Kategoriearchiv: Strafrecht

Wann ist eine Hehlerei „gewerbsmäßig“?

© Dan Race - Fotolia.com

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Zum Abschluss der Postings zum Wochenanfang ein wenig was vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 15/14 – zur Gewerbsmäßigkeit bei der Hehlerei. Das LG hatte in seinem Urteil „Gewerbsmäßigkeit“ bejaht, der BGH hat sie verneint:

„Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516).

Die Revisionen und der Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, dass – anders als das Landgericht meint – beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 22. November 1918 – IV 740/18, RGSt 53, 155; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 – 5 StR 491/52; Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN; vgl. auch [jeweils zu § 146 Abs. 1 StGB] BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08, NStZ 2010, 148, 149; vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516). Feststellungen dazu, dass die Angeklagten B. und N. neben der festgestellten Tat weitere Hehlereitaten beabsichtigt hätten, was für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit trotz einmaliger Tatbegehung ausreichen würde, enthält das Urteil nicht. Weil es sich bei dem Angebot des Kaufs gestohlener Waffen um ein überraschendes einmaliges Angebot handelte, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei tragen könnten. Der Schuldspruch war deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei beiden Angeklagten auf (einfache) Hehlerei zu ändern.

Soweit der Generalbundesanwalt meint, bei dem Angeklagten B. könne der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei gleichwohl bestehen bleiben, weil sich dieser in zwei Fällen wegen (gewerbsmäßig begangener) Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gemäß § 260 Abs. 1 StGB muss „die Hehlerei“ gewerbsmäßig begangen werden, weshalb sich die Wiederholungsabsicht auf den Tatbestand des § 259 StGB beziehen muss.“

Sex in der Grillhütte – die Schülerin und der Lehrer auf der Abschlussfeier

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Einen Schlussstrich hat das OLG Koblenz jetzt unter inzwischen fast 10 Jahre zurückliegende (behauptete) Geschehnisse auf einer Abschlussfeier einer Schulklasse des Hauptschulzweigs einer regionalen Schule gezogen. An dieser hatten die (ehemalige) Schülerin und einer ihrer ehemaligen Lehrer teilgenommen. Zwischen ihnen soll es zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Es erfolgte Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Das eingeleitete Verfahren hat jetzt im sog. Klageerzwingungsverfahren sein Ende gefunden. Der noch gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte dort keinen Erfolg. Kein „Obhutsverhältnis“ sagt das OLG Koblenz im OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2014 – 1 Ws 56/14:

1. Die am pp. geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2004/2005 die 9. und damit letzte Klasse des 5-zügigen Hauptschulzweigs der Regionalen Schule in A.. Einer ihrer Fachlehrer war der Beschuldigte. Das Schuljahr endete offiziell am 24. Juli 2005. Bereits am 14. Juni 2005 hatte die Zeugniskonferenz für die Abschlussklassen der Hauptschule stattgefunden. Mit der Übergabe der Zeugnisse am Freitag, dem 24. Juni 2005 wurden diese aufgelöst. Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich wie die Antragstellerin mit ihren Leistungen für ein weiteres Schuljahr zur Erlangung der Mittleren Reife qualifiziert hatten, wurden bereits ab dem 27. Juni 2005 bis zum Beginn der Sommerferien in der neuen Klasse 10 V b unterrichtet, und zwar von den Lehrern, die sie auch im Schuljahr 2005/2006 unterrichten sollten. Der dem Hauptschulzweig zugehörige Beschuldigte gehörte, was am 24. Juni 2007 bereits feststand, nicht dazu.

 ……

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nach derzeitiger Rechtslage unter keinen Straftatbestand zu subsumieren ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2011 (1 Ss 213/11) festgestellt hat, ist das nach § 174 Abs. 1 StGB notwendige Obhutsverhältnis nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern der Regionalen Schule in A. zu bejahen. Sachlich fundierte Kritik gegen diese Rechtsauffassung gab es nicht; sie wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH v. 25.04.2012 – 4 StR 74/12 – juris Rn. 8 – StV 2012, 531).

