Kategoriearchiv: Strafrecht

Herausgabe von beschlagnahmten Kryptowerten, oder: Kryptowerten sind keine beweglichen Sachen

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Heute gibt es dann mal drei etwas ungewöhnliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, mit deren Thema man als Rechtsanwalt/Verteidiger sicherlich nich jeden Tag zu tun hat.

Ich starte mit dem LG Verden, Beschl. v. 14.04.2025 – 2 Qs 35/25. In dem Beschluss geht es um die Herausgabe beschlagnahmter Kryptowerte. Die Antragstellerin war im Frühjahr 2023 Opfer eines Ransomware-Angriffs. Im Zuge des Angriffs verschafften sich die Täter Zugang zum IT-System der Antragstellerin. Die Datenbanken und Anwendungen (inkl. Kundendaten) wurden durch die Angreifer verschlüsselt, sodass die Mitarbeiter der Antragstellerin keinen Zugriff mehr auf diese hatten. Zur Wiederherstellung des Zugriffs forderten die Täter ein Lösegeld in Höhe von 400.000,00 $. Man einigte sich mit den unbekannten Tätern schließlich auf ein Lösegeld in Höhe von 7,41598504 Bitcoin zum damaligen Kurswert von 202.000,00 €. Das Lösegeld wurde in Form von Bitcoin in zwei Zahlungen von jeweils ca. 100.000,00 € an zwei unterschiedliche Bitcoin-Wallets gezahlt. Die Kryptowerte wurden über unterschiedliche Zwischenkonten schließlich auf zwei Wallets überwiesen, ein Wallet verwaltet durch die Kryptoexchange-Plattform Binance, das andere durch die Kryptoexchange-Plattform Huobi. Von den insgesamt 7,41598504 Bitcoin landeten letztlich insgesamt 3.381079 Bitcoin auf dem Wallet bei der Kryptoexchange-Plattform Binance.

Als Inhaber des Wallets auf der Plattform Binance konnte pp. ermittelt werden. Mit Beschluss des AG wurde ein Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des pp. angeordnet. Es wurden zudem sämtliche Ansprüche des pp gegen die Binance Holdings Ltd. bis zu einer Höhe von 7,41598504 Bitcoin gepfändet. Da ein Nachweis individueller Bitcoins nicht möglich sei, wurde die Einziehung einer Kryptowährung, die dem Wert des Erlangten (7,41598504 Bitcoin) entspricht, angeordnet. Die Binance Ltd. transferierte dann 3.674,34 Solana, äquivalent zu 7,41598504 Bitcoin, auf ein Paper-Wallet der Polizei Nordrhein-Westfalen.

Die Antragstellerin hat Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Kryptowährungen gestellt. Das AG hat das abgelehnt. Die Beschwerde hatte beim LG Verden keinen Erfolg.

„1.a) Das Amtsgericht hat den Antrag auf Herausgabe von 7,41598504 Bitcoin bzw. 3.674,34 Solana (im folgenden Kryptowerte) an die geschädigte Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragstellerin steht kein Anspruch gemäß § 111n Abs. 1 StPO hinsichtlich der sichergestellten 3.674,34 Solana zu.

b) Gemäß § 111n Abs. 1 StPO wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden ist und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Eine analoge Anwendung auf Forderungen, die der Beschuldigte aus der Straftat erlangt hat, ist ausgeschlossen (Huber in BeckOK StPO, 54. Edition, Stand 01.01.2025, § 111n, Rn. 7). Die Herausgabe beweglicher Sachen wird damit bis zum Eigentumsübergang auf den Staat infolge einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung vollständig in der Strafprozessordnung geregelt (BT-Drs. 18/9525, Bl. 83). Forderungen und Daten sind keine beweglichen Sachen, sondern nur die Urkunden und Datenträger, auf denen sie gespeichert sind (vgl. Hohmann in MüKo StPO, 4. Auflage 2021, Rn. 11). Bei Kryptowerten handelt es sich um digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität (umfassend zur Einordnung Rieländer ZEuP 2024, 769).

Entsprechend dieser Maßstäbe handelt es sich bei den sichergestellten Kryptowerten nicht um bewegliche Sachen im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO, weshalb nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf Herausgabe besteht.

