Kategoriearchiv: StPO

Revision III: (Un)Wirksame Revisionseinlegung der StA, oder: Auf wen und was bezieht sich die Revision?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 1 StR 497/24. Es geht in der Entscheidung um eine Revision der StA.

Das LG hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 EUR verurteilt. Das LG hat daneben Einziehungsentscheidungen betreffend den Angeklagten und zwei Einziehungsbeteiligte getroffen. Es hat bei zwei dieser drei Einziehungsbeteiligten sowie bei zwei weiteren Einziehungsbeteiligten die Anordnung einer – darüberhinausgehenden – Einziehung abgelehnt.

Dagegen hat die StA Revision eingelegt, die sich ausschließlich gegen die (teils unterbliebene) Einziehungsentscheidung gegen die (insgesamt) fünf Einziehungsbeteiligten wendet. Der BGH hat die als unzulässig verworfen. Es fehle insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung:

„Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 hat folgenden Inhalt:

„Strafverfahren gegen J., …,

wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2024, 10 KLs157 Js 99084/17 lege ich

das Rechtsmittel der Revision

ein (Sachakte Band III, Bl.1207).“

Die Einziehungsbeteiligten sind in der Revisionseinlegungsschrift weder im Rubrum noch an anderer Stelle erwähnt.

Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und – gegebenenfalls – welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 308/23 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Unbehelflich ist insoweit auch die erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) eingegangene Rechtsmittelbeschränkung vom 13. August 2024 „auf die Einziehungsentscheidung gegen“ die fünf Einziehungsbeteiligten (Sachakte Band III, Bl.1290). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten nicht fristgerecht wirksam angegriffen.“

Revision II: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers, oder: Begründung mit zulässigem Anfechtungsziel?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und auch die Problematik die der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, habe ich schon häufiger behandelt. Es geht nämlich um die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

Dazu sagt noch einmal der BGH im BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – 3 StR 129/26:

„1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2024 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger am 23. Dezember 2024 Revision durch Schriftsatz des ihm als Beistand bestellten Rechtsanwalts eingelegt. Nach Urteilszustellung hat dieser ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Landgericht hat die Revision am 14. April 2025 als unzulässig verworfen. Gegen den dem Nebenkläger am 4. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet er sich mit einer „Beschwerde“ und dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 11. Februar 2026.

2. Das Begehr des Nebenklägers ist einheitlich als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser statthafte und fristgerechte Antrag führt zwar zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht war zu einer Entscheidung über die Revision des Nebenklägers nicht befugt. Eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das Tatgericht sieht § 346 Abs. 1 StPO nur vor, soweit die Revision verspätet eingelegt worden ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Für die Frage der Frist- und Formwahrung kommt es nicht auf die dem Revisionsgericht vorbehaltene Prüfung an, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 StPO genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1997 – 4 StR 612/96, BGHSt 42, 365, 367; vom 9. Dezember 2008 – 2 StR 475/08, juris Rn. 1).

b) In der Sache ist die Revision, wie bereits vom Landgericht angenommen, unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Hieran fehlt es, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber – was unzulässig wäre – lediglich eine höhere Strafe erstrebt (s. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, NStZ 2020, 310).“

Muss man eben als Nebenklägervertreter drauf achten.

Revision I: Etwas zur Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Wiedereinsetzung ja, aber ohne Erfolg

© eyetronic Fotolia.com

Ich stelle heute mal wieder drei Revisionsentscheidungen vor. Nichts Besonderes, sondern nur „Reminder“.

Die erste vorgestellte Entscheidung ist der BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 StR 530/25. In dem Beschluss hat der BGH Wiedereinsetzung zur vollständigen Begründung von Verfahrensrügen – ausnahmsweise – gewährt:

„1. a) Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 17. September 2025 und vom 25. September 2025 nach Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der von Rechtsanwalt K. erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

„1. a) Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO zu gewähren. Da dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K., trotz wiederholter Nachfrage nicht rechtzeitig Einsicht in zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Aktenteile gewährt worden ist, liegt hier ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall vor, der die Wiedereinsetzung gebietet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 – 2 StR 267/25; vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4 f. und vom 12. März 1996 – 1 StR 710/95 Rn. 7, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1).

b) Soweit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Verfahrensrügen auch auf die Rüge des § 261 StPO erstreckt, bleibt ihm demgegenüber der Erfolg versagt. Denn die dem Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zugänglich gemachten Aktenteile sind für die im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Erhebung dieser Verfahrensrüge nicht relevant.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.“

Aber:

„d) In der Sache bleiben die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.“

StGB I: Feststellungen in Steuerstrafverfahren, oder: Anforderungen in sog. „Schätzungsfällen“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann machen wir heute StGB.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Steuerstrafverfahren, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze. Es handelt sich in beiden Entscheidungen um sog, „Schätzungsfälle. Die Leitsätze dazu lauten:

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Strafverfahren Teil der an § 261 StPO auszurichtenden Überzeugungsbildung. Sie ist – wie auch im Besteuerungsverfahren (§ 162 AO) – zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. 

