Kategoriearchiv: Strafrecht

Rechtsmittel I: Beschränkung der Berufung auf die Sperrfrist, oder: Wirksam?

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute dann mal ein Rechtsmitteltag. Und den eröffne ich mit dem KG, Urt. v. 15.08.2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) –, das u.a. zu den Voraussetzungen, unter denen die nach § 69a StGB (hier: nicht) verhängte Sperrfrist von der Berufung ausgenommen werden kann, Stellung nimmt. Das KG meint dazu:

1. Zur Überprüfung steht der gesamte Rechtsfolgenausspruch. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Sperrfrist ist nicht rechtskräftig geworden, denn der Angeklagte konnte sie nicht wirksam von seiner Berufung ausnehmen.

a) Zwar hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklärt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf „das Strafmaß“ zu beschränken. Die Sperrfrist ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im Rechtssinne, so dass bereits rechtstechnisch im Raum steht, dass der Verteidiger die Sperrfrist von der Berufung ausgenommen wissen wollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2018 – [3] 161 Ss 32/18 [1/18] –; OLG Jena OLGSt StPO § 327 Nr. 2). Dass der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung gleichwohl einen Antrag zur Sperrfrist gestellt hat, würde eine zuvor wirksam erfolgte Beschränkung der Berufung nachträglich nicht beseitigen können.

b) Jedoch war der Angeklagte aus Rechtsgründen an einer solchen Beschränkung des Rechtsmittels gehindert. Zwar ist eine Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O. sowie Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 3 Ss 107/15 –; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.). Eine wirksame Beschränkung setzt aber voraus, dass die Gründe der Sperrfristanordnung selbstständig beurteilt werden können und nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Hauptstrafe stehen (vgl. BGH NJW 2001, 3134; Senat NZV 2002, 240 sowie Urteil vom 28. März 2018 und Beschluss vom 19. Oktober 2015 jeweils a.a.O.). Grundlage für die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist grundsätzlich das angefochtene Urteil; andere, im Urteil nicht erwähnte Umstände bleiben bei der Beurteilung ohne Berücksichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 und Beschluss vom 19. Oktober 2015 jeweils a.a.O.; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 289 zu § 47 Abs. 1 StGB).

c) Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln naheliegt (und eine Beschränkung der Berufung nur auf das Strafmaß damit nach verbreiteter Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002, 382]), hat das Amtsgericht in seinem Urteil in der Begründung zur Sperrfristanordnung Bezug auf seine Feststellungen zur Tat und in der Begründung zur festgesetzten Sperrfristdauer Bezug auf seine Strafzumessungserwägungen genommen, so dass hier jedenfalls deshalb zwischen den Gründen der Sperrfristanordnung und der Festsetzung der Hauptstrafe ein untrennbarer Zusammenhang besteht.“

Auf die Entscheidung des KG komme ich in einem anderen Zusammenhnag noch einmal zurück.

Strafzumessung III: Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Einziehung eines Pkw

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Und dann noch die dritte Entscheidung zu Strafzumessungfragen. Es ist der KG, Beschl. v. 21.08.2018 – (3) 121 Ss 135/18 (19/18) -, der (noch einmal) zur Frage des erforderlichen Umfangs der Ausführungen zur Begründung einer – auf § 21 Abs. 3 StVG gestützten – er Einziehungsentscheidung Stellung nimmt. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem ist der bei der Tat verwendete und im Eigentum des Angeklagten stehende PKW eingezogen worden. Diese Einziehungsentscheidung hatte das LG aber nicht ausreichend begründet:

„2. Hingegen dringt die Sachrüge mit der Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs durch. Das Landgericht hat den vom Angeklagten bei der Tat verwendeten „PKW Fiat Lancia“ nebst Schlüsseln und Papieren nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen. Dabei hat es das Fahrzeug mit der Angabe des amtlichen Kennzeichens und der FIN ordnungsgemäß individualisiert. Die Kammer hat es aber versäumt, den Wert des eigezogenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen oder jedenfalls Tatsachen festzustellen, die es dem Senat ermöglichen, den Wert wenigstens überschlägig zu schätzen. Solche Angaben wären zum einen erforderlich gewesen, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die im gerichtlichen Ermessen stehende Einziehung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2001 – 3 Ss 166/00 – [juris]). Zum anderen war sie unerlässlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Einziehung als strafmildernder Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen gewesen wäre. Eine Einziehung ist als Nebenstrafe nämlich Teil der Strafzumessung. Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muss deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 362 mwN). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 3 Ss 80/99 – [juris]; OLG Nürnberg NZV 2006, 665; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 182 [Volltext bei juris]). Ob dies hier der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.“

Es handelt sich m.E. um eine Problematik, die nach der Reform der Vermögensabschöpfung an Bedeutung zunehmen wird und auf die man achten muss (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 StR 159/18 und Einziehung, oder: Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung).

