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StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

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Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“

StPO III: Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren, oder: Der BGH fasst seine Rechtsprechung zusammen

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Und dann noch die dritte Entscheidung des Tages, nämlich der BGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 2 StR 325/20. Der führt – noch einmal aus – aus zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Tatgericht die Beweiswürdigung auf die Ergebnisse von gutachterlichen Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren stützt.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 16 Fällen verurteilt. Die Strafkammer hatte ihre Überzeugung entscheidend auf die Ereignisse gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren gestützt. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„a) Die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten erweist sich in Bezug auf diese Verurteilungen als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung insoweit entscheidend auf die Ereignisse gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren gestützt; deren Darstellung genügt jedoch nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen.

aa) Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass diese für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher ? numerischen ? Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 ? 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 ? 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 ? 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 ? 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 ? 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 ? 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).

Reduzierte Darlegungsanforderungen bestehen bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen; in diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 ? 4 StR 408/20; vom 28. August 2018 ? 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe des Wahrscheinlichkeitsergebnisses in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form ? etwa „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten ? reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 ? 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 20. August 2018 ? 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 ? 4 StR 408/20, juris Rn. 4; vom 29. November 2018 ? 5 StR 362/18, StV 2019, 331). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 ? 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 ? 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 ? 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

bb) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Taten II. 4, 6, 9, 11 bis 16, 18, 19 und 27 der Urteilsgründe genügen diesen Anforderungen nicht.

Das Landgericht teilt schon nicht mit, ob es sich bei den untersuchten Spuren jeweils um Einzelspuren oder Mischspuren handelt. Zwar lassen einzelne Formulierungen darauf schließen, dass der DNA-Vergleichsuntersuchung im jeweiligen Fall Mischspuren zugrunde lagen; dies gilt bezüglich Tat II. 13 („Mitverursacher“) sowie bezüglich jeweils einer von mehreren Spuren bei den Taten II. 16, 19 und 27 („Mischmerkmale“, „zusammen mit“ einem weiteren DNA-Profil, „Mitspurenverursacher“). Jedoch ist den Urteilsgründen weder zu entnehmen, um welchen Typ einer Mischspur es sich dabei handelte, noch ob im Übrigen durchweg Einzelspuren vorlagen.

Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf etwaige Einzelspuren, noch in Bezug auf Mischspuren. Die ? für beide Spurenarten erforderliche ? Mitteilung eines Wahrscheinlichkeitsergebnisses in numerischer Form findet sich allein zu einer Spur betreffend Tat II. 27 („Hypothese, dass der Angeklagte K. Mitspurenverursacher war, rein rechnerisch eine über eine Milliarde mal höhere Wahrscheinlichkeit […], als die Hypothese, dass der Angeklagte als Mitspurenverursacher auszuschließen sei“). Den übrigen Ausführungen ? zu den Taten II. 9, 12, 13 und 18, dass der Angeklagte „als Verursacher ermittelt“, „verifiziert“ oder „als Verursacher festgestellt“ worden sei bzw. zu den Taten II. 4, 6, 11, 14, 16 und 19, dass die Spuren das DNA-Profil des Angeklagten „aufwiesen“, diesem „entsprachen“ oder mit diesem „übereinstimmten“ sowie zu Tat II. 15 und zu einer Spur betreffend II. 27, dass seine Urheberschaft „praktisch bewiesen“ sei ? lässt sich keine den Darstellungsanforderungen genügende Wahrscheinlichkeitsangabe entnehmen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass im Rahmen der betreffenden Vergleichsuntersuchungen ein bestimmtes Wahrscheinlichkeitsergebnis ermittelt wurde.

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über eine Wahrscheinlichkeitsangabe hinaus für Mischspuren regelmäßig auch Mitteilungen zur Anzahl der untersuchten und übereinstimmenden Merkmalssysteme geboten sind, fehlt es überwiegend auch daran. Zwar wird gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mittlerweile standardmäßig die Untersuchung von 16 Systemen zugrunde liegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2021 ? 4 StR 46/21, juris Rn. 12). Aus dem Umstand, dass die Strafkammer zu Tat II. 4 ausführt, dass die betreffende Spur „in allen 16 untersuchten Systemen mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten übereinstimmte“ sowie zu Tat II. 19 feststellt, dass „in 16 voneinander unabhängigen Merkmalssystemen übereinstimmende Merkmale“ mit denen des Angeklagten bestanden, folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass dies bei allen untersuchten Spuren der Fall war.“

Ebenfalls eine „schöne“ Entscheidung, die die Rechtsprechung des BGH zu dieser Problematik schön zusammenstellt.

