Kategoriearchiv: Strafrecht

BVerfG II: Bezeichnung einer verschleierten muslimischen Frau als „verpacktes Vieh“, oder: Volksverhetzung

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Die zweite BVerfG-Entscheidung behandelt ebenfalls eine Durchsuchungsproblematik. Nach dem dem BVerfG, Beschl. v. 20.04.2018 – 1 BvR 31/17 – zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um eine Wohnungsdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO) wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 103 Abs 1 Nr 2 StGB) durch islamfeindliche Äußerungen im Interne, und zwar: Der Betroffene,der in Berlin als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) politisch aktiv ist, betreibt einen islamkritischen Blog. Durch einen Zeitungsartikel vom 17.06.2016 erfuhr er von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Im Verfahren gegen ihn hatte das AG bereits am 24.08.2016 auf Antrag der StA gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume angeordnet. Der Betroffene stehe im Verdacht, am 22.10.2014 auf der Webseite „D…“ den folgenden Kommentar veröffentlicht zu haben:

„Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf dem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll.“

Zudem solle er am 31.03.2016 auf dem von ihm betriebenen Blog geäußert haben, dass muslimische Frauen – zumindest soweit sie Kopftuch trügen – nicht mehr als Frauen und „sie“, sondern als „es“ oder „er“ (der Kopftuchmoslem) anzusprechen seien. Ziel der Durchsuchung sei – so das AG – das Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von internetfähigen Geräten, mit denen die verfahrensgegenständlichen Kommentare veröffentlicht worden seien und aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Inhaber des verfahrensgegenständlichen Blogs sei.

Das BVerfG hat das für die Anordnung der dann am 01.11.2016 beim Betroffenen durchgeführten Durchsuchung ausreichen lassen:

„Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Einordnung der inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung einer Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).

Danach ist die Bejahung eines Anfangsverdachts durch die Strafgerichte verfassungsrechtlich vertretbar und verletzt insbesondere nicht die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Fachgerichte haben die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des vergleichsweise geringen Anforderungen unterliegenden Anfangsverdachts vertretbar als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet. Die Feststellung, durch die vorgeschlagene Bezeichnung von Kopftuchträgerinnen als „es“ oder „er“ würde die Menschenwürde muslimischer Frauen angegriffen, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Sie bezieht sich ersichtlich auf die in Deutschland lebenden Frauen und impliziert deren Objekthaftigkeit, mit der ihnen zugleich die Achtung als gleichberechtigte Personen abgesprochen wird. Eine ähnliche Herabwürdigung durfte das Gericht in der Bezeichnung vollverschleierter muslimischer Frauen als „verpacktes Vieh“ in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Kommentar-Äußerung sehen.“

Und: Das BVerfG hatte auch keine (durchgreifenden – „noch) – verfassungrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme:

b) Die angegriffene Durchsuchung genügt diesen Anforderungen. Die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung der angeordneten Durchsuchung als verhältnismäßig ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch tragfähig. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen im Ergebnis nicht durch.

aa) Die Einschätzung der Fachgerichte, die Durchsuchungsanordnung sei zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeignet, hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände technisch dazu geeignet ist, herauszufinden, ob auch der streitige Kommentar auf einer fremden Webseite von ihm stammt, liegt im ermittlungstaktischen Ermessen der Strafverfolgungsorgane. Es war aus der ex ante-Perspektive zumindest nicht auszuschließen, dass bei der Durchsuchung etwas gefunden werden würde, was auf die Urheberschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des genannten Kommentars schließen ließe.

bb) Die Anordnung der Durchsuchung war zur Erhärtung des Anfangsverdachts auch erforderlich. Das Geständnis des Beschwerdeführers, die inkriminierten Äußerungen stammten von ihm, bezieht sich nur auf den Blogeintrag und ist daher für den ebenfalls vom Anfangsverdacht umfassten Kommentar auf der Webseite „D…“ unbeachtlich. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das Kooperationsangebot des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zum Auffinden von Beweismitteln wie die angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Eine freiwillige Herausgabe lässt grundsätzlich mangels gleicher Eignung die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 26). Denn bei einem Angebot der freiwilligen Herausgabe ist – sofern es sich dabei nicht um einen einzelnen, eindeutig zu identifizierenden Gegenstand handelt – nicht auszuschließen, dass der Betroffene lediglich einen Teil der bei ihm vorhandenen Geräte herausgibt.

