Kategoriearchiv: Strafrecht

Fahrgast ohne Ticket muss nicht unbedingt ein Schwarzfahrer sein

Das OLG Frankfurt hat im Sommer in seinem Beschl. v. 20.07.2010 – 1 Ss 336/09 noch mal zum „Schwarzfahren“ Stellung genommen (§ 265a StGB). Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche. Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten. Der «objektive Tatbestand der Leistungserschleichung» sei – so das OLG – nicht dann schon erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutze, heißt es im Urteil. Er müsse vielmehr vortäuschen, dass er berechtigt ist, die Bahn zu benutzen. Das liegt auf der Linie des BGH-Beschlusses v. Beschl. v. 08.01.2009 – 4 StR 117/08. Damit ergeben sich in den Fällen sicherlich an der ein oder anderen Stelle Verteidigungsansätze.

Lehrbuchentscheidung des BGH zur Putativnotwehr

Der 1. Strafsenat des BGH hat im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 StR 351/10 – erneut ein Urteil des LG Mannheim aufgehoben, nachdem er in der Sache bereits mit Beschluss vom 29. 9, 2009 (1 StR 476/09) die erste Veruretilung des Angeklagten aufgehoben hatte. In der Sache geht es um eine Putativnotwehrlage bei Verwendung eines Messers im Rahmen gefährlicher Körperverletzung durch einen körperlich unterlegenen Täter. Der BGH führt u.a. aus, dass ein körperlich unterlegener Täter, der zuvor massiver körperlicher Gewalt seitens des Opfers ausgesetzt war und diesem kurz darauf im Treppenhaus wieder begegnet, ein mitgeführtes Messer als Verteidigungsmittel einsetzen darf. Dies gelte auch dann, wenn das Opfer keinen neuerlichen Angriff beabsichtigt, der Täter aber irrtümlich vom Vorliegen eines Angriffs ausgeht, weil sich das Opfer ihm nähere. Es handelt sich insofern um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Und: Schwinge der Täter das Messer vor der Verwendung, so könne darin die Androhung des Einsatzes der Waffe gesehen werden, unabhängig davon, ob das Opfer das Messer auch tatsächlich wahrnimmt.

Zunächst: Der BGH hat an ein anderes LG zurückverwiesen.

Sodann: ich war neulich von einem Kommentator gebeten worden, auf examensrelevante Entscheidungen hinzuweisen. Dies ist m.E. eine 🙂

Schädliche Neigungen beim KG

Auf einen im Grunde ganz banalen Umstand aus dem Jugendstrafrecht hat jetzt vor kurzem noch einmal das KG in seinem Beschl. v. 26.08.2010 – (1) 1 Ss 351/10 (25/10)  – hingewiesen. Der Angeklagte war vom AG zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, dei mit schädlichen Neigungen i.S. von § 17 Abs. 2 JGG begründet worden war. Das KG hat aufgehoben und führt dazu u.a. aus:

„Darüber hinaus ist die Annahme von „schädlichen Neigungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG in dem Urteil nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Jugendgericht sieht die schädlichen Neigungen darin, daß der Angeklagte sich dem illegalen Zigarettenhandel angeschlossen und ihn mit erheblicher Intensität betrieben habe, was an seinen „häufigen Aufgriffen“ ablesbar sei. Richtig ist zwar, daß die wiederholte Begehung der ge-werbsmäßigen Steuerhehlerei tragfähige Rückschlüsse auf erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zulassen. Das Amtsgericht hätte jedoch feststellen und darlegen müssen, daß die schädlichen Neigungen nicht nur bei Begehung der Taten, sondern auch noch im Zeitpunkt des Urteils vorlagen und deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sind (vgl. Senat, Be-schluß vom 20. Juni 2008 – (1) 1 Ss 185/08 (13/08) – mwN). Anlaß zu derartigen Erörterungen bestand, weil sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa drei Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte und das Jugendgericht bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG) selbst davon ausgegangen ist, daß von dem Angeklagten wegen der „erfahrenen“ Untersuchungshaft und des Warneffekts seiner Verurteilung keine weiteren Straftaten zu erwar-ten seien. Das Amtsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob nicht insbesondere die – soweit ersichtlich erstmals – erlittene Freiheitsentziehung zu einer positiven erzieherischen Wirkung geführt hatte, welche die Verhängung von Jugendstrafe entbehrlich machte.“

Wird immer wieder übersehen.

Schilderwirrwarr kann Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen

Das OLG Jena hat sich in seinem Beschl. v. 06.05.2010 – 1 Ss 20/10 mit der Frage befasst, ob eine durch extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufene falsche Fahrweise die Schuld bei einer Körperverletzung ausnahmsweise entfallen lässt. Das hat der OLG für den zu entscheidenen Einzelfall bejaht und den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Der damals 55 Jahre alte Angeklagte war als Fahrradfahrer mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengestoßen. Die (82 Jahre) alte Dame kam zu Fall und verletzte sich schwer. Für den Angeklagten war die Kollision mit ihr – wegen der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse – nicht mehr zu vermeiden. Er war mit ca. 10 bis 15 km/h auch nicht etwa „gerast“. Die Frage war allein, ob er deshalb schuldhaft (fahrlässig) gehandelt hatte, weil der Unfall auf einem Gehweg geschehen war, wo das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis 10 Jahren erlaubt ist. AG und LG hatten das so gesehen und den Angeklagten verurteilt.

Die Revision vor dem OLG führte zum Freispruch. Der Angeklagte sei zwar objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Sein Irrtum, dort fahren zu dürfen, könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Verkehrsbeschilderungen müssten so gestaltet sein dass „Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blich erkennbar sei, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen“. Diese Anforderungen sei die irreführende Beschilderung nicht gerecht geworden; dem Angeklagten sei daher kein Schuldvorwurf zu machen. Er sei nur etwa 200 m vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrzeichen „Radfahrer kreuzen“ und dem darunter angebrachten Hinweisschild „Radwanderweg“ auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichen Aussehen (plötzlich) als Gehweg weitergeführten Weg auch innerorts befahren zu dürfen, ohne das klarstellende Verkehrszeichen 239 „nur Fußgänger“ naheliegend gewesen.

In vergleichbaren Fällen gnaz interessanter Verteidigungsansatz.

Ne bis in idem?, oder: Bei Betäubungsmitteln muss man vorsichtig sein…

Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen 🙂