Corona I: (Subventions-)Betrug bei Corona-Soforthilfe, oder: Formelhafte Wendungen reichen nicht

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In die 41. KW./2021 starte ich dann mal wieder mit einigen Entscheidungen zu „Corona“ und der Aufarbeitung verschiedener Fragen durch die OLG.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21). Das hat einen (Subventions-) Betrug bei der sog. Corona-Soforthilfe zum Gegenstand.

Der Angeklagte ist vom AG wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat Verurteilung aufgehoben. Das AG habe das Vorliegen einer hinreichend konkreten Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausreichend festgestellt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext.

Hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

„Die formelhafte Wendung, dass „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes [Berlin] sind“, reicht für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen nicht aus.“

 

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