Allerdings begegnet die Handhabung des Angebots der Herausgabe durch das Landgericht verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch die Feststellung, eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe sei „in der Regel nicht erforderlich“ zeigt das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung, dass es das bereits erfolgte Angebot des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Den hierin liegenden Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hat das Landgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 26. Januar 2017 jedoch geheilt, indem es nunmehr ausdrücklich und mit vertretbarer Argumentation auf den Einwand des Beschwerdeführers eingeht, er habe die freiwillige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zuvor angeboten.

cc) Angesichts einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die hier in Rede stehende Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB steht der in der Durchsuchung liegende Grundrechtseingriff auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Wie lange eine richterliche Durchsuchungsanordnung die Durchführung einer konkreten Durchsuchungsmaßnahme trägt, richtet sich nach der Art des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen sowie nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 96, 44 <53 f.>). Insgesamt muss die Maßnahme zeitlich und den Umständen nach verfahrensrechtlich in einen Rahmen eingebunden sein, der der Unschuldsvermutung der Betroffenen Rechnung trägt und insoweit nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.

Nach diesen Maßstäben war die knapp zweieinhalb Monate nach Erlass der richterlichen Anordnung durchgeführte Durchsuchung noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Allerdings ist hier in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Einleitung von Ermittlungen bereits im Juni öffentlich bekannt war, die im November erfolgende Durchsuchung mit der Nominierung des Beschwerdeführers für ein politisches Amt zeitlich zusammentraf und dabei auch der Presse mitgeteilt wurde. Dies hat vorliegend jedoch die Durchsuchung als solche noch nicht unverhältnismäßig werden lassen. Dass aber durch diese Umstände oder sonst in dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein eigener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers liegen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht.“

Hinweis II: Auf Einziehung muss ggf. hingewiesen werden, und zwar ausdrücklich, oder: Stimmt

© aerogondo – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung, die ich zu § 265 StPO vorstelle, handelt es sich um den OLG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 OLG 6 Ss 2018, den mir der Kollege Fromm aus Koblenz übersandt hat. In ihm geht es um den (neuen) § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Das AG hat den Angeklagten  wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Bankrotts verurteilt. Daneben ordnete das AG die Einziehung des Wertes des Erlangten  in Höhe von 14.509,36 € an. Der Angeklagte hat gerügt, dass er auf die Einziehung nicht hingewiesen worden sei. Die GStA meint, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag eine Verfallsanordnung beantragt habe, wodurch der Hinweispflicht Genüge getan sei.

Anders das OLG:

1. Wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des mit der Verfahrensrüge entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft ordnungsgemäß und vollständig mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokolls ergibt (§ 274 StPO), wurde der Angeklagte zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB (i.V.m. Art. 316h EGStGB in der Fassung vom 13. April 2017) in Betracht komme.

Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben (Fischer, StGB, 61. Aufl. § 265, Rn. 20a; vgl. auch OLG Hamburg, 1 Rev 7/18 v. 05.04.2018 Rn. 18 n. juris: Neu geschaffene Hinweispflicht zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen mit korrespondierendem Aussetzungsrecht in § 265 Abs. 3 StPO).

Zwar hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag „die Einziehung von Geldbeträgen in Höhe von 13.500,- € und 1.009,36 € gemäß §§ 73, 73a StGB“ beantragt. Dieser am 26. Oktober 2017 gestellte Antrag, der wegen der seit dem 1. Juli 2017 gemäß Art. 316h EGStGB (in der Fassung vom 13. April 2017) auch für sogenannte „Altfälle“ geltenden Neuregelung der §§ 73 ff. StGB nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprach, konnte – entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in den Raum gestellten Möglichkeit – einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch nicht ersetzen. Der Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, muss dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, dass er eindeutig erkennen kann, es wer de für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Der erforderliche Hinweis muss nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d. h. durch die oder den Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht aus, dass der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Verfahrensbeteiligten  als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaltschaft oder dem Verteidiger, zur Sprache gebracht  wird (vgl. nur KG Berlin, [3] 121 Ss 96/15 [75/15] v. 14.07.2015, Rn. 5 n. juris unter Hinweis auf BGH, 1 StR 152/93 v. 06.04.1993, Rn. 2. n. juris).

