Kategoriearchiv: Strafrecht

Ich will das gerichtliche Telefonverzeichnis haben….

1896_telephoneWer als Rechtsanwalt und/oder Bürger versucht, Kontakt zu Richterinnen und Richtern zu bekommen, muss meist den Weg über die Zentrale gehen oder eine der i.d.R. im Internet aufgeführten Telefon-Nummern nutzen und landet dann häufig nur auf der Geschäftsstelle oder bei der sog. Serviceeinheit. Damit hat sich jetzt ein Rechtsanwalt nicht zufrieden gegeben und vom Präsidenten des W. -Gerichts B.(??) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFGNRW) die Überlassung eines Telefonverzeichnisses des W.B. einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter verlangt. Das wurde vom Präsidenten abgelehnt, der darauf verwies, dass er sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt habe, dass über die im Internetauftritt des Gerichts aufgeführten Telefonnummern hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben werden sollten. Am ehesten seien die Serviceeinheiten der Kammern in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin oder den jeweiligen Richter z.B. durch einen Vermerk über einen Anruf (und eine etwaige Rückrufbitte) zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt, zumal es in der Regel sinnvoll sei, dass dem Richter zuvor die Akte zugeleitet werde. Dem Rechtsanwalt hat das nicht genügt und er hat beim VG Aachen geklagt und dann im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11 – Recht bekommen. Und zwar:

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Die handelnde Behörde, der Präsident des W. B. , ist eine öffentliche Stelle i. S. v. §§ 1, 2 Satz 1 IFG NRW. Für die Gerichte gilt das IFG NRW, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies ist hier der Fall; der Präsident des W. hat in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gehandelt.

Informationen i. S. d. IFG NRW sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die Telefonliste stellt eine bei der öffentlichen Stelle vorhandene amtliche Information im Sinne dieser Begriffsbestimmung dar. Das Telefonverzeichnis des W. ist -dies ist gerichtsbekannt- im Hausintranet in vier verschiedenen Versionen (nach Rufnummern, nach Kammern, nach Alphabet und als Gesamtübersicht) und ebenso in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Alle diese gespeicherten Telefonlisten können auch ausgedruckt werden. Sie sind in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dienen der Erreichbarkeit der Bediensteten des Gerichts und sind daher als amtliche Information anzusehen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011 -2 K 765/11-; zu den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters VG Leipzig, Urteil vom 10.Januar 2013 -5 K 981/11-, ZD2013, 193, K&R2013, 208, ZFSH/SGB2013, 168, info also2013, 124.

Hinsichtlich des Antrages des Klägers bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen.

Dem Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht die richterliche Unabhängigkeit der im Telefonverzeichnis aufgeführten Richterinnen und Richter entgegen….“

Zu letzterem dann mehr im VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11.

Vergessen? – Vorsatz oder Fahrlässigkeit

FragezeichenDie „Ostfriesischen Nachrichten“ – ja, ich bin auf Borkum 🙂 – berichteten gestern über einen Mann in Middels, der seinen Führerschein bei der Polizei abgegeben und dann aber mit dem Pkw weggefahren ist. Dasselbe hier im vorigen Jahr (2012 :-)) in Darmstadt.

Das fragt man sich dann: Vergessen? Und wird das bei § 21 StVG: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Halten, halten, halten – bloß nicht dem BGH vorlegen

© Thomas Becker - Fotolia.com

© Thomas Becker – Fotolia.com

Ich hatte bereits zweimal über OLG-Entscheidungen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen betreffend das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB berichtet (vgl. hier “An sich nehmen” oder “entwenden”. Reicht nicht für einen Diebstahl..  und hier  “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Dabei ging es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und den OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 –  sowie auch den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13). Mit der Frage hat sich dann vor einiger Zeit auch das OLG Düsseldrof auseinandersetzt und sie anders entschieden als das OLG Bamberg bzw. das OLG Hamm. Die hatten die Feststellungen als zu knapp beanstandet

Im OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12..2013 – 3 RVs 147/13 – heißt es dazu dann aber:

a)       Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO“ beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb „entwenden“ eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.

Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ noch möglich. Grund für die abweichende — und vom Verteidiger in Bezug genommene — Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände „entwendet“ waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich — anders als hier — um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.“

Wie hatte der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, geschrieben: „Halten, halten, bloß nicht dem BGH vorlegen.“

Strafzumessung: Straferschwerend wird berücksichtigt, dass es fast ein Mord war…

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Ein Juraposting habe ich dann noch vor Weihnachten – zum Abschluss noch ein wenig Strafzumessung. Da gibt es immer wieder eine Menge zu berichten aus der BGH-Rechtsprechung. Hier z.B. den BGH, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 StR 44/13. Etwas verwickelt bzw. ein wenig überraschend. Bei der Strafzumessung wegen Totschlags darf zwar straferschwerend berücksichtigt werden, wenn der Täter objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat, auch wenn der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Hierfür müssen die Urteilsgründe jedoch die Verwirklichung der äußeren Mordmerkmale uneingeschränkt nachweisen. Es genügt nicht  nur die „Nähe zu den äußeren Mordmerkmalen“.

Der BGH drückt es vornehmer 🙂 aus:

„2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten „die Nähe zum Mordmerkmal der Heimtücke“ (UA S. 57) bewertet. Zwar darf es straferschwerend berücksichtigt werden, wenn der Täter eines Totschlags objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat, auch wenn der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 1983 – 4 StR 551/83, NStZ 1984, 311, 312). Dass die Tat des Angeklagten eine objektiv heimtückische Tötung darstellt, ergibt sich jedoch nicht aus den Urteilsgründen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass das Tatopfer „bei Abgabe der tödlichen Schüsse und damit bei Vornahme der maßgeblichen ersten vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffshandlung des Angeklagten bereits nicht mehr arglos“ (UA S. 51), jedenfalls aber nicht wehrlos gewesen sei. Angesichts dieser von den bisherigen Feststellungen getragenen Wertungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, worin die äußeren Mordmerkmale des § 211 StGB liegen; die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.“

Und wenn man liest:

„3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender als bislang geschehen mit dem „teilweise sogar strafbare(n) Vorverhalten des Opfers“ (UA S. 55) auseinanderzusetzen haben; die Ausführungen, mit denen das Landgericht gemeint hat, das Verhalten des Angeklagten könne nicht als„notwehrähnliche Situation“ (UA S. 56) bezeichnet werden, berücksichtigen dieses nicht.“

dann kann das Verfahren im „2. Durchlauf“ eine ganz andere Wendung nehmen.

Die betrunkene Taxifahrerin – Vorsatz?

entnommen wikimedia.org Autor: Raenmaen

entnommen wikimedia.org Autor: Raenmaen

Das AG hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe  verurteilt. Es hat festgestellt, die Angeklagte als Taxifahrerin tätig ist und am Tatabend Fahrbereitschaft hatte. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ‰ führte. Die Angeklagte hat den Tatvorwurf eingeräumt, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.

Damit hatte sie beim OLG Celle keinen Erfolg. Dazu im OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2013 – 32 Ss 169/13:

„Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger?Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205; Fischer, a.a.O., Rz. 45).“

Auf den ersten Blick nichts Besonderes, sondern nur eine weitere Entscheidung zur „vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt“. Oder? Richtig, soweit es um die Problematik der Fahrbereitschaft geht. Besonders bzw. „gefährlich“, soweit es um den vom OLG angedeuteten – offen gelassenen – Erfahrungssatz geht. Das hat die Rechtsprechung der OLG bisher weitgehend anders gesehen, wenn ich sie richtig verstanden habe. Schert das OLG Celle jetzt aus?