Strafzumessung II: U.a. die unzulässige Verwertung des zulässigen Prozessverhaltens des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 28.08.2018 – 4 StR 320/18. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Auch hier „meckert“ der BGH wegen der Strafzumessungserwägungen und stellt zwei Fehler fest. Nämlich:

„a) Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei allen Taten zu Lasten des Angeklagten „auch bedacht, dass der Geschädigte [L. Z. ] zwar nach der Therapie von seiner Mutter als fröhliches Kind bezeichnet wurde, aber dass dadurch keinesfalls eine vollständige Heilung eingetreten ist. Vielmehr kann die schwere Verletzung seiner Integrität auch Jahre später und immer wieder sein Leben beeinflussen und ihn belasten. Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M. und S. Z. .“ Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 – 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 – 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 379/13), strafschärfend angelastet hat. Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 – 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 – 2 StR 149/85, StV 1986, 5). Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1997 – 4 StR 601/96, NStZ 1997, 336, 337; vom 7. Juli 1998 und vom 20. August 2003, jeweils aaO).

b) Soweit der Generalbundesanwalt meint, hierauf beruhe der Strafausspruch nicht, jedenfalls seien die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Strafausspruch leidet an einem weiteren durchgreifenden Rechtsfehler: Das Landgericht hat im Rahmen seiner straferschwerenden Erwägungen weiter darauf abgestellt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst behauptet habe, die Geschädigten hätten seinen Misshandlungen durch ihr Verhalten zugestimmt. Wörtlich fährt es sodann fort: „Aufgrund dessen wurde ein aussagepsychologisches Gutachten zu allen Geschädigten eingeholt. Hierdurch mussten sich alle drei Kinder noch einmal intensivst mit den Taten auseinandersetzen.“ Auch diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Geschädigten war nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Taten abgeschwächt hat, wozu er hier befugt war. Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 – 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 – 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 – 3 StR 332/13).“

Also: Wieder Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und Verwertung des zulässigen Prozessverhaltens zu Lasten des Angeklagten. Geht gar nicht und sollte man als Strafkammer wissen….

Strafzumessung I: Doppelverwertungsverbot und Strafaussetzung, oder: Der BGH merkt an…

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Ich habe schon länger nicht mehr einen Strafzumessungstag gemacht. Daher heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – 1 StR 171/18 –, über den ich schon wegen der vom BGH angesprochenen Frage der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Einsatz eines Cutter-Messers für Schläge ins Gesicht berichtet habe (Schläge ins Gesicht, oder: Das Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug?). Hier dann die Entscheidung noch einmal zur Strafzumessungsproblematik.

Das LG hatten den Angeklagten u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt. Die insoweit verhängte Einzelstrafe missfällt dem BGH:

b) Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall B.6. der Urteilsgründe enthält einen durchgreifenden Rechtsfehler bereits bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Das Landgericht hat von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch deshalb nicht abgesehen, weil der Angeklagte „sich gegen den erkennbaren Willen der Zeugin genommen (habe), was er meinte einfordern zu dürfen“ (UA S. 93). Das Handeln gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers ist aber bereits für die Verwirklichung des Grundtatbestands gemäß § 177 Abs. 1 StGB erforderlich und kann daher als solches wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht als strafschärfender Aspekt berücksichtigt werden. Angesichts der sonstigen vom Landgericht herangezogenen Strafzumessungskriterien vermag der Senat nicht auszuschließen, dass es ohne den Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu einem anderen Ergebnis bei der Strafrahmenbestimmung gelangt wäre.

Und: Zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat der BGH auch etwas „anzumerken“.Bei der

5. Die Ablehnung der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung erweist sich selbst unter Berücksichtigung der lediglich begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfung tatrichterlicher Aussetzungsentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 StR 25/16, StraFo 2016, 425 und Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 30 mwN) als durchgreifend fehlerhaft.

Das Landgericht hat die Ablehnung ausschließlich auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB (dazu näher BGH, Urteil von 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 31 mwN) gestützt, ohne eine Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Damit hat es aber seine Grundlage für die Beurteilung „besonderer Umstände“ rechtsfehlerhaft verkürzt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frage einer günstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 4 StR 445/14, NStZ-RR 2015, 107, 108 und vom 10. Mai 2016 – 4 StR 25/16, StraFo 2016, 425 jeweils mwN). Dass vorliegend eine weitere, nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe verhängt worden ist, ändert an diesen Anforderungen grundsätzlich nichts, zumal die zweite Gesamtstrafe ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei gebildet worden ist.“

Hatten wir beides schon oder: Immer wieder dieselben Fehler.

Tabaksteuerhinterziehung bei 19.400 kg Virginia Tobacco Strips, oder: wann liegt „Rauchtabak“ vor?

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Author Fredderik

Kurz vor meinem Urlaub hatte mit der Kollege M. Wandt aus Iserlohn noch den LG Hagen, Beschl. v. 31.08.2018 – 71 Qs 16/18 – übersandt, den ich allerdings erst jetzt bringen kann.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren betreffend die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegen einen Haftbefehl, der auf Tabaksteuerhinterziehung gestützt war. Der Beschuldigte hatte bei einer in Polen ansässigen Firma mindestens 19.400 kg Virginia Tobacco Strips bestellt, deren Lieferung gegenüber dem Finanzamt aber nicht zur Besteuerung angemeldet. Das AG war von „Rauchtabak“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele. Der Kollege Wandt hatte im Beschwerdeverfahren das Gutachten eines anderen Kollegen vorgelegt, der das anders gesehen hatte. Das LG hat sich dem angeschlossen:

„Gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StPO ist Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten, dass er einer Tat dringend verdächtig ist, also die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112, Rn. 5). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 TabStG wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.

