Kategoriearchiv: Strafrecht

A.C.A.B., oder: Beleidigung/Belästigung der Allgemeinheit

entnommen wikimedia.org Autor: MZaplotnik

Länger nichts mehr von „A.C.A.B.“ gehört. Daher starte ich in die 41. KW. mit einer OLG-Entscheidung, die sich dazu (noch einmal) äußert und zugleich auch zum Verhältnis des § 185 StGB zu § 118 OWiG Stellung nimmt. Es handelt sich um den OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.05.2018 – 2 Ss-OWi 506/17.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Betroffenen ist wegen Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) eine Geldbuße in Höhe von 220 € festgesetzt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat das Verfahren eingestellt.

„Das Verfahren wird eingestellt, weil eine Verurteilung wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ gem. § 118 OWiG wegen einer möglichen Verurteilung wegen § 185 StGB gem. § 118 Abs. 2 OWiG ausgeschlossen ist.

Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die vorliegend in die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ gekleidete Unwertäußerung durch den Betroffenen eine grob ungehörige Handlung, die unter bestimmten Umständen geeignet ist, die Allgemeinheit zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Beleidigende Aussagen wie „A.C.A.B.“ und alle damit einhergehenden Synonyme sind, da diese Aussagen auch „grob ungehörige Handlungen“ darstellen, grundsätzlich über § 118 OWiG sanktionierbar.

§ 118 OWiG, der dem Schutz der allgemeinen öffentlichen Ordnung dient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.05.1969 – 2 BvR 238/68).

……

Der Ahndung der vom Betroffenen begangenen Unwertäußerung steht vorliegend allerdings § 118 Abs. 2 OWiG entgegen.

Die vorliegend festgestellte Tathandlung ist nämlich auch gleichzeitig geeignet, zumindest den Polizeibeamten A konkret zu beleidigen. Erfüllt eine Tathandlung neben dem § 118 OWiG vom Grundsatz her auch eine andere Vorschrift, tritt die Anwendung von § 118 Abs. 1 OWiG nach der gesetzlich normierten Subsidiaritätsklausel des § 118 Abs. 2 OWiG zurück.

Der Anwendung des Subsidiaritätsklausel steht vorliegend nicht entgegen, dass der Schutz des § 118 OWiG zwar den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung betrifft und als Adressaten der Tathandlung die „Allgemeinheit“ (§ 118 Abs. 1 2. HS OWiG) benennt, während § 185 StGB eine Vorschrift des Individualrechtgüterschutzes ist. Die Subsidiaritätsklausel stellt nicht auf den Schutzbereich und den Adressaten, sondern alleine auf die Tathandlung ab. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob sich der Beleidigte beleidigt fühlt. Dieser Aspekt wird über das Strafantragserfordernis geregelt. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anwendbarkeit des § 185 StGB vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kollektivbeleidigung deswegen verneint hätte, weil es eine Individualbeleidigung geprüft und vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hätte. Dann wäre der Anwendungsbereich von § 185 StGB nicht eröffnet. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die „Unwertäußerung“ durch den Betroffenen, indem der auf die in unmittelbarer Nähe stehende Gruppe von Polizeibeamten zuging und mit provozierendem „Gruß“ auf sich aufmerksam macht und dabei zumindest mit dem Polizeibeamte A im Blickkontakt gestanden hat. Dieser Sachverhalt steht der Annahme des Amtsgerichts, die „notwendige Individualisierung des Beleidigungsadressaten sei nicht nachweisbar“, entgegen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Sachverhalt BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 – 1 BvR 2832/15]). Ist nämlich wie vorliegend eine personalisierte Zuordnung der Beleidigungshandlung festgestellt, tritt § 118 Abs. 1 OWiG kraft Gesetzes zurück. Erst wenn dies ausgeschlossen ist, und (nur) eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung vorliegt, kann eine Ahndung nach § 118 OWiG in Betracht kommen. Dies hat das Amtsgericht vorliegend nicht beachtet.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Neuverhandlung und Entscheidung über den Beleidigungsvorwurf kommt gleichwohl nicht in Betracht. Zwar würde das Verschlechterungsverbot gem. § 331 StPO einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht im Wege stehen (vgl. Meyer-Goßner StPO 58. Aufl. § 331 Rn. 8). Eine Verurteilung wegen Beleidigung ist vorliegend aber wegen des Verfahrenshindernisses des fehlenden Strafantrags nach § 197 StGB nicht (mehr) möglich. Das Verfahrenshindernis führt auch nicht dazu, dass § 118 OWiG als Nachrangsvorschrift wieder auflebt. § 118 Abs. 2 OWiG verlangt die vorrangige Ahndungsmöglichkeit („geahndet werden kann“). Damit wird die rein abstrakte Vorrangigkeit einer anderen Vorschrift (hier des § 185 StGB) normiert und nicht das Ergebnis einer konkrete Sanktionierung als Maßstab genannt.“

Die Kostenentscheidung des OLG ist m.E. falsch.