Die Anordnung der vermögensrechtlichen Nebenfolge beruht auf diesem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises – etwa im Hinblick auf die Empfangnahme und Einlösung der beiden relevanten Schecks – anders verteidigt hätte.“

Ergebnis: Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

Hinweis: Die Entscheidung ist zutreffend, hat allerdings einen kleinen Schönheitsfehler. Falsch ist nämlich: „Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben„. Die Belehrungspflicht nach Nr. gilt nicht seit dem 01.07.2017, sondern seit dem 24.08.2017, das sie durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) eingeführt worden ist und nicht, wie das OLG offenbar meint, durch die Neuregelung der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017. Aber: Ergebnis stimmt 🙂 .

Tötungsabsicht, oder: Strafschärfende Berücksichtigung grundsätzlich zulässig

© Dan Race Fotolia .com

Schon etwas älter ist das BGH, Urt. v. 10.01.2018 – 2 StR 150/15 – der allerdings auch ein wenig Zeit gebraucht hat, bis er auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist. Der Beschluss bildet den Abschluss eine Anfrageverfahrens, das der 2. Strafsenat mit dem BGH, Urt. v. 01.06.2016 – 2 Str 150/15 – initiiert hatte. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann oder nicht. Der 2. Strafsenat wollte so entscheiden, sah sich daran aber durch teilweise entgegenstehende Rechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert. daher die Anfrage, die dann alle Senate beantwortet haben.Danach gilt – wegen der weiteren Einzelheiten bitte im VT nachlesen:

„3. Nach dem Ergebnis des Anfrageverfahrens besteht unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, dass der Tatrichter den Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, strafschärfend berücksichtigen kann. Die früher vertretene Rechtsansicht, wonach in der strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls regelmäßig ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt, ist danach aufgegeben.

Keine vollständige Einigkeit wurde darüber erzielt, in welcher Weise der Tatrichter die Tötungsabsicht rechtsfehlerfrei berücksichtigen kann. Während der 3. und 5. Strafsenat mit dem anfragenden Senat ungeachtet des Umstands, dass der isolierte Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld auch zu kurz greifen könne, der Auffassung sind, dass eine vom Tatrichter vorgenommene isolierte Negativbewertung von Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei, stehen der 1. und der 4. Strafsenat einer solchen isolierten Negativbewertung der Vorsatzform ablehnend gegenüber. Der 4. Strafsenat wendet sich gegen eine isolierte Negativbewertung am Maßstab einer generellen Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands, weil dies zu einer Aufspaltung der Bewertung des an sich einheitlichen subjektiven Handlungsunrechts führe. Er hält daher eine Gesamtbewertung des subjektiven Handlungsunrechts unter strafschärfender Bewertung der Tötungsabsicht bei gleichzeitiger Einbeziehung der konkreten Handlungsmotive, der Beweggründe und der Ziele des Täters für erforderlich. Eine Ausnahme hiervon will der 4. Strafsenat in Fällen anerkennen, in denen es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes des Opfers „um seiner selbst willen“ ankomme und keine weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten; in Fällen der genannten Art, in denen sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust annähere, könne die Tötungsabsicht isoliert strafschärfend herangezogen werden. Nach Auffassung des 1. Strafsenats ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller das subjektive Handlungsunrecht kennzeichnenden Umstände darzulegen, dass und aus welchen Gründen der festgestellten Tötungsabsicht im konkreten Einzelfall ein die Tatschuld erhöhendes Gewicht beigemessen werde. Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm wegen des Handelns mit Tötungsabsicht eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist.

Als Ergebnis des Anfrageverfahrens ist mithin – ungeachtet gewisser Unterschiede im Einzelnen – festzuhalten, dass die Tötungsabsicht nach Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs taugliches Kriterium für eine Strafschärfung sein kann. Die Frage, ob in der festgestellten Tötungsabsicht ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, kann aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Tatrichter, der hier – wie stets im Rahmen der Strafzumessung – gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen.

