Kategoriearchiv: Strafrecht

Teilnahme am Kurs „Dekra Mobil“ – es gibt die „Fleppe“ wieder/Sperre entfällt

© sashpictures - Fotolia.com

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Aus dem Reservoir, der Entscheidungen, die sich mit einer nachträglichen Abkürzung oder gar Aufhebung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen, heute der Hinweis auf den AG Kehl, Beschl. v. 21.03.2014 -2 Cs 206 Js 15342/13. Kann man vielleicht ganz gut mit argumentieren. Das AG hat nach einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) mit einer BAK von 1,21 Promille nach nur rund 5 (!!) Monaten die Sperre aufgehoben. Begründung u.a.: Der Verurteilte hatte erfolgreich an einem Aufbauseminar „Dekra mobil“ teilgenommen.

Das AG verweist darauf, dass nach dem StGB das Gericht die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben kann, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und die Sperre mindestens drei Monate bzw. im Fall des § 69 Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat. Dazu bedürfe es aber keiner zweifelsfreien Feststellung, dass die Ungeeignetheit entfallen sei. Vielmehr genüge eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen werde. Dies könne der Fall sein, wenn der Verurteilte nachgewiesen habe, dass er erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil“ teilgenommen habe. Eine erfolgreiche Kursteilnahme sei aber nur ein Indiz für den Fortfall des Eignungsmangels, weshalb insbesondere bei einer hohen Blutalkoholkonzentration bei der Tat noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Hier hat das AG auf die verhältnismäßig geringe BAK abgestellt und „die Fleppe wieder rausgerückt“.

Gesamtstrafe: 9 x 7 Monate Einzelstrafen = 2 Jahre drei Monate, nur: Warum?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Das OLG Koblenz beanstandet im OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2013 – 2 Ss 142/13 – die Bildung der Gesamtstrafe durch die Berufungskammer. Diese hatte, nachdem das AG wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Einzelstrafen von jeweils acht Monaten zugrunde lagen, verurteilt hatte, „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet und war von Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten ausgegangen. Das reicht dem OLG so nicht:

b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Berufungskammer hat auf neun Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten erkannt und hieraus ohne nähere Ausführungen „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet.

aa) Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; NJW 2010, 3176 [BGH 25.08.2010 – 1 StR 410/10]; wistra 2010, 264; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]; Beschl. vom 13.11.2008 – 3 StR 71/10, […]; BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, da die wiederholte Begehung gleichartiger Taten der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein kann. Andererseits kann hierin aber je nach den Umständen des Einzelfalles auch ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie (§ 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Auch zeitlich weit auseinander liegende Taten gegen verschiedene Rechtsgüter sprechen eher für eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe (BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; Fischer a.a.O. Rn. 10).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Tatgericht die Gründe für die Zumessung auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB im Urteil anzuführen (BGH a.a.O.; NStZ 1987, 183; NJW 1953, 1360). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]).

bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Sie lässt eine Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der sie tragenden Strafzumessungserwägungen nicht zu. Obwohl sich die Gesamtstrafe deutlich von der Einsatzstrafe entfernt, hat sich die Kammer auf eine formelhafte Begründung beschränkt. Diese lässt insbesondere nicht erkennen, dass gesamtstrafenspezifische strafmildernde Umstände, wie der hier gegebene besonders enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang der gleichartigen Taten, berücksichtigt worden wäre.

c) Die Gesamtstrafe muss daher erneut bemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.“

„Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch…“ – wirklich?

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Urheber Harald Bischoff

Uli Hoeneß und keine Ende? Nun. ich wollte dazu eigentlich nicht mehr bloggen, tue es dann aber jetzt doch, nachdem ich gerade den Beitrag „Hoeneß – Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung„, der sich u.a. auf einen Bericht im Focus stützt, wonach inzwischen die Berechnungen der Finanzbehörde bei mindestens 30 Mi0 €  hinterzogener Steuern liegen sollen, gelesen habe.

Der Kollege Dost-Roxin beginnt seinen Beitrag mit: „Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch….“ . Da frage ich mich allerdings: Wirklich? Oder sieht das Ganze rechtlich ggf. doch ein wenig anders aus? Nun, abschließend wird man das nicht beurteilten können – jedenfalls kann ich es nicht – dafür müsste man Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil im zu Ende gegangenen Verfahren kennen, um dann die Frage beantworten zu können: Strafklageverbrauch durch das Urteil, ja oder nein? Nur, wenn ich die Frage verneinen muss/kann, stellt sich die Frage nach einer neuen/weiteren Anklage. Das hat mit der Höhe des Steuerschadens – wenn er aus denselben angeklagten Taten stammt – und dem Geständnis von U.Hoeneß nichts zu tun. § 264 StPO lässt grüßen.