Es kommt somit darauf an, ob die Antragstellerin dem Beschuldigten in der fraglichen Nacht noch zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war. Dies ist zu verneinen, weil das Lehrer-Schüler-Verhältnis und damit das Obhutsverhältnis mit der Auflösung des Klasseverbandes am 24. Juni 2005 endete (vgl. BGH v. 30.10.1963 – 2 StR 357/63 – juris n. 17 – BGHSt 19, 163). Allein die theoretische Möglichkeit, der Beschuldigte könne künftig die Antragstellerin als Vertretungslehrer unterrichten, begründet kein tatsächliches Obhutsverhältnis. Das frühere Obhutsverhältnis dauerte nicht allein deshalb fort, weil der Beschuldigte von ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu einer privaten Veranstaltung eingeladen wurde. Bei dieser Veranstaltung war er lediglich Gast, aber kein tauglicher Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

Über den vom OLG angeführten OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2011 – 1 Ss 213/11 – haben wir hier unter: Sex in der Schule – der Religionslehrer und die 14-jährige Schülerin – Volltext hier berichtet.

Unterlassene Rettungsbemühungen bei einem Selbstmörder – strafbar? Nicht immer

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Mit einer in der letzten Zeit (in der Presse) häufiger diskutierten Problematik hat sich vor einiger Zeit der LG Deggendorf, ?Beschl. v. 13?.?09?.?2013? – 1 Ks 4 Js ?7438?/?11? – befasst, nämlich mit der Frage der Erforderlichkeit von Nothilfe oder, ob unterlassene Rettungsbemühungen eines Notarztes gegenüber einem Suizidenten in jedem Fall strafbar sind. Das LG hat das verneint und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt..

Das Verhalten des Angeschuldigten war rechtmäßig.

Insbesondere war der Angeschuldigte bei seinem ersten Notarzteinsatz am xx.xx.2013 gegen 09.00 Uhr nicht zur Vornahme lebenserhaltenden Maßnahmen gegenüber dem Patienten Dr. A verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergab sich für den Angeschuldigten weder aus seiner Stellung als diensthabender Notarzt noch aus allgemeinen Grundsätzen.

Einer entsprechenden Handlungsverpflichtung steht insofern bereits der zu beachtende Suizidwille des Dr. A entgegen.

Soweit der Bundesgerichtshof in der – von der Staatsanwaltschaft im Aktenvermerk vom 31.05.2012 (Bl. 54 ff.) zur Beurteilung der Rechtslage zitierten – Entscheidung vom 04.07.1984 (sogen. „Peterle-Entscheidung“, BGHSt 32, 367 = NJW 1984, 2639) den behandelnden Arzt auch gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Suizidenten zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichtet sah, sobald dieser infolge Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen verloren hatte, folgt dem die Kammer nicht.

Nach Auffassung des Gerichts läuft diese rigide strafrechtliche Sichtweise dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zuwider und ist spätestens seit Inkrafttreten des § 1901 a Abs. 2 und 3 BGB n.F. auch gesetzlich überholt. Ratio dieser Vorschrift ist es, jede freiverantwortliche Entscheidung des Betroffenen – unabhängig von Art und Stadium seiner Erkrankung – zu achten (so auch: Kutzer, ZRP 5/2012, S. 135 ff. (138)). Dabei strahlt diese Vorschrift aus dem Betreuungsrecht auch auf die im Strafrecht vorzunehmenden Wertungen – auch hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechtes eines Suizidenten – aus.

Auf dieser Basis ist in den Fällen eines freiverantwortlichen Suizides keinen Raum für eine strafrechtliche Sanktionierung von – nur im Hinblick darauf – unterlassenen Rettungsbemühungen.

Die Kammer sieht im Vorgehen des Dr. A einen freiverantwortlichen „Bilanzsuizid“, der auf einer rationalen Abwägung seiner Lebensumstände beruht.

Das folgert die Kammer dann aus der im Einzelnen dargelegten „Vorgeschichte“ und der „Auffindesituation“.

