Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung III: Kurzfristige Freiheitsstrafe, oder: Die kurze Freiheitsstrafe muss „unverzichtbar“ sein

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Als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2021 – 5 RVs 28/21. Er nimmt mal wieder zu § 47 StGB Stellung. Das LG hatte u.a. wegen Beleidigung eine Einzel(freiheits)strafe von drei Monaten verhängt. Das hat dem OLG so nicht gefallen:

„Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 08.01.2009 – 5 Ss 528/08 -, Rn. 19 – 20, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 47 StGB Rn. 1). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 47 StGB Rn. 7; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29 Aufl. 2018, § 47 StGB Rn. 6, jeweils m.w.N.). Zwar können nähere Ausführungen zur Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Voraussetzungen des § 47 StGB auf der Hand liegen, insbesondere der abgeurteilten Tat zahlreiche oder einschlägige Vorstrafen, wiederholte Bewährungsbrüchigkeit oder mehrfache Strafhaftverbüßungen vorangingen oder eine auffällig hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegt (Maier, in: MünchKomm, StGB, 4. Aufl. 2020, § 47 StGB Rn. 60). Stellt das Gericht hingegen dem Angeklagten eine günstige Legalprognose und setzt – wie vorliegend – die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, versteht sich die Unerlässlichkeit der Verhängung nicht von selbst (Maier, in: MünchKomm, a.a.O., § 47 StGB Rn. 59).“

Strafzumessung II: Bewährungsentscheidung, oder: „Die Angeklagte hat keine Unrechtseinsicht gezeigt….“

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Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 6 StR 224/21 – vor. Das LG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2.a) Der Strafausspruch bedarf insoweit der Berichtigung, als das Landgericht eine Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ anstelle einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat. Gemäß § 39 StGB sind Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Es hat zur Begründung der nach seiner Auffassung ungünstigen Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise unter anderem darauf abgestellt, dass die Angeklagte keine Unrechtseinsicht gezeigt, sondern die verfahrensgegenständliche Tat als Unfall dargestellt habe. Fehlende Unrechtseinsicht durfte nicht zum Nachteil der die Tat bestreitenden Angeklagten gewertet werden; denn auch im Rahmen des § 56 StGB darf einem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 ‒ 4 StR 521/15 ; vom 20. April 1999 ‒ 4 StR 111/99 , NStZ-RR 1999, 358; vom 20. Februar 1998 ‒ 2 StR 14/98 ,StV 1998, 482).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht außer Acht gelassen hätte.“

Im Übrigen: Wahrscheinlich ein „Eigentor“, denn:

„Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB ) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2

Die Revision war also insoweit nicht beschränkt. Warum nicht? Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ziel der Revision die Unterbringung war.

 

Strafzumessung I: Ein besonders schwerer Fall, oder: Die Rolle von Straferschwerungsgründen

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Ich habe schon länger keine Entscheidunge mehr zu Strafzumessungsfragen vorgestellt. Das hole ich heute nach.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 08.06.2021 – 5 StR 151/21. Das LG hatte den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg hatte:

„Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung angenommen und die Strafe daher dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB entnommen. Es hat dies rechtsfehlerfrei damit begründet, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in Todesangst versetzt und hierdurch nachhaltig traumatisiert hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Strafkammer diesen Umstand neben weiteren „ergänzend“ herangezogenen Gesichtspunkten nochmals strafschärfend berücksichtigt.

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht zulässig, Umstände, die bei der Strafrahmenwahl einen besonders schweren Fall begründet haben, mit ihrem vollen Gewicht bei der konkreten Strafzumessung schärfend zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen, sondern auch für Straferschwerungsgründe, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 ‒ 2 StR 244/97 , BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 6 ; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 701)…..“

Verkehrsrecht III: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Die fremde Sache vom „bedeutenden Wert“ im Urteil

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein Beschluss des OLG Hamm, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2021 – 4 RVs 48/21, ein Klassiker, nämlich zur Frage der Urteilsgründe hinsichtlich der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert.

Da reicht der Leitsatz:

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

Verkehrsrecht II: Kraftfahrzeugrennen als Polizeiflucht, oder: Unzulässige Provokation durch die Polizei?

In der zweiten Entscheidung, dem LG Flensburg, Beschl. v. 27.05.2021 – V Qs 17/21, geht es ebenfalls um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), und zwar um die Frage einer rechtsstaatswidrigen Provokation des Beschuldigten durch eine Polizeistreife. Das LG hat das verneint:

„3. Gründe dafür, das nach § 111a Absatz 1 Satz 1 StPO eröffnete Ermessen („kann“) hier dahin auszuüben, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis trotz Vorliegens eines Regelfalles im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB nicht vorläufig zu entziehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Solche Gründe liegen nach Ansicht der Kammer insbesondere nicht darin, dass der Beschuldigte – nachdem er in der Sequenz 01:09-01:20 min. des Videos, als die zivile Polizeistreife hinter ihm fuhr, zunächst mit einer Geschwindigkeit um 100 km/h gefahren war – erst auf die dargelegten, deutlich überhöhten Geschwindigkeiten beschleunigte, nachdem die Polizeistreife ihn überholt hatte und ihrerseits die Geschwindigkeit erhöht hatte. Insbesondere kommen nach Auffassung der Kammer nicht die Konsequenzen zum Tragen, die bei einer rechtsstaatswidrigen Provokation zu einer Straftat gelten. Denn an einer solchen fehlt es hier nach Auffassung der Kammer.

Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt eine (unzulässige) Anstiftung vor, wenn sich die Polizisten nicht darauf beschränken, strafbares Verhalten zu ermitteln, sondern den Betroffenen derart beeinflussen, dass sie ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, die er sonst nicht begangen hätte, um die Tat nachweisen zu können, d. h. um Beweise zu beschaffen und die Tat strafrechtlich zu verfolgen (EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014, 54648/09 (Furcht/Deutschland), Rn. 48 m. w. N., zitiert nach Beck-online). Grund für das Verbot der Anstiftung durch die Polizei ist, dass sie die Aufgabe hat, Straftaten zu verhüten und aufzuklären, aber nicht, zu ihrer Begehung anzustiften (EGMR, a. a. O., Rn. 48). Um zu unterscheiden, ob die Polizei unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu der Tat angestiftet oder dem Täter eine Falle gestellt hat oder ob sie bei strafrechtlichen Ermittlungen rechtmäßige verdeckte Ermittlungstechniken angewandt hat, hat der Gerichtshof folgende Kriterien entwickelt: Bei der Entscheidung, ob die Ermittlung „im Wesentlichen passiv“ war, sind die Gründe zu prüfen, auf denen die verdeckte Maßnahme beruht, sowie das Verhalten der Beamten, die die Maßnahme durchgeführt haben (EGMR, a. a.O., Rn. 50). Dabei prüft der Gerichtshof unter anderem, ob auf den Beschuldigten Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen (EGMR, a. a. O., Rn. 52). In Rauschgiftfällen – in denen der Einsatz verdeckter Ermittler wohl am häufigsten ist – hat er festgestellt, dass die Ermittler sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschuldigten aufnehmen, ihr Angebot erneuern, obwohl es der Beschuldigte zunächst abgelehnt hat, ihn beharrlich drängen, indem sie den Preis über den durchschnittlich gezahlten erhöhen oder an das Mitleid des Beschuldigten appellieren, indem sie Entzugserscheinungen erwähnen (EGMR, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt keine rechtsstaatswidrige Provokation der Tat gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, vor. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an jeglichem – in den vom EGMR genannten Beispielen sogar z. T. wiederholten – für eine Anstiftung zu fordernden (vgl. BGH, NStZ 2009, 393; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 26 Rn. 3) kommunikativen Akt, der zur Begehung der Straftat durch den Beschuldigten führte. Denn die insoweit allein in Betracht kommende Handlung der Polizisten, die zeitlich vor dem Beschleunigen des Beschuldigten liegende Geschwindigkeitserhöhung des zivilen Polizeifahrzeugs, entbehrt jeglicher Kommunikation mit dem Beschuldigten. Der bloßen, zeitlich der Beschleunigung des Beschuldigten vorhergehenden Geschwindigkeitserhöhung der Polizeistreife fehlt es zudem an jedweder ebenfalls vom EGMR geforderten Ausübung von Druck auf den Beschuldigten, seinerseits unter erheblicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes die Geschwindigkeit weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus zu erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine staatliche Tatprovokation vor, wenn ein verdeckter Ermittler (oder eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson) über das bloße „Mitmachen“ hinaus in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, 2 StR 97/14, Rn. 24, zitiert nach Beck-online). Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist; im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). In dem Fall, welcher dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, hatte ein verdeckter Ermittler („Ap.“) den Beschuldigten trotz dessen anfänglicher Verweigerungshaltung wiederholt gefragt, ob dieser ihm, dem Ap., nicht seine (aus Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten herrührenden) niederländischen Kontakte, nämlich Betäubungsmittellieferanten, vermitteln könne, er (Ap.) sei von seinem Lieferanten versetzt worden. Der Beschuldigte lehnte jedenfalls die erste, zweite und dritte Anfrage über einen Zeitraum von 10 Tagen ab, obwohl der verdeckte Ermittler ihm mitteilte, dass seine serbischen Abnehmer „rasend vor Wut seien“, da das Geschäft mit ihnen mangels Lieferung an ihn (Ap.) nicht zustande gekommen sei. Diese hätten K., einem weiteren verdeckten Ermittler, aufgelauert und ihn bedroht, weshalb Ap. seine Telefonnummer gewechselt, zusammen mit K seinen Wohnort verlassen habe und bei Bekannten untergekommen sei. Ap. bat den Beschuldigten anschließend um Hilfe und teilte mit, er sei bereit, jeden Preis zu zahlen, wobei der Beschuldigte auch diese Bitte ablehnte. Erst auf weiteres Drängen und die Schilderung noch intensiverer Drohungen durch die serbischen Abnehmer erklärte sich der Beschuldigte schließlich zur Vermittlung der Kontakte bereit.

Auch nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs liegt keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Es fehlt dem bloßen Beschleunigen der Polizeistreife, bevor der Beschuldigte seinerseits beschleunigte, bereits an der vom Bundesgerichtshof geforderten Einwirkung auf den Beschuldigten „mit einiger Erheblichkeit“. Darauf, dass das dargelegte Beispiel deutlich macht bzw. jedenfalls sehr nahe legt, dass auch der Bundesgerichtshof einen kommunikativen Akt, also eine geistige Willensbeeinflussung, voraussetzt, an der es hier, wie dargelegt, fehlt, kommt es danach nicht mehr an.“