2.a) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Kryptowerte analog § 111n Abs. 1 StPO zu. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.

b) Zwar ist die Vorschrift des § 111n Abs. 1 StPO grundsätzlich analogiefähig, da es sich nicht um einen Strafausspruch handelt, dessen Grundlage außerhalb des Gesetzes weder geschaffen noch verschärft werden darf (BGH NJW 2007, 3352 zu § 111k StPO a.F). Es liegt aber bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Inbegriff der planwidrigen Regelungslücke ist, dass der streitgegenständliche Sachverhalt (noch) nicht gesetzlich geregelt ist und die Nichtregelung durch den Gesetzgeber unabsichtlich unterblieben ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

c) Der Gesetzgeber hat die Herausgabe von nicht beweglichen Sachen an den letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n Abs. 1 StPO, oder den Geschädigten, § 111n Abs. 2 StPO, im Ermittlungsverfahren (d.h. in den §§ 111c ff. StPO) bewusst nicht geregelt mit der Absicht, dass beschlagnahmte nicht bewegliche Sachen an diese Personen nicht im Wege einer vorläufigen Entscheidung herausgeben werden sollen.

aa) Im Rahmen der Beschlagnahmeregelungen, §§ 94 ff. StPO, und den Vorschriften zur Vollziehung der Beschlagnahme, §§ 111c ff. StPO, verwendet der Gesetzgeber unterschiedliche Begriffe, um das Objekt der Regelung zu beschreiben. In § 94 Abs. 1 StPO schreibt der Gesetzgeber vor, dass Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen sind. In § 111c Abs. 1 StPO sieht der Gesetzgeber vor, dass die Beschlagnahme einer beweglichen Sache dadurch vollzogen wird, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird hingegen durch Pfändung vollzogen, § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO. Zuletzt regelt § 111c Abs. 3 StPO die Beschlagnahme von Grundstücken oder Rechten hieran.

bb) Der Antragstellerin ist insoweit zuzustimmen, dass der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1 StPO nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt wurde. Der Begriff des „Gegenstands“ im Sinne des § 94 StPO ist vielmehr weiter als der der beweglichen und unbeweglichen Sachen (BVerfG NJW 2005, 1917, 1920). Erfasst wird alles, was einen Beweiswert haben und für die Untersuchung von Bedeutung sein kann (BVerfG a.a.O). Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat der Richter von Verfassungs wegen im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (BVerfG a.a.O). Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber die Gesamtheit an beschlagnahmefähigen Gegenständen in § 111c Abs. 1-3 StPO in drei Kategorien: die beweglichen Sachen (worunter auch Schiffe und Flugzeuge gemäß § 111c Abs. 4 StPO fallen), Forderungen und andere Vermögenswerte sowie Grundstücke und Rechte an diesen. Der Gesetzgeber hat in § 111c StPO bewusst diese drei Kategorien geschaffen und für diese Kategorien unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Da es sich bei Kryptowerten nicht um beweglichen Sachen handelt (s.o) und auch nicht um Grundstücke oder Rechte an diesen, unterfallen sie der Regelung der „anderen Vermögensrechte“ (BGH Beschl. v. 27.07.2017 – 1 StR 412/16; Bittmann in MüKo a.a.O., § 111c, Rn. 5 m.w.N).

cc) Dieser Kategorisierung folgend verwendet der Gesetzgeber in § 111n Abs. 1 StPO ausdrücklich den Begriff der „beweglichen Sache“, identisch zu § 111c Abs. 1 Satz 1 StPO, und verweist im Rahmen des § 111c StPO auch nur auf den Absatz 1, der die beweglichen Sachen betrifft, und gerade nicht auf Absatz 2, der Forderungen und andere Vermögenswerte betrifft. Aufgrund des identischen Wortlautes (bewegliche Sachen) von § 111n Abs. 1 und 111c Abs. 1 StPO, des konkreten Verweises auf § 111c Abs. 1 (und nicht Abs. 2) StPO und des erklärten Willens des Gesetzgebers, die Herausgabe beweglicher Sachen infolge einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung vollständig in der Strafprozessordnung zu regeln (BT-Drs. 18/9525, Bl. 83), ist es fernliegend, diese Regelungslücke als planwidrig anzusehen. Diese Argumente sprechen vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber bewusst die Herausgabe nur für bewegliche Gegenstände, nicht aber für Forderungen und andere Vermögenswerte, regeln wollte.