Vielleicht war es ja gerade der „Charme der Verteidigungsstrategie“ – den wir alle nicht erkannt haben oder nicht erkennen konnten, weil wir die erforderlichen Informationen nicht hatten -, dass da noch mehr hinterzogene Steuern waren, die nun ggf. vom Urteil erfasst sind. Ob man das gut findet und ob man die Verfahrensweise der Kammer des LG München gut findet, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber wie sagte schon während des Studiums einer meiner Professoren: das Recht ist für die Hellen. Und solche Fragen werden die „Berater“ von U.Hoeneß sicherlich im Blick gehabt habe.

Im Übrigen: Ich weiß auch gar nicht, warum der Focus nun schon wieder eine Welle schlägt. Dass da ggf. noch mehr hinterzogene Steuern zu erwarten waren als die 28,5 Mio €, von denen die Kammer ausgegangen ist, war doch klar. Denn die Finanzbeamtin hatte doch in der Hauptverhandlung schon darauf hingewiesen, dass ihrer Berechung eine „Günstigkeitsprüfung“ zugrunde liegt. Aber es ist wohl ein Thema, dass man am Kochen halten will/muss.

Die „Öffentlichkeit“ des „Grünstreifens“

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Von den Straf- und Bußgeldgerichten gibt es viele Entscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“, der in der Verteidigung als einer der „straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe“ eine große Rolle spielt. Gelegentlich(Immer mal wieder haben aber auch andere Gerichte mit dem Begriff zu tun. So vor einiger Zeit das VG Düsseldorf, das in Zusammenhang mit Abschleppkosten zu dem Begriff Stellung hat nehmen müssen. Es ging um die Frage, ob der Kläger zur recht abgeschleppt worden war. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob er seinen Pkw verbotswidrig im „öffentlichen Verkehrsraum“ geparkt hatte. Das VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 – 14 K 2623/13 – führt aus:

„Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Der Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Ziffer 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen. Anderer als Fußgängerverkehr und der durch Zusatzzeichen gestattete Radverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90 -, Rn. 17, […].

Die im Bereich der T1. 10 durch das Verkehrszeichen 239 getroffene Anordnung war zudem für einen im Sinne von § 1 StVO sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung eindeutig zu erfassen. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers weder unklar noch widersprüchlich.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung daraus resultiert, dass ein Gehweg nicht zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage dienen könne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug – wie vorstehend ausgeführt – verbotswidrig im Bereich eines Gehwegs geparkt war. Unmaßgeblich ist jedoch, ob der Kläger durch das Befahren des Gehwegs ebenfalls eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat. Ein solcher Verkehrsverstoß, mithin das Befahren eines Gehwegs mit einem Kraftfahrzeug, ist nicht Streitgegenstand.

Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die – wie hier – der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92 – (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, […], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].„

Manchmal lohnt es sich, über den Tellerrand zu schauen 🙂 .

Freispruch eines Bußgeldrichters wegen Rechtsbeugung vom BGH aufgehoben, oder: „das Richtige“ zu tun reicht nicht …

© Dan Race - Fotolia.com

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Der angeklagte Bußgeldrichter war vom LG vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei gesprochen worden. Der Angeklagte hatte in verschiedenen Bußgeldverfahren frei gesprochen. Diese Freisprüche waren vom OLG aufgehoben worden. In weiteren Verfahren war es dann erneut zu Freisprüchen gekommen. Dabei hatte der Amtsrichter das jeweils damit begründet, dass in der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt gewesen. Das LG hat – wegen Nichterfüllung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und unzutreffender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund – den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung bejaht, den subjektiven Tatbestand jedoch verneint.

Der BGH hat mit BGH, Urt. v. 22.02.104 – 2 StR 479/13 – aufgehoben:

„3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unter-liegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für „gerecht“ hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schön-ke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 1969, S. 106).

a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, ist dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerheb-lich, denn auf die „Überzeugung“ kommt es nur im Hinblick auf die Rechtsfehlerfreiheit an. Ein Richter, der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich „überzeugt“ von ihrer Richtigkeit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Gebo-tene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes Indiz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknüp-fen an grundsätzlich sachbezogene Motive (etwa „Gerechtigkeit“) gegeben sein.

Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber der Buß-geldbehörde, es sei „mit anderen Entscheidungen zu rechnen“ – er werde also anders als bisher entscheiden -, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getra-gen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretbar-keit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur „Dis-ziplinierung“ der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wird im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe
der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des Rechtsbeschwerdegerichts bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von Äußerungen des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte…“