Unterbringung, oder: Der Einsatz von Pfefferspray ist kein „niedrigschwelliges Gewaltdelikt“

entnommen openclipart.org

Und zum Abschluss des Tages dann noch der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 26.07.2018 – 3 StR 174/18. Der BGh nimmt in Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB noch einmal zur Gefährlichkeitsprognose Stellung. Das LG hatte die Unterbringung abgelehnt. Begründung: Der Beschuldigte habe zwar in allen Fällen den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht, und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch künftig gleichgelagerte Taten begehen, insbesondere CS-Gas oder Pfefferspray gegenüber anderen einsetzen werde. Bei den zu erwartenden Taten handele es sich aber nicht um solche, durch welche die Opfer im Sinne des § 63 Satz 1 StGB seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet würden. Dazu hatte sich das LG auf rechtsmedizinisches Gutachten zu den Auswirkungen von CS-Gas oder Pfefferspray bezogen. Danach sei davon auszugehen, dass CS-Gas – je nach „Kontamination“ und persönlicher Empfindlichkeit – unangenehm bis deutlich schmerzhaft sein könne. Ein durch Kontakt mit den Augen hervorgerufenes Brennen in den Augen könne ohne Behandlung einige Minuten bis hin zu mehreren Stunden anhalten. Wenn das CS-Gas eingeatmet werde, verursache es Reizungen der Atemwege und könne Husten oder ein Brennen in den Bronchien zur Folge haben. Bei „nicht vorgeschädigten“ Personen verbleibe kein gesundheitlicher Schaden. Bei „erheblich vorgeschädigten“ Personen, beispielsweise Asthmatikern, könne der Reizstoff demgegenüber zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und schwere Atemnot sowie einen lebensbedrohlichen Zustand hervorrufen.

Der BGH nimmt noch einmal zum Prüfungsmaßstab im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 1 StGB Stellung:

„Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12, juris Rn. 4 f.), das Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (BT-Drucks. aaO, S. 19). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden (BT-Drucks. aaO, S. 19). Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Platzwunden zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 StR 268/10, juris).“

Und auf der Grundlage dann:

„2. Daran gemessen hat das Landgericht die künftig von dem Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten – gefährliche Körperverletzungen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Einsatz von CS-Gas oder Pfefferspray – zu Unrecht als nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB angesehen. Den Urteilsgründen zufolge handelt es sich dabei keineswegs um lediglich niedrigschwellige Gewaltdelikte. Da der Einsatz von CS-Gas oder Pfefferspray nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer selbst bei „nicht vorgeschädigten“ Personen zu „deutlichen“ bzw. „erheblichen“ Schmerzen führt (UA S. 17, 18), die einige Minuten bis hin zu mehreren Stunden anhalten, wird die Erheblichkeitsschwelle der von § 223 Abs. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer mehr als nur unwesentlich überschritten. So stellt schon ein nur einige Minuten anhaltendes schmerzhaftes Brennen in den Augen eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit der körperlichen Unversehrtheit dar, die sich deutlich von Fallgestaltungen wie einer Ohrfeige, einem Stoß gegen die Brust oder einem Ziehen an den Haaren abhebt. Das gilt erst recht für Reizzustände, die – etwa weil eine Augenspülung im Krankenhaus erforderlich ist – einen längeren Zeitraum andauern.“

Schläge ins Gesicht, oder: Das Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug?

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Author: Hedwig Storch

Im BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – 1 StR 171/18 – nimmt der BGH u.a. zur Frage der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Stellung und verneint deren Vorliegen, denn:

„a) Die zugehörigen Feststellungen belegen nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; BGH aaO Rn. 17 mwN). Eine solche Eignung des vom Angeklagten in der Hand gehaltenen Cutter-Messers nach dessen konkreter Verwendung lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der geschädigten Zeugin D. zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines einheitlichen Geschehens in einem Kraftfahrzeug zahlreiche Schläge mit der flachen Hand oder dem Handrücken in das Gesicht. Bei einem dieser Schläge hat er ein ansonsten als Drohmittel verwendetes Cutter-Messer in der Hand gehalten, so dass es zu einer Verletzung am Augenlid der Zeugin gekommen ist (UA S. 15).

