Kategoriearchiv: Strafrecht

Beleidigung I: Zur Kontrolle:“Ihr seid korrupte Beamte“, oder: Keine freie Meinungsäußerung

Und dann geht es in die 48. KW.. Allmählich beginnt der Jahresendspurt. Und den läute ich heute ein mit zwei Entscheidungen des BayObLG zur Beleidigung.

Hier dann zunächst noch einmal der BayObLG, Beschl. v. 10.06.2023 – 203 StRR 204/23, den ich ja letzte Woche schon vorgestellt hatte (s. StGB I: Zielrichtung bei der Widerstandshandlung, oder: Auf den Körper zielende Einwirkung reicht). Das BayObLG hat in der Entscheidung aber nicht nur zum Begriff des „tätlichen Angriffs“ Stellung genommen, sondern eben auch zur Beleidigung, und zwar wie folgt:

„3. Der Angeklagte hat sich auch der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht.

a) Nach den Feststellungen, die insoweit von der Revision nicht angegriffen werden, betitelte der Angeklagte die drei Polizeibeamten in einer Alkoholverbotszone anlässlich einer Polizeikontrolle aus der Situation heraus als „korrupte Beamte“, um seine Missachtung der Ehre der Geschädigten kund zu tun. Ein Video zeigt den Angeklagten, wie er sich den Beamten gegenüber in überheblicher und provozierender Gestik mit einer Flasche mit alkoholischem Inhalt in der Hand in Szene setzte (Urteil S. 16, 30 und 32).

b) Der ersichtlich von Tatsachen losgelöste Vorwurf der Korruptheit ist geeignet, die Integrität und den Achtungsanspruch eines Beamten anzugreifen. Nach den Urteilsfeststellungen stellte die Formulierung eine dem Tatbestand des § 185 StGB unterfallende ehrverletzende Meinungsäußerung dar.

c) Das Verhalten des Angeklagten ist nicht nach § 193 StGB unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

aa) Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in Ausnahmefällen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.Mai 2020 – 1 BvR 2397/19-, juris Rn. 17).

bb) Das Landgericht hat, obwohl die Feststellungen keinen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle belegen (zu den Ausnahmen BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 202 StRR 61/22 –, juris Rn. 10 ff.), ohne weitere Begründung von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

cc) Der Senat kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen und auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die gebotene wertende Gegenüberstellung der konkreten Umstände selbst vornehmen, da sich den Urteilsgründen die Situation und die Motivation des Angeklagten hinreichend entnehmen lassen (zur Nachholung vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 206 StRR 296/22 –, juris Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. März 2020 – (1) 53 Ss 3/20 (5/20) –, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 -, juris). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, juris Rn. 21 ff.). In die Abwägung ist einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, juris Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19 -, juris Rn. 18).

dd) Der Senat ist zu der Entscheidung gelangt, dass im vorliegenden Fall dem Schutz der personalen Würde des einzelnen Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und dass der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Der Senat hat bei der Abwägung berücksichtigt, dass die Äußerung spontan und in einer für den Angeklagten unangenehmen Situation einer Polizeikontrolle erfolgte. Der Senat hat in seine Erwägungen mit eingestellt, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17-, juris, Rn. 17). Andererseits ist zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 32). Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20-, juris Rn. 27). Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, juris Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 34 f.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf der Bestechlichkeit handelt und die Beamten nach den Feststellungen durch ihr Verhalten während der Kontrolle keinen Anlass zu einer Eskalation gaben. Es ist auch zu bedenken, dass der Angeklagte die – rechtmäßige – Kontrolle selbst veranlasst hatte, indem er die Flasche mit Alkohol provokativ in der Hand hielt und zur Schau stellte. Der Angriff gegen den Achtungsanspruch des betroffenen Beamten wies keinen Sachbezug auf, erfolgte nicht in einem vertraulichen Raum und ging über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik in einem der Situation unangemessenen Maße hinaus. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch der Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegen stehen.“

Strafzumessung III: Anrechnung von Auslieferungshaft, oder: Besuch der Großmutter ist keine Flucht

entnommen wikimedia.org

Und dann zum Tagesschluss noch eine Thematik, zu der ich hier noch nicht so ganz häufig berichtet habe, und zwar Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungs-/Untersuchungshaft.

Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich erlittener Auslieferungshaft getroffen hat. U.a. die Anrechnungsentscheidung hat dem BGH nicht gefalle. Er führt dazu im BGH, Beschl. v. 06.07.2023 – 2 StR 8/23:

„2. Hingegen hält der Ausspruch des Landgerichts, mit dem das Landgericht die in der Zeit vom 18. Juli 2021 bis 3. August 2021 in Kroatien erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen des Angeklagten – nicht zuletzt aufgrund seiner bosnischen Abstammung – schlecht waren und hat damit zu erkennen gegeben, dass abweichend von der in einem EU-Staat und damit auch in Kroatien im Allgemeinen zu erfolgenden Anrechnung im Verhältnis 1:1 (vgl. zuletzt zu Kroatien BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 499/17) ausnahmsweise ein anderer Maßstab in Betracht kommen könnte. Es hat im Ergebnis aber davon abgesehen so zu verfahren, weil der Angeklagte selbst dafür verantwortlich gewesen sei, dass er ausgerechnet in Kroatien eine Freiheitsentziehung erlitten habe. Durch den Antritt einer Reise nach Kroatien habe er begründeten Anlass zu der Sorge gegeben, er werde sich dem Verfahren dauerhaft nicht stellen. Selbst wenn er nicht von dem Haftbefehl gewusst haben sollte, sei dem Angeklagten doch bewusst gewesen, dass dieses Verhalten geeignet gewesen sei, den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.

Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer dem Angeklagten eine möglicherweise angezeigte Anrechnung der Auslieferungshaft in einem anderen Verhältnis als 1:1 nicht versagen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise anordnen, dass eine Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Ein Verhalten, das eine solche Versagung rechtfertigen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Die Reise nach Kroatien diente nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung dem Besuch seiner 92-jährigen Großmutter, wobei der Angeklagte angegeben hat, von dem Verfahren gewusst zu haben, er aber keineswegs habe fliehen wollen. Ein Fluchtversuch ist bei dieser Erklärung nicht dargetan; zudem ist durch die daraufhin erfolgte Inhaftierung keine Verschleppung des Verfahrens – was auch bei einem Fluchtversuch oder Fluchtvorbereitungen für eine Versagung vonnöten wäre – belegt (vgl. BGH NJW 1970, 1752, 1753 = BGHSt 23, 307).“

Strafzumessung II: 2 x BGH zur BtM-Strafzumessung, oder: Zu geringe „geringe Menge“ und Sicherstellung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Strafzumessungsposting kommen dann hier zwei Entscheidungen vom BGH zur Strafzumessung in BtM-Verfahren, und zwar.

1. Die Strafzumessung leidet an mehreren durchgreifenden Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten.

a) Die Annahme der Strafkammer, der Grenzwert zur nicht geringen Menge sei bei den vom Angeklagten zum gewinnbringenden Verkauf vorgehaltenen Betäubungsmitteln „insgesamt um das etwa 340-fache“ überschritten, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar und lässt besorgen, dass die Strafkammer einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.

Bei Betäubungsmittelstraftaten ist im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 ? 2 StR 294/19, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 ? 4 StR 1/19, juris Rn. 3; vom 20. Juni 2017 ? 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377, 378; vom 12. Mai 2016 ? 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248; vom 7. Dezember 2011 ? 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Nach den für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmengen enthielten die in der Wohnung sichergestellten 17.013,40 Gramm Marihuana und 861,70 Gramm Haschisch zusammengenommen 2.553,7 Gramm THC, mithin das etwa 340-fache der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC. Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte aber weitere Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 1.075,5 Gramm in der Wohnung und im Keller auf. Warum diese bei der Bestimmung der Gesamtwirkstoffmenge keine Berücksichtigung finden, erhellt sich aus den Urteilsgründen nicht, zumal schon nicht das gesamte Haschisch zum Zeitpunkt der Sicherstellung „verrottet bzw. verschimmelt“ war und nicht ersichtlich ist, dass „verrottetes bzw. verschimmeltes“ Haschisch keinen Wirkstoffgehalt hat oder dass sich der Erwerb dieser Betäubungsmittelmenge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lediglich auf „verrottetes bzw. verschimmeltes“ Haschisch bezog.

b) Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass nach den von ihr getroffenen Feststellungen ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG auf der Hand liegt, weil die vorgehaltenen Betäubungsmittel sukzessive an fünf verschiedene Abnehmer veräußert und dabei jeweils erhebliche Gewinne von 3.500 € pro Kilogramm Marihuana erzielt werden sollten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 ? 1 StR 520/91, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Oktober 1992 ? 1 StR 580/92, juris Rn. 2). Die Erfüllung des Regelbeispiels kann auch bei qualifizierten Formen des Handeltreibens von strafzumessungsrechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1993 ? 4 StR 509/93, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2019 ? 1 StR 21/19, juris Rn. 2), was das Landgericht nach den hier festgestellten Umständen der Tatbegehung hätte in den Blick nehmen müssen.

„Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen die beim Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 6 StR 525/22; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147 je mwN). Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Strafe – auch wenn sie keineswegs unangemessen ist – auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.“

 

 

Strafzumessung I: 3 x etwas vom BGH und 1 x vom KG, oder: Einsatzstrafe, unbestraft, Regelbeispiel, doppelt

© rcx – Fotolia.com

Ich habe länger keine Entscheidungen mehr zur Strafe und zur Strafzumessung vorgestellt. Das hole ich heute dann nach.

Zunächst hier einiges vom BGH und eine KG-Entscheidung, die ich schon in anderen Zusammenhängen vorgestellt habe (vgl. Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Achtung! Da gibt es eine Frist…. und: StPO III: „Handschriftliches Gebilde“ als Unterschrift, oder: Was dem KG so alles als Unterschrift reicht), und zwar:

Eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf indes besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt.

Die Unbestraftheit des Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung bei der Strafzumessung es regelmäßig bedarf.

Hat das Tatgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafbemessung im engeren Sinne „die Tatausführung selbst“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet, „da er ohne erkennbaren Anlass für den Geschädigten, mit dem er kurz zuvor noch freundschaftlich miteinander getrunken hatte, ohne erkennbares Motiv zugestochen hat“. lässt das besorgen, dass das Tatgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB die Tatbegehung als solche angelastet hat.

Eine vollständig unterbliebene Erörterung des denkbaren Abweichens von der Regelwirkung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 StGB lässt besorgen, dass das Tatgericht die Ausgestaltung der Norm als Regelbeispiel verkannt hat.

StGB II: Rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte, oder: Ist der Widerstand strafbar oder straffrei?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.08.2023 – 3 ORs 13/23 – zur Frage des „Widerstandes“ bzw. des „tätlichen Angriffs“ auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, als Strafgefangener am 02.04.2021 in seinem Haftraum einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung begangen zu haben. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen dieses Vorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn frei.gesprochen

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgeganagen:

„Der angeklagte Strafgefangene habe sich lautstark am Fenster seines Haftraums in der JVA Stadt1 unterhalten, es sei – unwiderlegt versehentlich – zu einem Bruch der Fensterscheibe gekommen, diese sei auf den Boden gefallen und zersplittert, so dass Scherben auf dem Boden des Haftraums verteilt gewesen seien. Andere Gefangene, die den Vorgang akustisch wahrgenommen hatten, hätten die Zentrale der JVA informiert und mitgeteilt, dass geschrien worden sei und ein Fenster zu Bruch gegangen sei.

„5. Die Zeugen A, B, C und D begaben sich daraufhin zum Haftraum des Angeklagten und schlossen diesen auf. Der Zeuge A ging etwa einen Schritt in den Haftraum hinein und sprach den Angeklagten, der – nur mit einer Trainingshose bekleidet und barfüßig war – auf seinem Bett, von der Haftraumtür aus gesehen, relativ weit hinten stand, auf die kaputte Fensterscheibe an, fragte, was los wäre, und erklärte ihm sinngemäß, dass er in einen anderen Haftraum müsse. Damit war der Angeklagte, was er auch lautstark und „verbal aggressiv“ zum Ausdruck brachte, nicht einverstanden, vermutlich u.a. deshalb, da in einem anderen freien Haftraum kein Fernsehempfang bestehen würde. Seinen Unmut brachte der Angeklagte außer durch lautstarke Worte auch dadurch zum Ausdruck, dass er ein Buch, das er in der Hand hielt, zu Boden vor die Füße des Zeugen A warf, ohne diesen treffen zu wollen. Da mit dem Angeklagten nach Einschätzung des Zeugen A und seiner Kollegen nicht zu reden war, zogen sie sich zurück und verschlossen die Haftraumtür.

6. Aufgrund der im Haftraum befindlichen Scherben war für A und seine Kollegen klar, dass der Angeklagte den Haftraum verlassen musste. Nach dem Eindruck des Zeugen A stand der Angeklagte, der zwar relativ klein, aber von kräftiger Statur ist, „unter Strom“ und verhielt sich aggressiv, so dass es als zu gefährlich eingeschätzt wurde, dem Angeklagten ungeschützt gegenüber zu treten.

