Kategoriearchiv: Strafrecht

Anwalt schmuggelt Drogen in den Knast, jetzt sitzt er 2 1/2 Jahre im Knast

© chris52 - Fotolia.com

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Kleine Menge, große Wirkung. Ein Rechtsanwalt aus Rheydt, der für einen Häftling Drogen in den Knast geschmuggelt, sitzt jetzt demnächst selbst ein (wie z.B. der Express hier meldet).  Der 63-jährige Rechtsanwalt hatte im Herbst 2012 seinen Mandanten in der JVA Mönchengladbach mehrfach mit Heroin versorgt. Nach dem Hinweis eines anderen Häftlings (man bzw. die Mandanten haben eben nicht nur Freunde) wurde der Rechtsanwalt bei seinem nächsten JVA-Besuch  kontrolliert worden. Freiwillig übergab er den Beamten 2,6 gr. Heroin. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung fand man dann weitere 24 gr Heroin. Insgesamt hatte der Kollege – nach seinen Angaben – vier Mal kleine Mengen Heroin in den Knast geschmuggelt, angeblich, weil sein Mandant ihn erpresst hat. Der habe gedroht, die langjährige Beziehung des Anwalts zu einer drogenabhängigen jungen Frau öffentlich zu machen, sagte der Anwalt.

Die 2 1/2 Jahre hat es aber nicht allein für den Drogenschmuggel gegeben: Einbezogen wurde auch der unrechtmäßige Besitz einer Doppellaufpistole und von Munition, die in der Wohnung gefunden wurden.

Wie schreibt LTO so schön dazu: „Ein Anwalt, der für einen Häftling Drogen in den Knast schmuggelte, kann sich diesen Weg künftig sparen. Denn er muss jetzt selbst ins Gefängnis.„

Schön ist es in Spanien – aber eben nicht überall

entnommen wikimedia.org Author DNI

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Schön ist es in Spanien, aber eben nicht an allen Stellen (wie in anderen Ländern auch). An manchen Stellen ist/war es in Spanien aber so „unschön“, dass ein dort verbrachter Tag wie zwei „Lebenstage“ zählt. Mit dem Maßstab wird dort erlittene Auslieferungshaft dann auf Freiheitsstrafe angerechnet. Es geht dabei um die Haftanstalt Carabanchel in Madrid. Dort waren die hygienischen Umstände sowie die Umstände der Ernährung und der Unterbringung jedenfalls in den 1980-er Jahre so, dass dort vollzogene Auslieferungshaft zwei Tagen Freiheitsstrafe entspricht. Den Anrechnungsmaßstab wendet auch der OLG Hamm, Beschl. v. 27. 1. 2014 – 1 Ws 600/13 – an.

Übrigens eines ganz interessante Fallgestaltung. Es geht nämlich nicht um die Anrechnung in einem Urteil, sondern um die Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer. Das LG sagt dazu: Hat der Tatrichter die gebotene höhere Anrechnung vom im Ausland anlässlich des Verfahrens erlittener Haft unterlassen, so kann diese Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer in Altfällen von der Strafvollstreckungskammer nachgeholt werden.

„Not amused“ Herr Verteidiger, oder: „Verfehlt“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Als ich den mir vom Kollegen Hanschke vom KG übersandten KG, Beschl. v. 27.01.2014 – (4) 161 Ss 2/14 (11/14) – gelesen habe, war ich dann doch erstaunt – na, eher: not amused. Aber nicht über den Beschluss, der die Frage behandelt, inwieweit im Rahmen einer Akupunkturbehandlung ein Anvertrautsein i.S. des 174c Abs. 1 StGB vorliegen kann, sondern über den Vortrag und die Rechtsansicht des Verteidigers. Im Rahmen einer Akupunkturbehandlung ist es zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an einer Patientin gekommen. Und der Senat des KG war offenbar auch „not amused“; das zeigt sich m.E. deutlich an der Wortwahl, denn mit „verfehlt“ wird nun doch nicht so häufig von den Revisionsgerichten formuliert. Da heißt es:

„Der Senat bemerkt zu den Ausführungen der Verteidigung lediglich das Folgende: Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die auf dem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausgenutzt hat, wobei nach den Feststellungen darüber hinaus einiges dafür spricht, dass der Angeklagte den Zustand ungewohnter Müdigkeit der Nebenklägerin, der ersichtlich auf der neuen, in den vorangegangenen Sitzungen nicht vorgenommenen Behandlungsmethode des Setzens zweier Nadeln im Nackenbereich beruhte, gezielt herbeigeführt hat, um die sexuellen Handlungen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Bezeichnung dieser Handlungen – u.a. das Kneten des Gesäßes, das (unter dem Vorgaukeln einer Behandlung gegen Brustkrebs vorgenommene) Massieren der unbedeckten Brüste und Manipulieren an den Brustwarzen, jeweils verbunden mit der Frage, ob dies „schön“ sei, das Saugen an beiden Brustwarzen mit dem Mund, die Frage an die Geschädigte, ob sie „feucht“ sei, der Griff in den Slip mit dem Eindringen eines Fingers in die Vagina und gezielter Manipulation der Klitoris bei gleichzeitigem Spielen an einer Brustwarze, verbunden mit der Mitteilung, seine Frau trenne sich gerade von ihm, und der Ankündigung, „beim nächsten Mal“ werde es „noch schöner“, der erneute Griff an das Gesäß, als die Nebenklägerin sich bereits anzog – als reine Gefälligkeit oder Freundschaftsdienst zugunsten der (fast 20 Jahre jüngeren) Geschädigten erscheint dem Senat genauso verfehlt, wie die vom Verteidiger geäußerte Rechtsansicht.“

M.E. wirklich „verfehlt“, was da vorgetragen worden ist.