dd) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Regelung des § 111n Abs. 1 StPO bzw. § 111k StPO a.F., im Wesentlichen seit 1974 und damit vor der Entwicklung von Kryptowerten unverändert geblieben ist. Die Kammer zieht hieraus jedoch nicht den Schluss, dass allein deswegen schon eine Regelungslücke vorliegt. Es ist vielmehr der Sinn von Gesetzen, die ihrer Natur nach abstrakt-generelle Regelungen sind, auch künftige Entwicklungen zu erfassen, soweit sich diese unter den Tatbestand subsumieren lassen, wie es bei Kryptowerten unter dem Begriff der „anderen Vermögenswerte“ gemäß § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO der Fall ist.

ee) Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, dass sich der Gesetzgeber nicht zur Herausgabe von Forderungen verhalte, ist unzutreffend. Neben der genannten Negativregelung trifft der Gesetzgeber eindeutige Regelungen zum Verhältnis der Arrestmasse zu zivilrechtlichen Forderungen und Titeln. Gemäß § 111h Abs. 2 StPO ist die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gemäß § 111f StPO gesichert worden sind, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung gerade zum Ausdruck, dass für die Dauer des Arrestes keine Befriedigung einzelner Gläubiger erfolgen soll, sondern die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einziehung erfolgen soll, vgl. §§ 459h ff. StPO.

d) Es liegt jedenfalls auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen Kryptowerten und beweglichen Sachen vor.

aa) § 111n StPO hat als vorläufige Besitzstandsregelung nur den Gewahrsam im Blick, ohne dafür jedoch selbst abschließende Regelungen zu treffen (Bittmann MüKo a.a.O., § 111n, Rn. 15). Er knüpft vielmehr direkt an das Besitzrecht des BGB an (Bittmann ebenda). § 111n StPO beabsichtigt die Herausgabe an denjenigen, der nach dem BGB das beste Recht zum Besitz hat (Bittmann ebenda m.w.N). Auf Surrogate einer durch die Straftat entzogenen Sache findet § 111n StPO deshalb keine Anwendung, auch nicht bei Verarbeitung oder Vermischung der entzogenen Sache (Huber a.a.O. Rn. 9). Mangels Körperlichkeit von Kryptowerten kann an diesen kein Besitz begründet werden.

bb) Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin, dass die Blockchain-Technologie einen besitzähnlichen Zustand schaffe, liegt ein solcher Zustand bei Kryptowerten nicht vor. Zwar ist der Antragstellerin soweit zuzustimmen, dass die Blockchain grundsätzlich eine transparente und fälschungssichere Zuordnung von Kryptowerten zu einer Blockchain-Adresse ermöglicht. Diese Zuordnung erfolgt aber nicht über ein besitzähnliches Herrschaftsverhältnis an einem individualisierbaren Bitcoin, sondern ähnlich zu sonstigem Buchgeld in der Form, dass das Guthaben einer Bitcoin-Adresse festgehalten wird. Sobald von unterschiedlichen Adressen Bitcoin an die gleiche Adresse geschickt werden, können die einzelnen Bitcoin nicht mehr individualisiert werden, sondern es kann, wie auch bei Buchgeld, nur noch das Saldo festgestellt werden (vgl. Bericht zum Genesis Request & Analyse der Binance Auskunft, Bl. 180 ff. I SH Beschwerde).

cc) Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, dass im Rahmen der Bitcoin-Blockchain kein mit einem Zahlungsdienstvertrag im Sinne des § 675f ff. BGB vergleichbares Schuldverhältnis begründet wird. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Online-Plattform die Verwaltung der Private Keys übernimmt, hat der Nutzer dieser Plattform nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber der Plattform. Er hat hingegen keine eigene Kontrolle über die Private Keys und hat deshalb auch keinen eigenen Zugriff auf „seine“ Kryptowerte. Aus diesem Grund erfolgte die Beschlagnahme auch nicht über die Ingewahrsamnahme, vgl. § 111c Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern über den Arrest und die Pfändung der Forderungen des xxx gegenüber der Binance Holding Ltd. (Bl. 20 ff. und 31 ff. II SH Beschwerde), vgl. § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO.

dd) Eine analoge Anwendung des § 111n StPO auf Kryptowerte ist auch nicht zum Schutz der Interessen der Geschädigten erforderlich. Die Interessen der Geschädigten werden im Rahmen der vorläufigen Sicherung und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ausreichend berücksichtigt.