Die Beamten kamen überein, sich – wie in solchen Fällen üblich – mit der dafür bereitstehenden Schutzbekleidung einschließlich Schutzhelmen und -handschuhen auszurüsten, wobei beschlossen wurde, dass anstelle der Zeugin C der Justizvollzugsbeamte E an der Maßnahme beteiligt werde und die Zeugin C dessen Posten auf „dem Turm“ übernehme.

7. Der Zeuge A schätzte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten die Lage so ein, dass auch eine Verlegung des Angeklagten in einen anderen Haftraum zu gefährlich sei und entschied in seiner Eigenschaft als dienstranghöchster Beamter vor Ort, dass der Angeklagte in den besonders. gesicherten Haftraum D1/37 verbracht werden solle. Er veranlasste, dass der mit ihm über Funk in Verbindung stehende Zeuge F Verstärkung anfordere, den ärztlichen Dienst hinzuziehe und den „ID“, das heißt den Inspektions-Diensthabenden, der als stellvertretender Anstaltsleiter Bereitschaftsdienst hatte, informierte.

8. Als Verstärkung trafen die Justizvollzugsbeamten G und H von der Justizvollzugsanstalt Stadt1 sowie vom medizinischen Dienst die Justizvollzugsangestellten I und Frau J vor dem Haftraum des Angeklagten ein. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass der Angeklagte durch die in Schutzkleidung gesicherten vier Strafvollzugsbeamten aus seinem Haftraum herausgeholt und im besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden sollte.
9. Absprachegemäß öffnete der Zeuge H die Haftraumtür des Angeklagten, damit die durch die oben beschriebene Schutzkleidung gesicherten Beamten als sogenannte Raupe, also hintereinandergehend und durch Körperkontakt von Mann zu Mann durch Handauflegen verbunden, hineingehen und die Maßnahme durchführen konnten. Der Angeklagte befand sich im Zeitpunkt des Zugriffs am Ende des Haftraums unter dem Fenster, vermutlich auf einem Stuhl stehend. Die Beamten bewegten sich in der erwähnten Formation auf ihn zu, wobei sich an erster Stelle der Zeuge E mit einem vor sich getragenen Schutzschild befand, dahinter der Zeuge D und danach die Zeugen B und A.
10. E sprach den Angeklagten kurz an mit Worten wie, „auf den Boden“, oder „Hände hoch“. Der Angeklagte, dem klargeworden war, dass er von diesem „Einsatzkommando“ in den „Bunker“, also den besonders gesicherten Haftraum, verlegt werden sollte, was er als nicht gerechtfertigt ansah, sprang von dem Stuhl herab. Es gelang ihm – zur Überraschung der beteiligten Beamten – an dem Schild des vor ihm befindlichen Zeugen E vorbei zu kommen. Im weiteren Verlauf des sich nun entwickelnden massiven und lautstarken Gerangels schlug der Angeklagte dem Zeugen D ein- oder zweimal von oben mit der Faust auf den Helm. Die Beamten versuchten den Angeklagten an Beinen und Oberkörper zu ergreifen und zu fixieren, mit dem Ziel, ihn zu fesseln, der Angeklagte leistete allerdings durch Bewegungen von Armen und Beinen heftige und kraftvolle Gegenwehr, so dass eine längere Zeit, mehr als 5 Minuten, möglicherweise mehr 10 Minuten, verging, bis es schließlich gelang, den Angeklagten in Bauchlage auf den Boden zu fixieren und an den Händen hinter dem Rücken und den Füßen Fesseln, die von dem Zeuge G, wie zuvor abgesprochen, zugereicht wurden, angelegt werden konnten.
11. In die Auseinandersetzung war der Zeuge D u.a. dergestalt involviert, als dass er sich im Bereich des Fensters am Boden liegend befand und der Angeklagte über ihm lag, und zu einem späteren Zeitpunkt er, der Zeuge D, auf dem Bett saß und den Angeklagten im Brustbereich von hinten umklammerte. Hierbei verdrehte der Angeklagte, um den Griff zu lösen, den linken Daumen des Zeugen D, Außerdem biss er ihm in die Hand, wobei letzteres infolge der Schutzhandschuhe keinerlei Folgen verursachte.
12. Der Angeklagte, der sich bei der Auseinandersetzung durch die im Haftraum vorhanden Glasscherben heftig blutende, scharfkantige Schnittverletzungen zumindest an der rechten Hand, an der linken Ferse und am Rücken zugezogen hatte, wurde sodann nach außerhalb des Haftraums und von dort zum ca. 100 m entfernten besonders gesicherten Haftraum verbracht. Der Angeklagte versperrte sich auch dabei und wurde zeitweise getragen bzw. gezogen.
13. Im besonders gesicherten Haftraum wurde der Angeklagte auf einer Liege von den weiterhin in Schutzkleidung befindlichen Beamten fixiert. Die Schnittwunden des Angeklagten wurden von dem hinzugekommenen Anstaltsarzt K desinfiziert und durch Schaumpflaster versorgt. Anschließend lösten die Beamten die Fesseln des Angeklagten und verließen nach eingeübten Muster in rückwärtiger Bewegung den Haftraum, der Zeuge D als letzter.“
…
„14. Der Zeuge D erlitt bei dem Geschehen eine Distorsion an der linken Schulter, eine Prellung mit Hämatom am linken Ellenbogen mit der Folge einer Kontusion des Nervus Ulnaris, eine Thoraxprellung und eine durch das Verdrehen durch den Angeklagten verursachte Distorsion des linken Daumens. Außerdem stellte sich beim Zeugen eine Posttraumatische Belastungsstörung ein vermutlich als Retraumatisierung früherer traumatischer Belastungen bei seinem früheren Bundeswehreinsatz in Afghanistan.“