2. Im Rahmen der Berechnungsdarstellung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. 

3. Dies gilt auch in Schätzungsfällen.

 

 

 

StPO III: Wozu darf/kann sich der Verteidiger erklären?, oder: Unmittelbar vorausgegangene Beweiserhebung

© Coloures-pic – Fotolia.com

Und dann habe ich zum Abschluss des StPO-Tages noch den LG Aurich, Beschl. v. 03.07.2026 – 13 KLs 520 Js 35688/25 (3/26). Der äußert sich in einem Ablehnungsverfahren zum Erklärungsrecht des Verteidigers:

Mit dem Beschluss ist das Ablehnungsgesuch eines Angeklagten gegen den Vorsitzenden  als unbegründet zurückgewiesen worden:

„Mit Anklageschrift vom 26.02.2026 legt die Staatsanwaltschaft Aurich den Angeklagten zur Last, mit den gesondert verfolgten pp. am 20.11.2025 gemeinschaftlich handelnd einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen pp. begangen zu haben.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 02.07.2026 brachte der Verteidiger des Angeklagten pp. in dessen Namen ein Ablehnungsgesuch betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. an. Zu Beginn des Sitzungstages wurde ein Bildbericht zur Vermessung des Tatortes in Augenschein genommen. Im Anschluss wurde die Durchführung eines Selbstleseverfahrens und sodann die Unterbrechung der Hauptverhandlung für 45 Minuten angeordnet. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bat der Verteidiger des Angeklagten pp. Stellung nehmen zu dürfen, woraufhin ihm das Wort erteilt wurde. Der Verteidiger nahm zur Funkzellenauswertung, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, Stellung und ging dann dazu über, eine Stellungnahme zur Vermessung des Tatortes abzugeben. Daraufhin entzog ihm der Vorsitzende das Wort mit der Begründung, die Stellungnahme sei verspätet. Der Verteidiger beantragte eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung des Vorsitzenden. Die Kammer bestätigte die Vorsitzendenanordnung.

Der Verteidiger führte in seinem Ablehnungsgesuch aus, das Vorgehen des Vorsitzenden Richters am Landgericht pp. aus Sicht eines besonnenen Angeklagten an der Objektivität des Vorsitzenden zweifeln. Die Vorgehensweise bekräftige die Sorge, der Vorsitzende habe kein Interesse an einer ergebnisoffenen Würdigung.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht gab eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass der vom Verteidiger in dem Ablehnungsgesuch beschriebene tatsächliche Ablauf dem Grunde nach richtig sei. Nach der Inaugenscheinnahme habe der Verteidiger jedoch nicht geäußert, eine Stellungnahme gern. § 257 Abs. 2 StPO abgeben zu wollen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, da vor der Vorsitzendenanordnung zum Selbstleseverfahren noch das Selbstleseverfahren verteilt worden sei.

Die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Ob ein prozessual bestimmtes Verhalten des Richters im Verfahren die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher darf dieses nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtzusammenhang. Dies gilt auch für Maßnahmen der Sachleitung gern. § 238 Abs. 1 StPO (BGH, NStZ-RR 2004, 208; NJW 2014, 2372; NJW 2015, 2986 jew. mwN ; Beck OK, StPO, 59. Aufl., 2026, § 24 Rn 35 f.). Die Verhandlungsführung kann ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn sie in hohem Maße rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 2025, § 24 Rn 17 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht vorliegend am Maßstab des Standpunktes eines vernünftigen Angeklagten keine Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter.

Die hier angegriffene Versagung einer Stellungnahme zu der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zur Vermessung des Tatortes betrifft die Ausübung der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden und die Grenzen des Erklärungsrechts nach § 257 Abs. 2, 3 StPO.

Es ist rechtlich vertretbar, das Erklärungsrecht nach § 257 Abs. 2 StPO dahin zu verstehen, dass Erklärungen nur zu der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Beweiserhebung abgegeben werden dürfen (s. auch Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O., § 257 Rn 8). Insofern spricht auch der Wortlaut des § 257 Abs. 2 StPO davon, dass dem Verteidiger auf Verlangen „nach jeder einzelnen“ Beweiserhebung Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu erklären. Ein solches Verlangen wurde seitens der Verteidigung im Anschluss an die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht geäußert. Nach Anordnung des Selbstleseverfahrens und Unterbrechung der Hauptverhandlung war es vertretbar, dem Verteidiger das Wort für eine Stellungnahme zur Inaugenscheinnahme der Lichtbilder mit der Begründung zu entziehen, dass diese verspätet sei.

Die Verteidigungsrechte bleiben gewahrt, weil es der Verteidigung unbenommen bleibt, im Schlussvortrag entsprechend Stellung zu nehmen.“