Bewährung – aber dennoch DNA-Identitätsfeststellung?

Das LG Hamburg verurteilt den Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatten sich die neben dem Angeklagten im Strafverfahren Mitangeklagten, zu denen der Angeklagte abgesehen von der abgeurteilten Tat in keiner Verbindung stand oder steht, als Bande zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen. Bei einem Einbruchdiebstahl entwendeten die Mitangeklagten Sonnenkollektoren im Wert von rund 250.000 €. Diese lagerten sie in einer beim Angeklagten in dessen Gewerbepark angemieteten Lagerhalle ein, um sie von dort aus zu veräußern. Als sich in der Folgezeit der Absatz der Sonnenkollektoren als schwierig erwies, wurden die Kollektoren dem Angeklagten, der erstmals zu diesem Zeitpunkt von der deliktischen Herkunft Kenntnis erlangte, zum Kauf angeboten. Der Angeklagte erwarb die Sonnenkollektoren für 30.000 €.

Es kommt, was zu erwarten war: Aufgrund der Verurteilung ordnete das AG auf Grundlage des § 81g StPO die Entnahme von Körperzellen und die Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung an. Zur Begründung führte es aus, dass Menge und Wert des erlangten Stehlgutes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erhebliche Persönlichkeitsmängel belegten, die Grund zu der Annahme gäben, gegen ihn werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden, bei der mit der Verursachung von mit Körperzellen behafteten Spuren zu rechnen sei.

Und das hat dann beim BVerfG „nicht gehalten“. Das BVerfG hat im BVerfG, v. ?29?.?09?.?2013?, 2 BvR ?939?/?13? – der – in meinen Augen – manchmal ausufernden Praxis in der Anwendung des § 81g StPO Grenzen gesetzt. Denn: Nach Auffassung des BVerfG galt:

„…Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Insbesondere haben die Gerichte nicht sämtliche für den notwendigen Abwägungsvorgang bedeutsamen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen oder solche in ausreichendem Maß dargelegt.

Das Amtsgericht schließt allein aus „Menge und Wert des erlangten Stehlgutes“ auf Persönlichkeitsmängel des Beschwerdeführers, die Grund zu der Annahme böten, gegen den Betroffenen werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden. Hier erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der positiven Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung. Ebenso bleibt das situative Zusammenwirken einzelner Faktoren für das Zustandekommen des hehlerischen Ankaufs durch den Beschwerdeführer bei der Prognose außer Betracht. Letztlich schließt das Amtsgericht allein aus einer einmaligen Begehung auf zukünftige Straftaten erheblicher Bedeutung. Tatsachen, die diese Negativprognose positiv stützen würden, werden nicht dargelegt.

Das Landgericht begründet zwar zutreffend den maßstäblichen Unterschied zwischen der Bewährungsentscheidung und der Entscheidung nach § 81g StPO, setzt sich jedoch ebenfalls nicht mit den inhaltlichen Gründen der positiven Sozialprognose auseinander. So geht es nicht auf die Gründe ein, derentwegen das Strafurteil aus den hohen Schulden des Beschwerdeführers – denen Immobilieneigentum gegenübersteht, aus dessen Vermietung er jährlich 35.000 bis 40.000 Euro Gewinn erzielt – keine Negativprognose abgeleitet hatte. Ebenso fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der besonderen Verlockungssituation, in der sich der Beschwerdeführer zum Ankauf der Hehlware entschied. Weshalb vor diesem Hintergrund nach „Art und Ausführung“ der vorangegangenen Tat die begründete Annahme besteht, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, legt das Landgericht nicht dar.“

DNA passt in acht Systemen – „Sack zu gemacht“

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes u.a. verurteilt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das LG im Urteil dann ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn be-stimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme. Dagegen gegen die Revision, die der BGH mit BGH, Urt. v. 21.03.2013 – 3 StR 247/12 – verworfen hat.

Der BGH hat keine Fehler in der Beweiswürdigung gesehen, obwohl das LG seine Überzeugung allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung gestützt hat:

1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.

Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt ledig-lich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zu-fällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich – gege-benenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung – von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 – XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden- oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig – wie die Beweiswürdigung ansonsten auch – ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 – 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.

Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamt-schau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder allei-nige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.“