(1) Sofern der Geschädigte ein Interesse an einer zeitnahen Befriedigung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der Straftat vorträgt, so ist dies zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Für eine Befriedigung im Ermittlungsverfahren stehen diesem Interesse aber die berechtigen Interessen anderer Geschädigter gegenüber. Zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, gerade im Rahmen von Geldwäscheverfahren, ist in der Regel noch unklar, in welchem Umfang Geschädigte Forderungen hinsichtlich der sichergestellten Vermögenswerte geltend machen werden. Die Vorschriften im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, §§ 459h StPO ff. StPO, treffen diesbezüglich abschließende Regelungen, die sicherstellen, dass eine anteilige Verteilung auf alle Gläubiger erfolgt. Diese Regelungen können nicht dadurch unterlaufen werden, dass einzelne Geschädigte bereits vorab, und deshalb gegebenenfalls in ungerechtfertigter Höhe, befriedigt werden.

(2) Das von der Antragstellerin vorgetragene Interesse, einen Wertverlust aufgrund von Kursschwankungen zu vermeiden, wird hingegen durch die bestehenden Regelungen bereits ausreichend geschützt. Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass gerade bei Kryptowerten ein erhebliches Kurs- bzw. Marktrisiko besteht. Dies zeigt sich hier daran, dass seit der Überweisung der Solana am 02.04.2024 an die Polizei Nordrhein-Westfalen bis heute bereits ein Kursverlust von 33,75 % eingetreten ist und im Vergleich zwischen dem Höchstwert im Januar 2025 und dem Tiefstwert im April 2025 ein Kursverlust von 62,14 %. Im Verlauf der letzten 3 Jahre zeigte sich eine Volatilität, die regelmäßig deutlich über 10 % lag und auch im Verlauf der letzten Woche 10 % übertraf. Eine Vorhersage künftiger Wertsteigerungen dürfte vor dem Hintergrund der historischen Kursentwicklung von Kryptowerten und ihrer besonderen Volatilität nicht möglich sein (vgl. auch Wühr in BeckOK StVollstrO, 15. Edition, Stand 16.12.2024, § 77a, Rn. 16). Den sich hieraus ergebenden Gefahren trägt der Gesetzgeber jedoch mit der Möglichkeit der Notveräußerung gemäß § 111p StPO ausreichend Rechnung. Ob hiervon Gebrauch zu machen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

ee) Letztlich verbietet sich eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall auch deswegen, weil entsprechend des Vortrages der Antragstellerin gerade nicht die gezahlten Bitcoins, sondern „nur“ die auf dem Konto des Beschuldigten xxx befindliche Solana in entsprechender Höhe beschlagnahmt wurden. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt Solana besessen oder an die Täter überwiesen. Auf Surrogate findet die Regelung des § 111n StPO aber auch bei beweglichen Sachen keine Anwendung (Huber a.a.O. Rn. 9).“

BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“

BtM I: Bewaffneter Handel mit BtM, oder: Schreckschusspistole/Einhandmesser in der Wohnung

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In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich beginne mit BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 442/24 – zum bewaffneten Handeltreiben.

Das LG hat den Anegklagten wegen Handel mit BtM in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte gemeinsam mit fünf weiteren Personen von Mai bis August 2023 im Rahmen einer „organisierten Arbeitsstruktur“ über mehrere Monate in erheblichem Umfang Handel mit Kokain. Am 29.10.2023 wurde der Angeklagte in der „Deal-Wohnung“ festgenommen, wobei 1.050 EUR in seiner Hosentasche sichergestellt wurden. In der Küche befanden sich in einer Schublade, auf der Arbeitsplatte und in einem Hohlraum der Wand zum Wohnzimmer knapp 70 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von etwa 63 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In der Küche lagen griffbereit ein funktionsfähiges Elektroschockgerät, das dem Aussehen nach einer Taschenlampe glich, und eine geladene Schreckschusspistole, der eine nicht ohne weiteres behebbare Funktionsstörung beim Entsichern anhaftete. Im Schlafzimmer, das hinter dem vom Flur abgehenden Wohnzimmer gelegen war, befanden sich in einer offenen Kommode neben dem Bett ein Einhandmesser und eine im Originalkarton verpackte Schreckschusspistole zusammen mit vier Kartuschen.

Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„2. Soweit das Landgericht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG abgesehen hat, weist das Urteil Rechtsfehler auf.

a) Den zutreffenden Maßstab vorangestellt hat es seine Wertung wie folgt begründet: Zwar seien die in der offenen Küche gelagerte Schreckschusspistole und das äußerlich einer Taschenlampe gleichende Elektroschockgerät bei den regelmäßig im angrenzenden Wohnungsflur stattfindenden Drogengeschäften griffbereit gewesen. Die Schreckschusspistole sei aber wegen der Funktionsstörung beim Entsichern nicht gebrauchsbereit gewesen; das Elektroschockgerät habe der Angeklagte angesichts des äußerlichen Anscheins einer Taschenlampe nicht als solches erkannt. Die Schreckschusspistole im Schlafzimmer sei nicht in Griffweite gewesen, weil die Entfernung zum Aufbewahrungsort des Kokains „zu groß“ gewesen sei und die Waffe noch ausgepackt und geladen hätte werden müssen. Hinsichtlich des im Schlafzimmer liegenden Einhandmessers fehle es an einem „erkennbaren Zusammenhang“ mit den Betäubungsmittelgeschäften, weil dem Angeklagten „nahe dem regelmäßigen Ort der Portionierung und des Verkaufs des Kokains ebenso ein Küchenmesser“ zur Verfügung gestanden habe. Der Einsatz des Einhandmessers liege daher „besonders fern“, was das „Bewusstsein der Verfügbarkeit dieser Waffe fraglich erscheinen“ lasse.

b) Die Verneinung eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Bewaffnetes Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe derart bewusst in einer Weise verfügungsbereit hält, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554). Am Körper muss er sie hierfür nicht zwingend tragen. Es genügt vielmehr, dass sie sich so in der räumlichen Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Betäubungsmittel und die Schusswaffe oder der sonstige (gefährliche) Gegenstand innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. Das Tatgericht muss in einer solchen Konstellation die konkreten Umstände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter den Gegenstand tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 111/20, NStZ 2020, 555 f.).

bb) Die Schreckschusspistolen und das Einhandmesser betreffend wird das Urteil diesen Anforderungen nicht gerecht.

(1) Hinsichtlich der im Schlafzimmer verwahrten Gegenstände hat das Landgericht zwar sowohl deren Aufbewahrungsort als auch den der Betäubungsmittel und die räumlichen Verhältnisse in den Urteilsgründen beschrieben. Seine Wertung, die Entfernung von dem Aufbewahrungsort des Kokains in der Küche zu der Schreckschusspistole und dem Einhandmesser im Schlafzimmer sei „zu groß“ gewesen, ist aber nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zum einen steht dies in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, es habe sich bei dem Tatort um eine „kleine Wohnung“ gehandelt. Zum anderen hat das Landgericht außer Betracht gelassen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte regelmäßig im Flur der Wohnung abgewickelt wurden. Soweit sich das Landgericht hinsichtlich der Schreckschusspistole zusätzlich darauf gestützt hat, dass die Waffe ungeladen und verpackt gewesen sei, fehlt es an der weiteren zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Beschreibung der „Originalverpackung“. Angesichts der insoweit defizitären Feststellungen kann der Senat nicht überprüfen, ob der Angeklagte sich der im Schlafzimmer verwahrten Gegenstände tatsächlich nur mit einem „nennenswerten Zeitaufwand“ hätte bedienen können (vgl. BGH, aaO, 556). Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433) besagt nichts anderes. Vielmehr ist das Tatgericht auch danach in einer Konstellation wie der hier vorliegenden verpflichtet, lückenlose Feststellungen zu treffen.

(2) Hinsichtlich der in der Küche verwahrten Schreckschusspistole hat das Landgericht zwar die Funktionsstörungen beim Entsichern unter Hinweis auf die waffentechnische Untersuchung durch einen Sachverständigen genau beschrieben. Es hat aber – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – nicht dargestellt, ob die Schreckschusspistole bei ihrer polizeilichen Sicherstellung in der „Deal-Wohnung“ ge- oder entsichert war. Darauf kommt es hier indes entscheidend an; der Umstand hätte daher in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen.

cc) Soweit das Landgericht das Bewusstsein des Angeklagten von der Verfügbarkeit des Einhandmessers verneint und ihm einen Irrtum hinsichtlich des Elektroschockgeräts zugutegehalten hat, hält die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung – auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19) – nicht stand.

