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Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

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Und dann haben wir heute mal wieder einen Pflichti-Tag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 – eröffne.

In dem Beschluss geht es mal wieder um die Entpflichtung, und zwar in einem beim OLG  Frankfurt anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. In dem Verfahren hatte der Ermittlungsrichter des BGH der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Das OLG hat inzwischen mehrere Anträge der Angeklagten auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der BGH durch Beschlüsse in den Verfahren StB 34/24, StB 11/25, StB 26/25 und StB 22/26 verworfen.

Nun hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22.06.2026 ergänzt worden ist, erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte.

Das OLG hat diese Anträge abgelehnt. Dagegen hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a) Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften.

b) Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren.

c) Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern.

d) Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen.

e) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie – wiederholt – darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 8 mwN).

f) Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre.

g) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich.“

Täusche ich mich oder kann man den Eindruck haben, dass der BGH ein wenig entnervt ist. Jedenfalls gibt es – m.E. . noch ein „Lob“ für die beiden Verteidigerinnen:

„3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird.“

Edit am 30.09.2026: Bei einer der beiden Pflichtverteidigerinnen handelt es sich um die Kollegin Dr. Sylvia Schwaben, Pfinztal, die mich ausdrücklich nach Erscheinen des Postes um Namensnennung gebeten hat. Dem Wunsch komme ich hier nach. Als Einsenderin kann ich sie ja nicht nennen, da ich den o.a. Beschluss der Homepage des BGH entnommen hatte.

StPO III: Fehlen der richterlichen Urteilsunterschrift, oder: Keine „Reparatur“ nach Fristablauf möglich

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Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2026 – 2 ORs 41/26. Er enthält auch nichts Neues, erinnert aber noch einmal daran, welche Folgen das Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil hat.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Urteil des LG Bochum. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte – aus formalen Gründen – Erfolg. Das OLG hat das Berufungsurteil aufgehoben:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed. 1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

So liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.“

Und dann – vorab und zur Klarstellung – ein Hinweis. Vielleicht hilft es ja – wahrschienlich aber nicht. Hier fehlte die Unterschrift des Richters unter dem Original des Urteils. Das ist etwas ganz anderes als keine Unterschrift unter einer Ausfertigung, die dem Angeklagten von einem Urteil zugestellt wird. Man braucht also gar nicht herum zu schwadronieren und lange Kommentare zu schreiben.

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.

StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzukässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz während der HV, oder: Terminsdichte i.d.R. mehr als 1 Tag/Woche

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Die zweite Haftentscheidung, die ich vorstelle, stammt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 46/26 -, in der dem BGH zum Beschleunigungsgrundsatz während des Laufs der Hauptverhandlung Stellung genommen hat.

Der Angeklagte ist am 07.12.2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in U-Haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der BGH hat am 12.07. 2023, 22.11.2023 und 12.03.2024 jeweils die Fortdauer der U-Haft angeordnet. Mit Beschluss vom 19.09.2024 hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des OLG und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte.

Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das OLG nun entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die U-Haft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei.

Ohne Erfolg beim BGH:

„4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19. September 2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

a) Die Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 – StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253 Rn. 17; vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

b) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung werden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt.

aa) Soweit der Angeklagte erneut bemängelt, dass sich die Beweisaufnahme zunächst nur mit einem ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichteten Tatvorwurf befasst habe, wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung StB 59/24 Bezug genommen.

bb) Darüber hinaus ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen ist grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 157 f.; vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – StB 2/24, juris Rn. 19 mwN).

Bis Oktober 2025 ist die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen hat sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist – ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten – bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – StB 18/19, juris Rn. 12). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles sind bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 ist ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25. Februar 2026 seinen Abschluss gefunden hat. Zudem ist zeitlich überlappend vom 26. Januar bis 15. April 2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9. März bis 6. Mai 2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters ist das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten soll ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasst und am 22. Juni 2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem wird derzeit ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten.

Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängelt, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre.

Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.“