Voraussetzung für eine entsprechende Strafbarkeit wäre, dass es sich bei den auf Veranlassung des Beschuldigten in die von diesem angemieteten Lagerräume eingelieferten Tobacco Strips um Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handelt, sie sich also ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Hieran bestehen nach derzeitigem Ermittlungsstand jedoch zu erhebliche Zweifel, um eine große Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

Der Begriff der „industriellen Bearbeitung“ ist auszulegen als die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (EuGH, Urteil vom 06.04.2017, Az.: C-638/15). Soweit in § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG von einer „weiteren“ industriellen Bearbeitung die Rede ist, spricht dieser Wortlaut dafür, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob bei der üblichen Herstellung in großem Maßstab noch mindestens eine industrielle Bearbeitung notwendig ist, damit sich der jeweilige Tabak zum Rauchen eignet.

Für die Frage, ob sich ein Tabakprodukt im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG „zum Rauchen eignet“, kommt es darüber hinaus nicht lediglich darauf an, ob im Falle der Verbrennung gasförmige Stoffe entstehen, die tatsächlich inhaliert werden können. Zum Rauchen „eignet“ sich Tabak vielmehr erst dann, wenn er als Genussmittel verwendet werden kann, der Rauch also einen für den Konsumenten üblichen Geschmack aufweist und mit der Inhalation keine zusätzlichen Gesundheitsgefahren verbunden sind, die über die Gesundheitsgefahren, die das Rauchen natürlicherweise mit sich bringt, hinausgehen.

Nach den Ausführungen in dem Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes pp. ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Tobacco Strips noch mindestens ein industrieller Bearbeitungsschritt zu vollziehen, damit sie sich zum Rauchen eignen: Der Tabak muss noch fermentiert werden, also einen Gärungsprozess durchlaufen, im Zuge dessen der Nikotingehalt vermindert und blatteigene Eiweißverbindungen, die beim Rauchen das charakteristische Aroma der einzelnen Sorten überdecken würden, abgebaut werden. Im Zuge dieses Prozesses müssten Tabakchargen von mindestens 1000 kg über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten einer idealen Prozesstemperatur von 50°C bis 60°C ausgesetzt werden.

Hieraus ergibt sich, dass die Tobacco Strips in ihrem gegenwärtigen Zustand ohne industrielle Bearbeitung, nämlich den notwendigen Fermentationsvorgang, noch keinen Geschmack aufweisen, der von dem durchschnittlichen Konsumenten als üblich oder akzeptabel wahrgenommen würde. Außerdem weisen die noch nicht fermentierten Tobacco Strips noch einen zu hohen Nikotingehalt auf, wegen dessen möglicherweise toxischer Wirkung sie nicht zum Rauchen geeignet sind. So ist es allgemeinkundig, dass Überdosierungen von Nikotin zu Übelkeit und Erbrechen führen können (https://de.wikipedia.org/wiki/Nicotin#Toxische_VVirkung).

Die Stellungnahmen des Hauptzollamtes Bielefeld vom 7. Mai und 21. August 2018 führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese setzen sich mit den detaillierten Ausführungen in dem Gutachten von Rechtsanwalt pp. nicht auseinander und beschränken sich auf die nicht näher begründete Behauptung, die Tobacco Strips könnten durch händisches Zerkleinern rauchfertig gemacht werden. Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass sich der bei Verbrennung der zerkleinerten Tobacco Strips entstehende Rauch aufgrund seines Geschmacks und eines handelsüblichen Nikotingehalts im Sinne eines Genussmittels auch ohne weitere industrielle Bearbeitung unmittelbar zum Rauchen eignet. Auf den nach dem Gutachten von Rechtsanwalt pp.        noch notwendigen Prozess der Fermentation wird in den Stellungnahmen mit keinem Wort eingegangen.

Die hier vertretene Auffassung widerspricht auch nicht den Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2017, Az.: C-638/15. Denn in dem dortigen Verfahren stand fest, dass sich der streitgegenständliche Tabak nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignete, während dies vorliegend nicht der Fall ist.

Darüber hinaus sprechen auch subjektive Gesichtspunkte gegen einen dringenden Tatverdacht, da nach der bisher unwidersprochenen Einlassung des Beschuldigten die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Einlieferung der Tobacco Strips am 19. September 2017 — zumindest nach außen hin — selbst noch die Auffassung vertraten, dass es sich bei Virginia Tobacco Strips um Rohtabak handele, so dass er davon ausgehen durfte, nicht dazu verpflichtet zu sein, sie zur Besteuerung anzumelden.“

Nicht alltäglich, aber kann man vielleicht mal gebrauchen.