(1) Das Landgericht hat das fehlende Bewusstsein des Angeklagten von der Verfügbarkeit des Messers damit begründet, dass dessen Einsatz angesichts der in der Küche vorhandenen Küchenmesser „besonders fernliege“. Damit hat es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt. Denn den Willen des Täters, den gefährlichen Gegenstand einzusetzen, setzt der subjektive Tatbestand des Mitsichführens im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB gerade nicht voraus (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14; vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99; vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151). Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Denn das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte die „Deal-Wohnung“ bewohnte, was seine Kenntnis von dem offen in einer Kommode im Schlafzimmer liegenden Messer nahelegt. Zudem hat er in seiner Einlassung angegeben, dass dieses schon bei seinem Einzug in die Wohnung vorhanden gewesen sei.

(2) Hinsichtlich des Elektroschockgerätes hat sich das Landgericht nicht vom dahingehenden Vorsatz des Angeklagten überzeugen können, dass es sich bei dem äußerlich einer Taschenlampe gleichenden Gegenstand um ein solches gehandelt habe. Dies habe sich beim bloßen Anblick des Gegenstandes nicht aufgedrängt; denn „immerhin“ habe eine bei der Durchsuchung beteiligte Polizistin ihn nicht als solchen erkannt und daher bei dessen Sicherstellung einen Stromschlag erlitten. Das Landgericht hat insofern aber nicht ersichtlich bedacht, dass der Angeklagte mehrere Monate in der Wohnung seines Onkels lebte und er daher naheliegend über weitergehende Kenntnisse über die tatsächliche Funktion des Gegenstandes als den bloßen äußeren Anschein verfügte. Soweit das Landgericht der von seinem Verteidiger verlesenen Einlassung des Angeklagten, wonach er „die Taschenlampe (Elektroimpulsgerät)“ bei seinem Einzug vorgefunden habe, insoweit Beweiswert abgesprochen hat, weil zu berücksichtigen sei, dass die Einlassung die „Funktion als Erwiderung auf die Anklageschrift“ hatte und daher „auch im Hinblick auf den möglichen Einfluss der mangelnden Deutschkenntnisse des Angeklagten“ nicht den Schluss auf dessen Kenntnis von der tatsächlichen Eigenschaft des äußerlich einer Taschenlampe gleichenden Gegenstandes zuließe, hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Denn das Tatgericht darf keine Umstände als entlastend heranziehen, für die es keine tatsächliche Grundlage gibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger die schriftlich vorbereitete Einlassung nicht sorgsam mit dem Angeklagten vorbereitet oder der für die Kommunikation zwischen diesen gegebenenfalls tätige Sprachmittler nicht sorgfältig gearbeitet haben könnte, sind aus den Urteilsgründen indes nicht ersichtlich.“

„Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Zivilrecht, oder: Regress der Haftpflichtversicherung gegen Fahrer

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Und dann am Samstagnachmittag das AG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2025 – 31 C 159/24. Das AG hat in seiner Entscheidung über den Regress einer Haftpflichtversicherung gegen einen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung entschieden. Stichwort: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.07.2021 in Regress. Für den Pkw vom Typ Mercedes-Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen: pp. bestand bei der Klägerin eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diesem Vertrag lagen unstreitig die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Klägerin zu Grunde. Versicherungsnehmerin der Klägerin war die eine Firma.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 04.07.2021 mit diesem Pkw als berechtigter Fahrer unterwegs gewesen sei und diesen gefahren habe. Gegen 14:00 Uhr habe der Beklagte mit dem bei ihr versicherten Pkw auf einer gewendet. Hierbei sei er rückwärtsfahrend mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Kraftfahrzeug vom Typ BMW X3 kollidiert.

Dieser Unfall sei auch durch zwei Zeugen beobachtet worden. Diese beiden Zeugen hätten den Beklagten auch auf den Unfall hin angesprochen. Der Beklagte sei daraufhin ausgestiegen und habe Lichtbilder von den Schäden an den Fahrzeugen gefertigt. Anschließend sei der Beklagte aber wieder eingestiegen und habe sich von der Unfallstelle entfernt, und zwar ohne die Wartezeit einzuhalten und ohne die Feststellung seiner Identität zu ermöglichen. Die Zeugen hätten dies bemerkt und ihre Kontaktdaten an dem beschädigten Kraftfahrzeug vom Typ BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen hinterlassen.

