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BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“

Sozialleistungsbetrug, oder: Schwankende Einnahmen

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Als zweite Entscheidung des heutigen Tages stelle ich das AG Braunschweig, Urt. v. 04.05.2017 – 2 Ds 205 Js 54310/16 – vor, das mir der Kollege Hertweck aus Braunschweig übersandt hat. Im Verfahren ging es um einen Sozialleistungsbetrug und die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorgelegen hat. Das AG hat nur wegen „normalen“ Betrugs verurteilt. Es hat den Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint. Begründung: Der Angeklagte hat nur „variable Lohnzahlungen“ erhalten:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB durch die Variante des gewerbsmäßigen Handels vorliegend war.

Bezüglich des Entschlusses, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen, gab es bereits Zweifel, da der Angeklagte nachvollziehbar und auch durch Unterlagen aus Akten belegbar erklärt hat, es habe jeden Monat sehr schwankende Einkünfte seitens des ppp. gegeben, da er jeweils nach Arbeitsanfall beschäftigt und auch bezahlt worden sei. In manchen Monaten sei es bei einer Bezahlung in Höhe von angemeldeten 100 Euro geblieben, in anderen Monaten sei dieses darüber hinausgegangen.

Angesichts dieser Tatumstände erschien es auch zweifelhaft, ob man hier die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles annehmen konnte.“

Für das Strafmaß schon von (erheblicher) Bedeutung.