 

„Kronzeugenregelung“: Gilt auch beim Rücktritt

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 Zur Veröffentlichung in BGHSt ist der BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 29/14 – vorgesehen, in dem es um die Anwendbarkeit des § 46b StGB – der sog. „Kronzeugenregelung“ – bzw. des Strafabschlags bei/nach Aufklärungshilfe geht. Die hatte das LG Berlin zwei Angeklagten verweigert. Das LG hatte dem Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom angezeigten Delikt des versuchten Totschlag zugebilligt und ihn  wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt. Das passte BGH so nicht und er hat aufgehoben:

„2. …..Hingegen halten die Entscheidungen zu den Rechtsfolgen bei den Angeklagten B. und K. rechtlicher Prüfung nicht stand. Beide waren schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig und haben hierdurch maßgeblich zur Aufklärung der Tat bezüglich des Angeklagten I. beigetragen. Dennoch hat das Landgericht § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB für nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei der aufgeklärten Tat nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO handele. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar trifft es zu, dass der I. s Verurteilung zugrundeliegende § 224 StGB im gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist. Zudem ist das Landgericht bei seiner Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass es für die insofern maßgebliche rechtliche Bewertung auf seine Beurteilung der aufgeklärten Tat zum Urteilszeitpunkt an-kommt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 1046). Dabei hat es auch bedacht, dass der Angeklagte I. nur wegen seines Rücktritts nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hieraus aber nicht die richtige Folgerung gezogen.

Beim Rücktritt handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Während weitere nicht zurückgetretene Beteiligte strafbar bleiben, führt er dazu, dass eine Strafe wegen des versuchten Delikts gegen denjenigen, der die jeweiligen Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt hat, nicht verhängt wer-den darf. Ein Rücktritt lässt jedoch die Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters – auch insoweit – unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 433/81, NStZ 1982, 78), hier also diejenige des vom Angeklagten I. versuchten Totschlags. Bei diesem aber handelt es sich um eine Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h StPO). Denn erfasst werden nicht nur – wie der Generalbundesanwalt meint – vollendete Delikte, sondern alle mit Strafe bedrohten Stadien der aufgeführten Tatbestände (zum versuchten Raub vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 4 StR 124/11, StV 2011, 534).

Die Angeklagten B. und K. haben mithin dazu beigetragen, dass eine „Tat“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgedeckt werden konnte, da sich das Landgericht vom versuchten Totschlag des Angeklagten I. hat überzeugen können. Es kommt nicht darauf an, dass deswegen letztlich eine Verurteilung ergeht. Dies wäre etwa auch dann nicht der Fall, wenn die Tat eines schuldlos oder entschuldigt agierenden Täters aufgeklärt werden würde, bei dem die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in Betracht käme. Auch dann könnte dennoch ein anerkennenswerter Aufklärungserfolg bejaht werden. Dies aber gilt dann erst recht für die vorliegende Fallgestaltung.“

10,43 qm reichen für einen Sicherungsverwahrten…???

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Der vom OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 Vollz (Ws) 438/13 – Betroffene befindet sich seit dem 09.04.2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 qm zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm. Der Betroffene sieht das nicht als ausreichend an und hat beantragt, ihn „rechtskonform“ unterzubringen. Damit hatte er beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das sagt: Nach wie vor ausreichend:

„Eine Auslegung des in § 14 Abs. 2 SVVollzG NW verwendeten Begriffes „ausreichend“ unter Berücksichtigung der dafür heranzuziehenden maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungssituation des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bei der nunmehr umfassenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung handelt es sich entsprechend der obigen Darlegungen nicht um eine vollständige rechtliche Neuordnung, sondern vielmehr lediglich um eine gesetzgeberische Umsetzung des bereits zuvor durch die Rechtsprechung – namentlich des Bundesverfassungsgerichts – normierten Abstandsgebotes.

Bereits im Rahmen der oben angeführten Entscheidung vom 19. November 2012 hat der Senat – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehend dargelegt, dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum von ca. 10 m2 Größe nicht als menschenunwürdig, sondern vielmehr vor allem unter Berücksichtigung der weiteren Bewegungserleichterungen gegenüber Strafgefangenen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen mit der nunmehr gewählten Formulierung betreffend eine „ausreichende“ Größe der Zimmer der Untergebrachten von den Erwägungen des Senats abweichen wollte. Dies zumal deshalb, als davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes die Rechtsprechung des erkennenden und für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung dieser Fragen allein zuständigen Strafsenats bekannt gewesen ist….“