Kategoriearchiv: Strafrecht

Gesetzesvorhaben I: Die AfD und „ihr“ Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit, oder: Kahlschlag in der StPO?

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Diese Woche eröffne ich mit Hinweisen auf Gesetzesvorhaben der GroKo bzw. von Bundesfraktionen, auf die ich u.a. durch Hinweise an anderen Stellen gestoßen bin.

Frage war nur: Womit fange ich an? Nun, ich habe mich entschlossen, als erstes über den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit –  Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz – (BT-Drucks. 19/5040), den die AFD-Fraktion eingebracht hat und der am vergangenen Freitag im Bundestag erstmals beraten worden ist (hier das Protokoll der BT-Sitzung), zu berichten. Nicht weil ich ihn gut finde – mit Sicherheit nicht -, sondern weil es der erste Änderungsentwurf ist, auf den ich gestoßen bin.

Wenn man sich den Entwurf ansieht, kann man nur sagen: Da steckt Brisanz drin – was ja auch zu erwarten – und auch beabsichtigt – war. Die Zielrichtung ist auch klar: Ausländer, Terrorismus, Gewalttäter usw.  Es handelt sich – so die Überschrift – (daher) um ein „Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit“. Und dieses Ziel soll – so die Entwurfsbegründung – u.a. erreicht werden mit

Änderungen im StGB

  • Heraufsetzen der Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit, in dem in § 21 StGB angefügt werden soll, dass von der Annahme des § 21 StGB „abzusehen [ist], wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Zustand versetzt“ hat.
  • Heraufsetzen der Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilungen von mehr als einem Jahr in § 56 Abs. 2 StGB
  • Ermöglichung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn ein Täter nicht durch die Maßregeln der §§ 63, 64 StGB therapierbar und weiterhin gefährlich ist.
  • Ermöglichung der Entziehung der Aufent­haltserlaubnis und der Ausweisung durch Anordnung im Strafurteil, und zwar dann, wenn der Täter als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen ist.
  • Gewaltdelikte sollen im Strafmaß deutlich verschärft werden, so z.B. druch Einführung einer neuen Nr. 3 bei § 250 Abs. 1 StGB – „Schwerer Raub“, wenn die Tat auf einem öffentlichem Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird.

Und auch an die StPO legt man Hand, aber – in meinen Augen so richtig. Geplant/Vorgesehen ist einiges, was m.E. an einigen Stellen einem „Kahlschalg“ gleich kommt, nämlich u.a.:

  • Die Absprache  – § 257 c StPO – soll abgeschafft werden
  • Die Re­vision als Rechtsmittel soll abgeschafft werden.
  • Urteile sollen grundsätzlich nur noch im Wege der Annahmeberufung anfechtbar sein.
  • Es soll Änderungen im Bereich der Untersuchungshaft geben, und zwar eine Erweiterung des Katalogs des § 112a StPO – Wiederholungsgefahr – um die §§ 224 Absatz 1 Satz 2, 249, 250, 251, 252, 255, 306a, 316a“ StGB eingefügt. Außerdem soll U-Haft länger als sechs Monate dauern dürfen (§ 121 Abs. 1 StPO), wenn Wiederholungsgefahr besteht.
  • Eingeführt werden soll ein ausdrücklich vorgeschriebenes Analogieverbot für verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO n.F.
  • Umgestaltung des Beweisantragsrechts in den §§ 244, 246 StPO, indemdie Möglichkeit geschaffen wird, eine beantragte Beweiser­hebung dann als verspätet abzulehnen, wenn sie fristgerecht hätte beantragt werden können. Das soll auch dann gelten, wenn der Antrag ansonsten nicht unverzüglich gestellt wurde. Also: Verspätung (?) als Ablehungsgrund.
  • Erweiterung des Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO auf alle Gerichtszuständigkeiten und alle gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der Angeschuldigte einen gewählten oder mit seiner Zustimmung bestellten Verteidiger hat.

Und dann noch Jugendstrafrecht:

  • Der Heranwachsende wird „abgeschafft“.
  • Ab einer Freiheitsstrafe über einem Jahr soll Bewährung nur noch ausnahmsweise erteilt werden und zwar nur, wenn besondere Umstände i.S. d. § 56 Abs. 2 StGB dies rechtfertigen.