Die Klägerin wurdei sodann als zuständiger Haftpflichtversicherer von der Geschädigten ermittelt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber hierauf hin behauptet, dass es keine Unfallbeteiligung des bei ihr versicherten Pkws vom Typ Mercedes-Benz C 180 eingetreten sei. Er habe behauptet, dass dieser Pkw zum Unfallzeitpunkt gar nicht am Unfallort gewesen sei.

Aufgrund dieser (wahrheitswidrigen Angaben) gegenüber der Klägerin zu der angeblich nicht bestehenden Unfallbeteiligung hat die Klägerin zunächst die Regulierung des Haftpflichtschadens gegenüber der Geschädigten zurückgewiesen. Dies hat dazu geführt, dass die Geschädigte im Wege der Zivilklage die nunmehrige Klägerin in Anspruch genommen hat. Nachdem die Klägerin dann nach Klagezustellung die Ermittlungsakte erhalten und von der Verurteilung des Beklagten Kenntnis erlangt hat, hat sie die Klageforderung anerkannt.

Die Klägerin nimmt nun den Beklagten aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen in Anspruch. Die Klägerin meint:

Gemäß Absatz E.1.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen sei geregelt, dass der Versicherungsnehmer alles zu tun habe, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles und des Umfanges ihrer Leistungspflicht erforderlich sei. Insbesondere werde dort auch darauf hingewiesen, dass der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden darf und gestellte Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses etc. wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Da ein berechtigter Fahrer – wie hier der Beklagte – von dem Versicherungsschutz des Haftpflichtvertrages mit umfasst sei, würden die im Versicherungsvertrag geltenden Obliegenheiten genauso auch für den berechtigten Fahrer gelten. Dies sei unter F.1 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen so geregelt. Ebenso würden die Folgen einer Verletzung von Obliegenheiten genauso für den berechtigten/mitversicherten Fahrer gemäß Absatz F.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen gelten. Sowohl gegen das Verbot sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen als auch gegen das Gebot, ihr – der Klägerin – gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, habe der Beklagte somit vorsätzlich verstoßen.

Rechtsfolge dieser Verstöße nach einem Schadensfall sei aber gemäß der Regelungen in Absatz E.7.1 in Verbindung mit Absatz E.7.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen dass ihre Leistungspflicht im Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR beschränkt sei. Bis zu dieser Höhe sei sie – die Klägerin – somit gegenüber dem Beklagten also von der Leistung frei. Eigentlich wäre hier sogar von einer Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, da es sich um vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen des Beklagten gemäß Absatz E.7.4 AKB gehandelt habe. Sie – die Klägerin – belasse es allerdings hier bei der Geltendmachung einer Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR, d.h. wie bei einem nur fahrlässigen Verstoß. Bis zu dem vorgenannten Betrag der Leistungsfreiheit in Höhe von 2.500,00 EUR könne sie – die Klägerin – den auf den Schadensfall erbrachten Regulierungsaufwand daher von dem Beklagten hier erstattet verlangen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Tja, und nun wird es schwierig. Denn  das Urteil des AG Brandenburg ist, was häufig bei Entscheidungen, die von dort kommen, der Fall ist, sehr lang, und zwar insgesamt 23 Seiten. Die kann ich hier nicht vollständig einstellen. Ich beschränke mich daher auf die knappen 🙂 Leitsätze und überlasse den Rest/die Urteilsbegründung dem Selbstleseverfahren. Morgen ist ja Sonntag und da ist Zeit genug:

Hier also die Leitsätze:

1. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.

2. Rechtskräftige Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (§§ 286, 432 ZPO).

KCanG II: Prognosegutachten einholen ja oder nein?, oder: Maßgeblich Einordnung der Tat nach dem KCanG

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus dem Strafvollstreckungsverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2025 – 3 Ws 46/25.

