösung beim BGH berichtet. Der 4. Strafsenat wollte das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht als Erfüllung des Tatbestandes des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.) ansehen. Er hatte deshalb einen Anfragebeschluss gestartet.

Das Ergebnis liegt jetzt vor. Der 3. Strafsenat hat seine entgegenstehende Rechtsprechung (NStZ 2005, 566) aufgegeben, der 2. Strafsenat ist dem 4. Strafsenat beigetreten, der 1. und der 5. Strafsenat haben an ggf. entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Demgemäß hat der 4. Strafsenat dann im Beschl. v. 06.07.2010 – 4 StR 555/09 wie beabsichtigt entschieden.

Eine Entscheidung, die ich mir, wenn ich im Examen stünde (lang, lang ists her :-)), mal genauer ansehen würde.

Auslesen von Zahlungskarten – einverständliche Lösung beim BGH?

Der 4. Strafsenat hatte im Beschl. v 18.03.2010 – 4 StR 555/09 mitgeteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden:

„Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.).“

Deshalb hatte er beim 3. Strafsenat angefragt, ob an dem Urt. v. 10.5.2005 – 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) festgehalten wird. Ferner hatte er die übrigen Strafsenate gefragt, ob dort Rechtsprechung entgegensteht.

Inzwischen liegen die Antworten des 1. Strafsenats und des 5. Strafsenats vor: Sie treten der Auffassung des 4. Strafsenats bei. Es zeichnet sich also eine ggf. einverständliche Lösung ab.