Zu dem Ganzen könnte man eine Menge schreiben, aber dafür ist hier sicherlich nicht der richtige Ort. Hier nur so viel, und zwar zwei folgenden Punkten aus dem „Änderungspool StPO“:

Der Gesetzesentwurf ist auch ein „Verfahrensbeschleunigungsgesetz“. Wie man das allerdings erreichen will, indem man die 2009 mit viel Mühe gefundene Abspracheregelung wieder abschafft, erschließt sich mir nicht. Folge ist doch, dass nicht alle, aber ggf. doch recht viele, vor allem umfangreiche und schwierige Verfahren wieder (noch) länger dauern. Und: Sie gehen ggf. ein zweites Mal in die Tatsacheninstanz, da man ja die Revision abgeschafft hat.

Und: Abschaffung des Rechtsmittels der Revision? Ja, das war und ist immer wieder im Gespräch. Aber, wenn ich mich richtig erinnere, doch nicht so, sondern in der Form eines Wahlrechtsmittels, wie wir es bereits in § 55 JGG kennen. Im Übrigen: Der BGH als Berufungsgericht? Man wird sich bei den fünf (!) Strafsenaten sicherlich freuen, wenn man dort dann demnächst „Berufungen“ durchführen kann/muss. Auch das wird ungemein zur Beschleunigung beitragen.

Der Gesetzesentwurf ist zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen worden. Was dort passieren wird, liegt m.E. auf der Hand und hat sich am vergangenen Freitag auch bereits abgezeichnet: Der Antrag wird abgelehnt werden. Gut so, finde ich. Oder, um mit Rainer Barzel zu sprechen: „So nicht“.

Abschließend folgender Hinweis: Ich lasse die Kommentarfunktion zu diesem Beitrag zunächst mal geöffnet. „Zunächst“, weil ich mir vorbehalte, sie ggf. zu schließen, wenn die Kommentare nicht mehr sachbezogen sind, sondern in Hetze ausarten.

Vollstreckung III: Verlängerung der Bewährungszeit, oder: Höchstmaß

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Und dann als dritte Entscheidung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2018 – 1 Ws 91/18 – also schon etwas älter. Es geht um Strafaussetzung/Straferlass. Das OLG nimmt im Beschluss dann noch einmal zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit Stellung:

„Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine – auch mehrfache – Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren – unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB – immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 – , BeckRS 2014, 00234). Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des „absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt. Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.04.2015 – III – 5 Ws 35/15 – und vom 23.01.2014 – III – 5 Ws 475/13; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 -, BeckRS 2014, 00234).“

Und – <<Werbemodus ein >>: Da weise ich dann doch mal auf unser „Nachsorgehandbuch“ hin, das man hier bestellen kann. Da sind solche Fragen (auch) behandelt.

Vollstreckung I: Bewährung beim Bewährungsversager, oder: Urteilsanforderungen

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Am heutigen Donnerstag dann mal ein Tag der Vollstreckungs/Bewährungsentscheidungen. Den Opener macht das KG, Urt. v. 15.08.2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18)–, über das ich schon einmal berichtet habe (vgl. hier: Rechtsmittel I: Beschränkung der Berufung auf die Sperrfrist, oder: Wirksam?).

Heute geht es um die vom KG entschiedene materielle Frage, nämlich: Bewährung bei Bewährungsversager. Die Problematik ist in der Praxis ja (leider) nicht selten. So auch hier. Das LG hatte dem Angeklagten Straufaussetzung zur Bewährung gewährt (§ 56 StGB), obwohl er immer wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheiung getreten war. Das KG moniert, dass das LG der in diesem Fall erhöhten Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist:

„Bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat – beides ist bei dem Angeklagten der Fall –, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten negativen Erfahrungen die positive Erwartung herleitet. Denn der Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018, 20. Januar 2017, 13. April 2016 und 13. Dezember 2006 jeweils a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Aussetzungsentscheidung keinen Bestand haben.

b) Im Ansatz zunächst zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten besonderer Umstände bedarf, um gleichwohl zu einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu gelangen. Jedoch ist die Darstellung der besonderen Umstände lückenhaft.