Dem kann ein Einsatz des Messers als Stich- oder Schnittwerkzeug nicht entnommen werden, was regelmäßig die erforderliche Eignung begründen würde. Auch lassen weder die Feststellungen noch die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass der Angeklagte das Cutter-Messer bei Ausführung des Schlages in der Hand gehalten hat, um die Schlagwirkung lediglich eines einzelnen von insgesamt wenigstens 20 Schlägen (UA S. 15) zu verstärken. Die Verletzungsfolge wird als Kratzer am rechten Augenlid beschrieben. Daraus kann daher nicht auf die erforderliche Eignung der konkreten Verletzungshandlung, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, geschlossen werden. Den Darlegungen des Landgerichts zur „Beweisaufnahme“ und zur Beweiswürdigung zu dieser Tat lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Umstände entnehmen, die die Eignung des fraglichen konkreten Schlages zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen begründen könnten.“

Schütteln eines Säuglings, oder: Misshandlung von Schutzbefohlenen

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Zunächst heute dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 07.08.2018 – 4 StR 89/18. Er hat einen dieser unsäglichen „Schüttelfälle“ zum Gegenstand in Form des „Schüttelns“ eines Säuglings. Deswegen ist der Angeklagte vom LG u.a. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Diese Verurteilung „hält“ der BGH .

„2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die dem Nebenkläger am 27. Januar 2016 zugefügte Gewalthandlung der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.

Ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405; Urteile vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369; vom 21. März 2018 – 1 StR 404/17, NStZ-RR 2018, 209).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, dem insbesondere durch die Besuche der Hebamme und die über drei Monate hinweg durchgeführte Maßnahme der Familienhilfe bekannt war, dass die Nackenmuskulatur eines Säuglings noch nicht gut ausgeprägt ist und der Kopf eines Säuglings dementsprechend eines besonderen Schutzes bedarf, den Nebenkläger bereits zuvor einmal so heftig geschüttelt, dass er aufgrund der bei dem Kind wahrgenommenen Verhaltensänderungen und Schmerzen damit rechnete, ihm Verletzungen zugefügt zu haben. Trotz des Wissens um die bereits bei einer gewissen Intensität des Schüttelns eingetretenen Verletzungen schüttelte der Angeklagte den fünf Monate alten Nebenkläger am 27. Januar 2016 zwischen 15.30 Uhr und 17.03 Uhr erneut mit noch heftigerer Intensität. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass die neuerliche Gewalthandlung noch heftiger war und zu schlimmeren Folgen für das Kind führen konnte. Ihm war bewusst, dass eine solche Krafteinwirkung durch Schütteln lebensbedrohlich sein kann. Diese zur subjektiven Tatseite festgestellten Umstände belegen auch vor dem Hintergrund eines – dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung als nicht ausschließbar zugutegehaltenen – Zustands affektiver Erregung in einer Akutsituation, dass der Angeklagte am 27. Januar 2016 gegenüber dem Nebenkläger mit der für die Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns erforderlichen gefühllosen Gesinnung handelte.

Da das Landgericht einen auf die Todesgefahr infolge der Misshandlung bezogenen Eventualvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat sich der Angeklagte durch die Gewalthandlung am 27. Januar 2016 der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Während zwischen der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen und der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Tateinheit besteht, tritt die gleichfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 3 StR 22/16, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 6; vom 5. Februar 2009 – 4 StR 624/08).“

Einziehung III: Arrest in das gesamte Vermögen, oder: Verhältnismäßigkeit

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 – 1 Ws 111/18, den mir die Kollegin Waterstradt aus Aschaffenburg geschickt hat. Heute passt die Entscheidung ganz gut. Es geht zwar zunächst noch nicht um Einziehung, aber um die Verhältnismäßigkeit eines Arrestes in das gesamte Vermögen eines Beschuldigten. Dazu das OLG:

„Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2006, 639, beck-online; noch auf der Grundlage des früheren Rechtszustands, aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für das unverändert gebliebene grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Eingriff und bürgerlichen Grundrechten weiterhin zutreffend) ist der Vermögensarrest als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Er erlaubt zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränkt aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An seine Zumutbarkeit und an das Verfahren seiner Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen oder sein Wertersatz zu einem Zeit-punkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Straf-barkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung.

Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen grundsätzlichen Richtervorbehalt vor (§ 111j StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung hinsichtlich der Höhe erlangten Vermögens, vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann.

Angesichts der Höhe des Arrestbetrags und der sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass hier der Arrest das gesamte derzeitige Vermögen des Beschuldigten umfasst. Praktisch sieht es so aus, dass der Beschuldigte als einzigen bedeutsamen Vermögensgegenstand die Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis hat, die in Vollzug des Arrests gepfändet wurden und den Beschuldigten somit auf den pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens zurückfallen lassen.

Den hieraus erwachsenden Anforderungen, so wie sie vorstehend dargestellt sind, wird die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit der vorangegangenen amtsgerichtlichen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung gerecht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die hier vorgenommene Schadensberechnung jedenfalls im gegenwärtigen Ermittlungsstadium hinreichend konkret und realistisch ist, weil sie auf konkreten Aussagen von Zeugen beruht, die mit den Vor-gängen, die der Berechnung zugrunde liegen,, unmittelbar befasst waren, und darüber hinaus keine Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit ersichtlich sind….“