Gestützt auf diese Feststellungen hat das LG den Angeklagten freigesprochen zur Begründung ausgeführt, dass die Vollstreckungshandlung der Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) rechtwidrig gewesen sei; es habe an einer notwendigen Androhung der auf die Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) gerichteten unmittelbaren Gewaltanwendung gefehlt; zudem hätte diese gemäß § 51 Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) durch den Anstaltsleiter oder dessen Vertretung angeordnet werden müssen. Der Angeklagte sei deshalb auch vom Vorwurf der Körperverletzung freizusprechen gewesen, denn er habe in Notwehr gehandelt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat die Verletzung materiellen Rechts gerügt und ist neben weiteren Punkten der Meinung, dass es entbehrlich gewesen sei, die Anwendung unmittelbarer Gewalt anzudrohen und dass die Feststellungen zur Anordnung der Maßnahme und zur diesbezüglichen Zuständigkeit durch die Beweiswürdigung nicht ausreichend belegt seien. Unter Zugrundelegung des strafrechtlichen Begriffs der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB sei das Handeln der Beamten rechtmäßig gewesen. Die Annahme, dass dem Angeklagten ein Notwehrrecht zugestanden habe, das es ihm erlaubt hätte, den Beamten am Daumen zu verletzen, gehe gänzlich fehl. Die Staatsanwaltschaft meint, dass es ausweislich der sogenannten „Notwehrprobe“ in der Konsequenz des angefochtenen Urteils liegen würde, dass die Beamten verpflichtet gewesen seien, die Verletzung des eigenen Körpers zu dulden. Das widerspreche der Rechtsordnung.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Ich stelle hier nur die Leitsätze des OLG ein – den Rest bitte selbst lesen:

  1. Wenn ein Gefangener einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte begeht, die auf Anordnung eines unzuständigen Beamten gehandelt haben, kann die Strafbarkeit nach §§ 113, 114 StGB entfallen, aber gleichwohl eine Strafbarkeit nach § 223 StGB gegeben sein.

  2. Wenn ein Strafgefangener entgegen §§ 50 Abs. 2 Nr. 5, 51 Abs. 1 HStVollzG in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht wird, ohne dass dies vom Anstaltsleiter oder seinem Vertreter angeordnet wurde oder Gefahr im Verzug vorliegt, fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB.

  3. Wenn sich ein Strafgefangener gegen eine solche formell rechtswidrige Diensthandlung wehrt, kann zwar ein gegen ihn gerichteter rechtswidriger Angriff im Sinne von § 32 StGB vorliegen, Notwehr aber nicht „geboten“ sein. Einschränkungen, die teilweise im Rahmen des „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs“ des § 113 Abs. 3 StGB erörtert werden, sind stattdessen im Rahmen der Einschränkungen des Notwehrrechts zu verorten. Bei der Prüfung, ob körperliche Gewalt gegen einen formell rechtswidrig handelnden Vollstreckungsbeamten „geboten“ ist (§ 32 Abs. 1 StGB), können das staatliche Gewaltmonopol und die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungshandelns nachträglich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen zu lassen, zu berücksichtigen sein.