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Beweis II: BGH zur Ablehnung des Beweisantrags, oder: Wahrunterstellung, Urkundsbeweis, mehrere Anträge

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Und im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, in denen es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 StR 219/25 – führt der BGH zur Wahrunterstellung u.a. aus:

„….. dürfen die Urteilsgründe jedenfalls einer Wahrunterstellung nicht widersprechen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung ausrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt. Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – das heißt als erwiesen – zu unterstellen und dem Urteil zugrunde zu legen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 StR 90/23 Rn. 9 mwN).

bb) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Gegenteil dessen ausgegangen, was der Angeklagte mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte.“

Im BGH, Urt. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – heißt es zum Urkundsbeweis u.a. aus:

„…. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat.“

Im BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – 4 StR 572/24 – merkt der BGH zur Ablehnung einer Mehrzahl das gleiche Ziel verfolgender Beweisanträge u.a. an:

„Bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützten Ablehnung einer Mehrzahl von Beweisanträgen, die das gemeinsame Ziel verfolgen, die Überzeugung des Tatgerichts in Frage zu stellen, kann es im Einzelfall erforderlich werden, eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 – 5 StR 231/92, juris Rn. 20; vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14 Rn. 21; Beschluss vom 27. März 1990 – 1 StR 13/90, juris Rn. 4). Verfolgen mehrere Beweisanträge – wie hier – das gemeinsame Ziel, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage zu stellen, ist dies etwa der Fall, wenn nach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis gestellten möglichen unwahren Angaben des Zeugen, sondern auch deren Vielzahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 10; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 Rn. 4; vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11; vom 21. Juni 2006 – 2 StR 57/06 Rn. 14).

(2) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor…..“

„Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Zivilrecht, oder: Regress der Haftpflichtversicherung gegen Fahrer

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Und dann am Samstagnachmittag das AG Brandenburg, Urt. v. 28.04.2025 – 31 C 159/24. Das AG hat in seiner Entscheidung über den Regress einer Haftpflichtversicherung gegen einen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung entschieden. Stichwort: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.07.2021 in Regress. Für den Pkw vom Typ Mercedes-Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen: pp. bestand bei der Klägerin eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diesem Vertrag lagen unstreitig die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Klägerin zu Grunde. Versicherungsnehmerin der Klägerin war die eine Firma.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 04.07.2021 mit diesem Pkw als berechtigter Fahrer unterwegs gewesen sei und diesen gefahren habe. Gegen 14:00 Uhr habe der Beklagte mit dem bei ihr versicherten Pkw auf einer gewendet. Hierbei sei er rückwärtsfahrend mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Kraftfahrzeug vom Typ BMW X3 kollidiert.

Dieser Unfall sei auch durch zwei Zeugen beobachtet worden. Diese beiden Zeugen hätten den Beklagten auch auf den Unfall hin angesprochen. Der Beklagte sei daraufhin ausgestiegen und habe Lichtbilder von den Schäden an den Fahrzeugen gefertigt. Anschließend sei der Beklagte aber wieder eingestiegen und habe sich von der Unfallstelle entfernt, und zwar ohne die Wartezeit einzuhalten und ohne die Feststellung seiner Identität zu ermöglichen. Die Zeugen hätten dies bemerkt und ihre Kontaktdaten an dem beschädigten Kraftfahrzeug vom Typ BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen hinterlassen.

Die Klägerin wurdei sodann als zuständiger Haftpflichtversicherer von der Geschädigten ermittelt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber hierauf hin behauptet, dass es keine Unfallbeteiligung des bei ihr versicherten Pkws vom Typ Mercedes-Benz C 180 eingetreten sei. Er habe behauptet, dass dieser Pkw zum Unfallzeitpunkt gar nicht am Unfallort gewesen sei.

Aufgrund dieser (wahrheitswidrigen Angaben) gegenüber der Klägerin zu der angeblich nicht bestehenden Unfallbeteiligung hat die Klägerin zunächst die Regulierung des Haftpflichtschadens gegenüber der Geschädigten zurückgewiesen. Dies hat dazu geführt, dass die Geschädigte im Wege der Zivilklage die nunmehrige Klägerin in Anspruch genommen hat. Nachdem die Klägerin dann nach Klagezustellung die Ermittlungsakte erhalten und von der Verurteilung des Beklagten Kenntnis erlangt hat, hat sie die Klageforderung anerkannt.

