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StGB I: Wieder: Sexueller Missbrauch eines Kindes, oder: „Bestimmen“ eines schlafenden Kindes?

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Und heute dann noch einmal StGB-Entscheidungen, also sog. materielles Recht; die Entscheidungen werden sonst – zumindest zum Teil – zu alt.

In den Tag starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.08.2023 – 3 StR 257/23 -, der sich zum sexuellen Missbrauch von Kindern äußert, und zwar wie folgt:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Indem der Angeklagte bei der Tat 2 der Urteilsgründe die Hand eines Anderen, für jenen überraschend, auf den entblößten Penis eines schlafenden Jungen legte, bestimmte er letzteren nicht zu sexuellen Handlungen mit Dritten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es ist schon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu etwas i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 369). Unter „Bestimmen“ ist vielmehr jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Wenngleich deren sexuelle Bedeutung von dem Kind nicht erfasst werden muss, ist es erforderlich, dass der Täter dessen Verhalten in irgendeiner Form beeinflusst hat und das tatsächliche Einverständnis des Kindes mit dem Geschehen – jedenfalls auch – darauf beruht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed., § 176 Rn. 11; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 20; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33 ff.).

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht nicht auf ihm, weil der Angeklagte durch das festgestellte Tatgeschehen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornahm. Auf den Strafausspruch wirkt er sich ebenfalls nicht aus. Soweit das Landgericht dort ausgeführt hat, der Angeklagte habe „tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht“, hat es sich erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sich durch seine Handlung auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.“