aa) Zwar hat das Landgericht die Delinquenzgeschichte des Angeklagten rechtsfehlerfrei als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt und seine Vortaten – insbesondere soweit es sich dabei um insgesamt 12 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelt –, wegen derer er seit dem Jahre 2003 mehrfach zu Geld- und – teils unbedingten – Haftstrafen verurteilt worden ist, aufgeführt. Jedoch wäre es darüber hinaus erforderlich aber auch ausreichend gewesen, die der letzten, die zur hiesigen Tatzeit laufende Bewährung auslösende Verurteilung vom 18. April 2012 zugrunde liegenden Umstände darzustellen. Es fehlen insofern Feststellungen zu der konkreten Tatzeit, dem der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und den prognostisch bedeutsamen Begleitumständen. Insbesondere hätte es der Mitteilung seiner jeweiligen Lebensumstände bedurft, weil das Landgericht als einen wesentlichen Grund für die erneute Bewährungsentscheidung deren Änderung seit seinem Wegzug aus seinem früheren Fürstenwalder Umfeld, das jedoch nicht näher dargestellt wird, angesehen hat. Auch hat die Kammer erkennbar nicht bedacht, dass der Umzug des Angeklagten nach Berlin und die Aufnahme seines im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Tat bereits erfolgt waren.

bb) Dem Umstand, dass der Angeklagte seit der hiesigen Tat vom 11. Oktober 2015 nicht erneut verurteilt worden ist, kommt nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn seine mehrjährige Delinquenzgeschichte lässt auch ohne detaillierte Feststellungen zu den Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss. Dies war insbesondere vor der hiesigen Tat der Fall, denn im Zeitpunkt des landgerichtlichen Erkenntnisses lagen ausweislich der Urteilsgründe der Rechtskrafteintritt der letzten Vorverurteilung etwa fünf Jahre und die letzte dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tat mehr als sieben Jahre zurück.

…“

Verteidiger II: Verteidigerausschluss wegen Vereitelung der Beschlagnahme, oder: Was der Verteidiger nicht tun darf

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich: Strafverteidigung, handelt es sich um den BGH, Beschl. v.08.08.2018 – 2 ARs 121/18. Auch hier geht es um den Ausschluss des Strafverteidigers nach § 138a StPO, und zwar wegen des „Vorwurfs“ der Strafvereitelung (§ 258 StGB).

Folgender Sachverhalt: Der Verteidiger ist in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung ausgeschlossen worden. In der Hauptverhandlung hatte die Staats­anwaltschaft die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beantragt. Solche Unterlagen waren bei Durchsuchungen der Räume des Angeklagten im Vorverfahren nicht gefunden worden. Danach hatte der Verteidiger der Steuerfahndung telefonisch mitgeteilt, dass keine Unter­lagen, sollten sie vorhanden sein, herausgegeben würden. In den folgenden Verhandlungen reichte er einige Originale und Kopien (Rechnungen, Lieferscheine) ein. Jedoch blieb die Vorlage restlicher Unterlagen aus. Durch Beschluss ordnete das LG die Beschlag­nahme der bei dem Angeklagten selbst sowie dem Beschwerdeführer gelager­ten Buchführungsunterlagen an und setzte die Hauptverhandlung aus. Durch Telefax teilte der Verteidiger der Ermitt­lungsbehörde dann mit, die gesuchten Unterlagen befänden sich in einer vom Ange­klagten genutzten Garage. Das dort vorhandene Material wurde an Beamte der Steuerfahndung herausgegeben, die Auswertung ergab jedoch, dass sich dabei keine Buchführungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2011 befanden und keine relevanten Lieferscheine, obwohl die vorgelegten Unterlagen darauf hinwiesen. Deshalb suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des Verteidigers auf. Dieser erklärte, dass er im Besitz verschiedener Ordner mit Buchführungsunterlagen sei, die sich in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Bemerkung da­hin, dass es sich nur um eine Tüte mit Lieferscheinen handele. Im Übrigen sei er nicht im Besitz von Buchführungsunterlagen der genannten Art. Die Beamten suchten mit dem Verteidiger dessen Wohnhaus auf, wo er die Tüte her­ausgab, die Stehordner enthielt, in denen sich aber keine einschlägigen Unterlagen befanden. Eine Sichtung von Umzugskartons ergab, dass sich dort unter Verteidigungsunterlagen auch Original­rechnungen und Lieferscheine sowie Kontoauszüge und Einzahlungsbelege befanden. Diese wurden beschlagnahmt. Der Verteidiger erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen.

Das OLG hat die Ausschließung des Verteidigers angeordnet. Seine sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Der Leitsatz zu der lesenswerten, für BGHSt vorgesehenen BGH-Entscheidung lautet:

„Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.“

Also Vorsicht, wenn man dem Mandanten „helfen“ will.

