Strafzumessung II: Spurenbeseitigung/Entsorgung der Leiche, oder: Klassiker 2.0

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – 6 StR 313/21 – geht es auch um ein „Klassikerproblem“. Der BGH hat in einem Verfahren mit einem Mordvorwurf die verhängten Rechtsfolgen aufgehoben, und zwar:

„1. Die Schwurgerichtskammer hat bei beiden Angeklagten strafschärfend gewichtet, dass diese umfangreiche Maßnahmen zur Spurenbeseitigung unternommen haben (unter anderem Verbringen der Leiche auf einen Friedhof und deren Verscharren, „Entsorgung“ von Beweismitteln an unbekannten Stellen). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn nach ständiger Rechtsprechung darf der Versuch, sich durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen – ausgenommen bei besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen (vgl. LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 184 f. mwN) – nicht straferschwerend gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 StR 493/10 , NStZ 2011, 512; Beschlüsse vom 10. Februar 1994 – 1 StR 850/93 ,StV 1995, 131; vom 15. März 2018 – 4 StR 469/17 , NStZ 2019, 215, 216; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 670 mwN).

2. Darüber hinaus hat die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten A. die in über 100 Schwertstichen, -schnitten und -hieben mit einem scharfen Kurzschwert zum Ausdruck kommende besondere Brutalität sowie den Umstand besonders angelastet, dass er „seiner Aggressivität ungehindert freien Lauf gelassen“ und auf sein handlungsunfähig am Boden liegendes Opfer noch eingestochen hat, was besonders verwerflich sei. Die Ausführungen lassen dabei nicht das Bewusstsein des Landgerichts erkennen, dass die besondere Brutalität – wie namentlich auch aus den Erwägungen zur Gefährlichkeit im Rahmen des § 63 Satz 1 StGB deutlich wird – gerade Ausdruck der wegen der Erkrankung des Angeklagten verminderten Schuldfähigkeit ( § 21 StGB ) gewesen ist. Dann darf sie aber nur nach dem Maß der geminderten Schuld berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61 , BGHSt 16, 360, 363 f. ; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 636 mwN).“

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