Die Klägerin nimmt nun den Beklagten aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen in Anspruch. Die Klägerin meint:

Gemäß Absatz E.1.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen sei geregelt, dass der Versicherungsnehmer alles zu tun habe, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles und des Umfanges ihrer Leistungspflicht erforderlich sei. Insbesondere werde dort auch darauf hingewiesen, dass der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden darf und gestellte Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses etc. wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Da ein berechtigter Fahrer – wie hier der Beklagte – von dem Versicherungsschutz des Haftpflichtvertrages mit umfasst sei, würden die im Versicherungsvertrag geltenden Obliegenheiten genauso auch für den berechtigten Fahrer gelten. Dies sei unter F.1 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen so geregelt. Ebenso würden die Folgen einer Verletzung von Obliegenheiten genauso für den berechtigten/mitversicherten Fahrer gemäß Absatz F.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen gelten. Sowohl gegen das Verbot sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen als auch gegen das Gebot, ihr – der Klägerin – gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, habe der Beklagte somit vorsätzlich verstoßen.

Rechtsfolge dieser Verstöße nach einem Schadensfall sei aber gemäß der Regelungen in Absatz E.7.1 in Verbindung mit Absatz E.7.3 AKB ihrer allgemeinen und mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsbedingungen dass ihre Leistungspflicht im Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR beschränkt sei. Bis zu dieser Höhe sei sie – die Klägerin – somit gegenüber dem Beklagten also von der Leistung frei. Eigentlich wäre hier sogar von einer Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, da es sich um vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen des Beklagten gemäß Absatz E.7.4 AKB gehandelt habe. Sie – die Klägerin – belasse es allerdings hier bei der Geltendmachung einer Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR, d.h. wie bei einem nur fahrlässigen Verstoß. Bis zu dem vorgenannten Betrag der Leistungsfreiheit in Höhe von 2.500,00 EUR könne sie – die Klägerin – den auf den Schadensfall erbrachten Regulierungsaufwand daher von dem Beklagten hier erstattet verlangen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Tja, und nun wird es schwierig. Denn  das Urteil des AG Brandenburg ist, was häufig bei Entscheidungen, die von dort kommen, der Fall ist, sehr lang, und zwar insgesamt 23 Seiten. Die kann ich hier nicht vollständig einstellen. Ich beschränke mich daher auf die knappen 🙂 Leitsätze und überlasse den Rest/die Urteilsbegründung dem Selbstleseverfahren. Morgen ist ja Sonntag und da ist Zeit genug:

Hier also die Leitsätze:

1. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.

2. Rechtskräftige Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (§§ 286, 432 ZPO).

„Elementarer Verfahrensgrundsatz“ – auch so etwas gibt es im OWi-Verfahren

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Mit deutlichen Worten hat das KG einem Amtsrichter ins Stammbuch geschrieben, dass es sich bei den Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, um einen elementaren Verfahrensgrundsatz handelt und hat im KG, (Einzelrichter)Beschluss v. 29.08.2013 – 3 Ws (B) 438/13 -122 Ss 125/13 die Rechtsbeschwerde zugelassen und auf den Senat in Dreier-Besetzung übertragen.

Im KG, (Senats)Beschluss v. 02.09.2013 – (304 OWi) 3042 Js-OWi 11768/12 (6/13) – hat das KG das amtsgerichtliche Urteil dann aufgehoben:

2. Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des §§ 77a Abs. 4 OWiG ist in zulässiger Form erhoben und auch in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe (UA S. 3) im Rahmen der Einvernahme des Zeugen T., der sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte (UA S. 2), „im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 249 StPO“ die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen durchgeführt. Der nach §§ 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Erlass eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptverhandlung (Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 77a Rdn. 18a) ist ebenso unterblieben wie die nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG erforderliche Einholung der Zustimmung des hier anwesenden Verteidigers. Dabei kann zwar die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden, jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d. h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll (Seitz in Göhler aaO, § 77a Rdn. 14a m. N.). Da sich hierfür weder aus den Urteilsgründen noch dem Protokoll der Hauptverhandlung hinreichende Anhaltspunkte ergeben und mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeführt worden ist, die Zustimmung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden, zumal die Verlesung vorliegend gleichsam Bestandteil der Zeugenvernehmung war, kann von einer stillschweigend erteilten Zustimmung des Betroffenen bzw. seines hier nur anwesenden Verteidigers nicht ausgegangen werden.

 

Urkundsbeweis / Verlesung einer schriftlichen Erklärung / Inbegriffsrüge

Die Abgrenzung von Urkundsbeweis / Verlesung einer schriftlichen Erklärung und das Umgehen mir einer sich darauf gründenden Inbegriffsrüge ist nicht so ganz einfach. Der BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 StR 9/11 fasst es noch einmal kurz und kanpp zusammen:

Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.

Also: Wenn es „richtig laufen“ soll, geht es nur über einen Beweisantrag, der aber dann an die Voraussetzungen des § 244 StPO gebunden ist.