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Aufhebung mit ggf. weitreichenden Folgen

Das LG hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men­schenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, §§ 239a, 255, 316 a StGB. Das Ganze auf der Grundlage eines m.E. etwas skurrilen Sachverhalts: Der Angeklagte ist bereits geschäftlich mehrfach gescheitert, er plante die finanzielle Schädigung der Stadt N., da er die Vertreter dieser Stadt für seinen beruflichen Misserfolg verant­wortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der Stadt verbundene gemeindliche Siedlungs-Gesellschaft (GSG) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der GSG diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Stadt N. herbeiführen. Hierzu wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der GSG (L.) in seine Gewalt bringen und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der GSG auf ein Spenden­konto zugunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010 vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung für die GSG und die Stadt N. endgültig verloren sein würde. Als die Geschädigte am Tattag mit ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit an einer Baustelle verkehrsbe­dingt halten musste, stieg der Angeklagte überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren. Von dort aus transpor­tierte der Angeklagte zunächst die nunmehr von ihm gefesselte L. in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Wohn­haus, später zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte. Dort befragte er sie zu den bei der GSG vorhandenen Geldmitteln. L. bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien. Durch vom Ehemann der L. alarmierte Polizeibeamte konnte L. befreit werden konnte.

Das LG hat darin einen erpresserischen Men­schenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gesehen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der BGH, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 4 StR 175/11 hat aufgehoben und zu den Anforderungen an die Bereicherungsabsicht Stellung genommen. Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sei nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraus­sieht. Das hat der BGH auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht erkennen können.

So weit, so gut, und: Die erfolgreiche Revision hat für den Angeklagten ggf. erhebliche Auswirkungen. Die hohe Freiheitsstrafe beruhte bislang jedenfalls auch auf dem vermeintlichen Vorliegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Bei gleichbleibenden Feststellungen hat die Verurteilung nach dem Tatbestand zu entfallen, ebenso die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs. Da eine Geiselnahme erkennbar ebenfalls nicht gegeben ist, muss der Angeklagte lediglich mit einer Bestrafung wegen versuchter Nötigung hinsichtlich der erstrebten Überweisung sowie Freiheitsberaubung rechnen. Ende gut, alles gut? Na ja, aber m.E. ein Ergebnis, dass dem Sachverhalt gerechter wird.

Bereicherungsabsicht

Für den Teilnehmer an der Tat eines anderen ist die Frage, ob ein Tatbestand bestimmte persönliche Merkmale enthält, von erheblicher Bedeutung, da dann, wenn ein solches persönliches Merkmal bei ihm fehlt, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden muss. Dazu hat vor einiger Zeit der BGH zur mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht nach § 271 Abs. 3 StGB Stellung genommen (BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518, 1520 = StRR 2009, 148) und jetzt noch einmal der 2 Strafsenat des BGh in seinem für die amtliche Sammlung BGHSt bestimmten Beschluss v. 14.07.2010 – 2 StR 104/10. Danach ist bei der Entziehung Minderjähriger die Bereicherungsabsicht des § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 StGB ebenso wie die Tatbegehung gegen Entgelt nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 StGB kein besonde­res persönliches Merkmal i.S.v. § 28 StGB. Folge: Fehlt also dem Haupttäter die Bereicherungsabsicht, kann der Teilnehmer nach dem Grundsatz der Akzessorietät nur wegen Teilnahme am Grunddelikt bestraft werden. Eine bei ihm vorliegende Bereicherungsabsicht kann nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB nachteilig berücksichtigt werden.