Das LG – Strafvollstreckungskammer – hat die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil  vom 15.01.2020, rechtskräftig seit dem 18.06.2020, ohne vorherige Einholung eines Prognosegutachtens zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Gegen den Verurteilten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Im Urteil wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG festgesetzt. Einbezogen wurde außerdem in die Gesamtstrafenbildung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Die sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer musste vor ihrer Entscheidung kein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO einholen. Der Verurteilte wurde zwar zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren Dauer verurteilt (3 Jahre und 9 Monate). Die Straftat fiel, fällt aber nach – weitgehend zum 01.04.2024 erfolgten – Inkrafttreten des KCanG nunmehr nicht unter die in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten. Nach jener Norm sind Verbrechen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) StGB vom Anwendungsbereich erfasst. Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB sind bei vorsätzlichen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, folglich vom Weiterverweis erfasst. Die Verurteilung des Landgerichts Darmstadt wegen eines vorsätzlichen Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wobei die Strafdrohung von einem bis 15 Jahren reichte, erfüllte damit bis Inkrafttreten des KCanG die genannten Voraussetzungen. Nunmehr unterfällt unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht mehr dem BtMG, sondern § 34 KCanG, vorliegend gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG. Maßgeblich ist die nunmehrige Einordnung. Denn § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO verweist auf die jeweils geltende Regelung in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB und von ebenda wird (dynamisch) weiterverwiesen. Der Gesetzgeber hat die Folgen der Herausnahme von Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG bedacht und etwa für die Führungsaufsicht (§ 38 KCanG) oder für die Fortgeltung der Anwendung der §§ 35-38 BtMG bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung reglementiert. Hinsichtlich der Strafvollstreckung hat er einen etwaigen Straferlass in Art. 316p EGStGB geregelt. Raum für eine Auslegung dergestalt, dass eine vormalige Verurteilung nach dem BtMG, die nunmehr nach dem KCanG erfolgen würde, oder auch nach Inkrafttretens des KCanG erfolgte Verurteilungen, in den Anwendungsbereich von § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO fallen, besteht nicht. Anderenfalls würde nicht dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen. Dessen neue Gefahrenbeurteilung (siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/8704, S. 68), die sich eben auch in der Entscheidung zur Nichtaufnahme des KCanG in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB niederschlägt, würde ansonsten unterminiert. Für hiesiges Gesetzesverständnis spricht schließlich: Das Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 StPO soll die Entscheidung, ob die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 454 Abs. 1 StPO), vorbereiten, vgl. BGH NJW 2000, 1663. Folgend der gesetzgeberischen Konzeption ist es seit dem 31.01.1998 bei bestimmten, nach gesetzgeberischer Würdigung eher schwerwiegenden, Straftaten regelmäßig geboten – außer es ist auszuschließen, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht respektive die Strafkammer keine Entlassung „erwägt“ – ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zuvor war ein Gutachten gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO a.F. nur bei vollstreckter lebenslanger Freiheitsstrafe einzuholen. Mit der Neuregelung sollte nach den Gesetzesmaterialien nunmehr auch bei sonstigen „gefährlichen Verurteilten“ (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9062, S. 14: „Denn dem erhöhten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit sollte bei all jenen gefährlichen Verurteilten Rechnung getragen werden, die wegen schwerwiegender Delikte mit Freiheitsstrafen belegt wurden.“) ein Prognosegutachten zum „wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten“ obligatorisch werden, siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 13/8586, S. 1, 10; Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, BT-Drs. 13/8989, S. 2, 8. § 454 Abs. 2 S. 1 StPO gilt in unveränderter Fassung seit dem 31.01.1998. Anders als die Verfahrensnorm, erfuhr § 66 Abs. 3 S. 1 StGB mannigfache Änderungen, ohne dass der Gesetzgeber einen Novellierungsbedarf für die Verfahrensnorm bejahte. Insofern bestehen auch keine Gründe für die Annahme einer unbewussten Nichtregelung. Denn schließlich hat der Gesetzgeber durch die Änderungen im materiellen Recht (zu § 66 Abs. 3 S. 1 StGB) seine jeweils changierenden Bewertungen von besonders „gefährlichen Verurteilten“ angepasst.

Folglich ist die veränderte Gefahrenbewertung des Gesetzgebers in Bezug auf Cannabis bei der in die Zukunft gerichteten Entscheidung des § 454 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen.

Entgegen der Strafvollstreckungskammer kann der Senat folgend den zutreffenden Erwägungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2025 keine günstige Legalprognose gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB stellen. ….“