Während der 1. und der 4. Strafsenat annehmen, dass die Tötungsabsicht in den gesamten Bereich des subjektiven Handlungsunrechts eingeordnet werden müsse und eine strafschärfende Würdigung nur in Betracht komme, wenn den Vorstellungen, Zielen und Absichten des Täters unter Einschluss der Tötungsabsicht im Einzelfall ein negatives Gewicht beizumessen sei, ist der anfragende Senat mit dem 3. und dem 5. Strafsenat der Auffassung, dass eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei, wenngleich dies nicht zu einer schematischen Betrachtungsweise führen dürfe; der Tatrichter habe deshalb je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch die das Handlungsunrecht mildernden Umstände in den Blick zu nehmen.

Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht verstößt damit grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Mit der Tötungsabsicht verbindet sich regelmäßig – ergibt sich nicht aus gegenläufig zu gewichtenden Umständen eine andere Beurteilung des Handlungsunrechts – eine erhöhte Tatschuld des absichtsvoll Tötenden.“

Unfallflucht: Bedeutender Schaden (erst) bei 1.600 EUR?, oder: OLG Stuttgart vertut Chance

Ich hatte vor einiger Zeit, angeregt duch die Berichterstattung beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog, (auch) auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – hingewiesen. Das AG hatte sich zur Wertgrenze beim “bedeutenden Schaden” i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB geäußert und die bei 1.600 € gezogen. Begründet hatte das AG die Anhebung der Wertgrenze mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex. In dem Beitrag hatte ich dann ja auch schon darauf hingewiesen, dass das AG-Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Inzwischen liegt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Revisionsentscheidung des OLG Stuttgart vor. Es handelt sich um das OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, über den der Kollege Gratz ja ebenfalls schon berichtet hat. Das OLG hat das amtgerichtliche Urteil aufgehoben, ohne allerdings konkret zur Wertgrenze Stellung zu nehmen. Das OLG ergeht sich in allgemeinen Ausführungen zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es beanstandet einen „Darstellungsmangel“ im AG-Urteil, weil sich der Amtsrichter (nur“ „unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte aufgrund der vorliegenden Tat und der Gesamtumstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB anzusehen ist.“ Auch bei Nicht-Katalogtaten könne nämlich die Ungeeignetheit festgestellt werden, soweit die Taten ihrem Gewicht nach den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Verkehrsstraftaten gleichkommen und Ausdruck eines gänzlich fehlenden Verantwortungsbewusstseins für verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr darstellen. Die Verneinung einer Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 StGB entbinde den Tatrichter nicht davon, die nach § 69 Abs. 1 StGB erforderliche einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. Dies erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Tat selbst, aber auch der Persönlichkeit, soweit sie sich in der Tat manifestiert habe. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Hier wäre in diese Gesamtwürdigung einzustellen gewesen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eintrat, die Angeklagte eine Voreintragung im Fahreignungsregister aufweist und sie erst seit relativ kurzer Zeit einen Führerschein besitzt.

So weit so gut (?). Das OLG macht dann zwar allerdings in einer Segelanweisung noch Ausführungen zu Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:

„Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 – 5 RVs 98/14, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 71). Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 – 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Fischer StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Abschließend ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, juris Rn. 11).“

Sorry, aber damit kann man m.E. doch nun gar nichts anfangen. Das ist „allgemeines Bla-Bla“, ohne dass es konkret in der Sache weiterhilft. Wenn ich meine, mich dazu äußern zu müssen, warum dann nicht „Butter bei die Fische“ und konkret gesagt: 1.6000 € passen oder 1.600 € sind zu hoch? Das würde die Diskussion weiterbringen. Und diskutieren wird man die Wertgrenze ja nun allmählich mal müssen. Oder will das OLG Stuttgart an 1.300 € bis zum St. Nimmerleinstag kleben? In meinen Augen: Chance vertan.

Strafzumessung III: Einziehung eines Pkw als Nebenstrafe, oder: Gesamtbetrachtung erforderlich

© fotomek – Fotolia.com

In der dritten „Strafzumessungsentscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 03.05.2018 – 3 StR 8/18 – ist die vom LG getroffene Einziehungsentscheidung Gegenstand der Ausführungen des BGH. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die Revision hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.

Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).“