Spielhalle: Kamera ist gut, ständige Aufsicht ist besser/erforderlich

entnommen wikimedia.org  Urheber Oliver abels (SBT)

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Folgenden – für die Betreiber von Spielautomaten vielleicht gar nicht so seltenen – Sachverhalt hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden.  Es ging um die Frage, ob die Überwachung von Räumen, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, durch eine Aufsicht in einem zentralen Raum , die den Zugang zu Räumen kontrolliert, die zudem über Monitore überwacht werden können, ausreicht, oder ob in den Räumen selbst jeweils eine Aufsicht vorhanden sein muss. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 SsBs 434/13-AK 163/13 – verlangt eine Aufsicht in den jeweiligen Räumen, ein unter Kostenaspekten für den Spilehallenbetreiber sicherlich „schwierige Forderung“.

„c. Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung genügte das Vorhandensein einer Aufsicht in dem zentralen Raum und die Videoüberwachung nicht den Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung in diesem Zusammenhang für eine effektive Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes aufstellt. …..

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrem Verwerfungsantrag vom 02.10.2013 ausgeführt:

„Nach der amtlichen Begründung der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495), durch die § 3 Spielverordnung maßgeblich verändert wurde, sollte im Gegenzug zur Erhöhung der Höchstzahl der aufstellbaren Spielgeräte in Schankwirtschaften und Spielhallen eine Verschärfung unter anderem der Aufsichtspflichten zum Schutz der Jugend vorgenommen werden (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungsl. 2013, § 3 Spielverordnung, Rdnr. 1). Eine effektive Sicherstellung des Jugendschutzes durch eine ständige Aufsicht sollte in der Regel dadurch bewirkt werden, dass die Spielgeräte im Blickfeld des Wirts oder des Personals stehen sollten (BR-Drucksache 655/05, Seite 15; Marcks a.a.O. Rdnr. 2).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Ziele und Vorgaben ist grundsätzlich zu fordern, dass die Überwachung des Zugangs zu den Spielgeräten durch die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Gaststätte und nicht nur durch eine Kameraüberwachung und eine sich in anderen Räumlichkeiten befindende Person zu erfolgen hat. Die Überwachung mittels Monitoren erfolgt in der Regel nur stichprobenartig und nicht kontinuierlich, ermöglicht keine hinreichende Abschätzbarkeit des Alters der Kunden und wirkt gegenüber Nichtberechtigten nicht in gleicher Weise abschreckend wie die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson (siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.10.2010, 7 K 130/09, zitiert in […], Rdnr. 26).“

Dem schließt sich der Senat an. Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 – 1 C 4/90, bei […]; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 – 10 K 1340/04, bei […]) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten. Dafür spricht auch der Vergleich beider Normen. Während § 33i GewO Auflagen an Spielhallenbetreiber an die Voraussetzung knüpft, dass die Auflagen zur Zweckerreichung erforderlich sind, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung, dass der Zweck des Kinder- und Jugendschutzes nur durch die festgeschriebene Vorkehrung, eine ständige Aufsicht in der Gaststätte erreicht werden kann.“

Die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät- Urkundenfälschung?

© Gina Sanders - Fotolia

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Neue Techniken führen immer/häufig auch zu neuen rechtlichen Problemen. Das kennen wir vom Telefonieren beim Autofahren, aber auch in anderen Bereichen. Und dazu gehört sicherlich auch der der Urkundenfälschung. Mit einem solchen (neuen) Problem befasst sich der OLG Köln, Beschl. v. 01?.?10?.?2013? – 1 RVs ?191?/?13?, nämlich mit der Frage, ob die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät des Paketzustellers eine Urkundenfälschung ist oder nicht. Das OLG sagt nein:

„Insoweit hat die Kammer festgestellt, der Angeklagte habe am 04.01.2011 in 47 Fällen und am 05.01.2011 in weiteren 20 Fällen ihm als Kurierfahrer zur Auslieferung von der Firma I überlassene Pakete entsorgt oder an verschiedenen Stellen deponiert, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert gefühlt habe. In jedem dieser Fälle habe er in seinem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers unterzeichnet. Insoweit habe er einen Stift genutzt, mit welchem auf der Benutzeroberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise geschrieben werden könne wie mit einem Kugelschreiber oder Bleistift auf Papier. Dabei entstehe als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Paketempfängers, die in dem Lesegerät gespeichert und auf diesem jederzeit wieder abgerufen bzw. von diesem ausgedruckt werden könne. Mit der vorstehend beschriebenen Unterschriftenmanipulation habe der Angeklagte zu erreichen beabsichtigt, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma I die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht würden. Auf diesem Wege habe er verschleiern wollen, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert habe.

Zur rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, diese Taten seien jeweils als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde gewürdigt worden. Problematisch sei allein das Merkmal der „verkörperten“ Gedankenerklärung, da die fragliche Unterschrift nicht, wie wenn sie auf Papier geleistet werde, dauerhaft auf der entsprechenden Oberfläche verbleibe, sondern als Datei elektronisch gespeichert werde. Nach Überzeugung der Kammer, die insoweit die Rechtsauffassung der ersten Instanz teile, liege dennoch eine verkörperte Gedankenerklärung im Sinne von § 267 StGB vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die – wie auch hier – tatsächlich mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dort dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch „verschwinde“, aber jederzeit reproduzierbar sei und ausgedruckt werden könne. Bei einer der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach […], m. w. N).