Rechtsmittel II: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, oder: Zusatz

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es ich um das OLG Bamberg, Urt. v. 22.06.2018 – 3 OLG 110 Ss 38/18 – zur Strafmaßberufung beim besonders schwerem Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Das AG hat den Angeklagtren wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, welche er mit Verteidigerschriftsatz vom 02.02.2018 „auf das Strafmaß und die Rechtsfrage“ beschränkte, „ob für die Veranlagungszeiträume 2007, 2008 und 2009 ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 III 2 Nr. 1 AO“ vorliege. Das LG ist von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den „Rechtsfolgenausspruch“ ausgegangen. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist wirksam, was der Senat aufgrund der zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.11.1976 – 1 StR 319/76 = BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschl. vom 02.02.2001 – 5St RR 20/01 = VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18; 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17; Urt. vom 14.03.2017 – 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4).

a) Die Bestimmung des § 302 II StPO steht der Wirksamkeit der vom Verteidiger erklärten Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß nicht entgegen. Der Verteidiger war nach dem Inhalt seiner gegenüber dem Senat […] abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich vom Angekl. dazu ermächtigt, die als Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels zu wertende nachträgliche Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß (vgl. für den Fall der Einspruchsbeschränkung nach § 67 II OWiG zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18 [bei juris] m.w.N.) zu erklären.

b) Auch sonst begegnet die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung keinen Bedenken.

aa) Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entsprechen zwar nicht den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, weil die Darstellung der Steuerberechnung im Einzelnen (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschl. v. 24.5.2017 ? 1 StR 176/17 = NStZ 2018, 341 = NZWiSt 2018, 38 = StV 2018, 39 = wistra 2017, 445; Urt. v. 19.12.2017 – 1 StR 56/17 [bei juris]; 28.10.2015 – 1 StR 465/14 = NStZ 2016, 292) unterbleibt, sich stattdessen auf die Mitteilung der erklärten zu versteuernden Einkommen, der tatsächlichen Einkommen und der Bezifferung der verkürzten Steuerbeträge beschränkt. Dieser Darstellungsmangel berührt indes nicht die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, weil die Angaben zur Höhe der hinterzogenen Steuern für die jeweiligen Veranlagungszeiträume im amtsgerichtlichen Urteil eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung bieten.

bb) Die Berufungsbeschränkung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die entsprechende Erklärung die Wendung enthält, dass sie sich zusätzlich auf die Rechtsfrage beschränke, ob für die Veranlagungszeiträume 2007, 2008 und 2009 ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 III Satz 2 Nr. 1 AO vorlag.

(1) Durch diesen Zusatz wurde das Rechtsmittel nicht auf die Rechtsfrage des Vorliegens eines besonders schweren Falls beschränkt. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung klargestellt, dass sich die Berufung gegen den Strafausspruch insgesamt wendet und dabei auch die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht erstrebt wird, ob die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 370 III 2 Nr. 1 AO rechtfertigen. Zu einer derartigen Prüfung wäre das Berufungsgericht aber auch ohne einen entsprechenden Zusatz verpflichtet gewesen, sodass der Rekurs auf die Rechtsfrage des Vorliegens eines besonders schweren Falles lediglich als Hinweis auf die Rechtslage anzusehen ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Rechtsmittelführer gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hätte, dass er sich auch gegen die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge wenden wollte. Dies war aber zweifelsfrei nicht der Fall, was sich schon daraus ergibt, dass es ihm allein um die Klärung der „Rechtsfrage“ ging.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass es dem Angekl. vor allem darum ging, dass im Falle der Verneinung besonders schwerer Fälle bei einem Teil der Taten das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zwar kann dann nicht von einer wirksamen Beschränkung einer Berufung auf das Strafmaß ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer sich auch gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs oder der ihm zugrunde liegenden Feststellungen wendet (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114 m.w.N.), weil bei einer derartigen Konstellation die Beschränkung dem erklärten Ziel des Rechtsmittels widerspräche. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – der Auffassung ist, es sei Verjährung eingetreten. In einem solchen Falle besteht gerade kein Widerspruch im Willen des Rechtsmittelführers. Denn auch im Falle der horizontalen Teilrechtskraft, die durch die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß eintritt, wäre das Verfahrenshindernis der Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. speziell zur Verjährung nur BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 2 StR 401/12 [bei juris]).“