Und dann zum Abschluss des StPO-Reigens noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 – zur Zulässigkeit der „Reparatur“ eines Strafbefehls.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat as AG einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 EUR entstanden (jeweils 724,23 EUR für November und Dezember 2023, 729,54 EUR für Januar 2024 und 162,31 EUR für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 EUR. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters.
Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11.03.2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20.03.2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim AG die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text:
„Sie werden daher beschuldigt,
durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben
strafbar als
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB.“
Das AG hat die Berichtigung abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:
„2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Der Strafbefehl, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Für dessen Berichtigung gelten daher keine anderen Maßstäbe als für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23, juris Rn. 5, beide mwN). Demgemäß ist eine Berichtigung unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, juris Rn. 21). Die Berichtigung darf also lediglich dazu dienen, die äußere Übereinstimmung der verkündeten Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4), wozu eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18). Anders gewendet sind Ergänzungen der Urteilsformel unzulässig, die auf einem neuen Denkvorgang und somit auf neuen rechtlichen Erwägungen beruhen, was etwa dann nötig werden kann, wenn die Urteilsgründe nichts Bestimmtes ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 36).
b) Die Fehler des Strafbefehls sind hier offensichtlich. Es fehlten kumulativ sowohl die Angaben der angewendeten Vorschriften als auch die – in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht genannte – rechtliche Bezeichnung der Tat (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 409 Rn. 5).
c) An dem eingangs (a) zitierten Maßstab gemessen hält es die Kammer aber für unzulässig, diesen Fehler im Wege der berichtigenden Ergänzung zu heilen. Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. In dem Strafbefehl fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt für die rechtlichen Erwägungen, die der Amtsrichter beim Erlass des Strafbefehls angestellt hat. Es ist nicht klar, was er in rechtlicher Hinsicht wollte und entschied.
Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 3062 (Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 33) hilft nicht weiter. Dort wurde festgestellt, dass in der Urteilsformel aufgrund offenbaren Fassungsversehens die Tatbezeichnung, nämlich dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt sei, fehle. Es habe aber den Feststellungen des Landgerichts entsprochen und sei insofern entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergebe sich, dass eine solche Verurteilung gewollt gewesen sei, sodass der Tenor entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof konnte mithin aus den im Urteil zitierten angewendeten Vorschriften schließen, weswegen das Erstgericht eigentlich verurteilt hat (ähnlich der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1980 – 6 Ss OWi 1106/80, NJW 1981, 697). Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt hier aber.
Hinzu kommt ein methodisches Problem: Der Bundesgerichtshof und ebenso das OLG Hamm konnten in den zitierten Entscheidungen die Ergänzungen deshalb vornehmen, weil ihnen dafür mit dem (gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden) § 354 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand. Die trägt sehr weit (vgl. zur Kasuistik etwa Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN). Eine solche Rechtsgrundlage ist für Urteile im Strafprozess außerhalb der Revisionsinstanz und außerhalb des Berufungsrechtszugs, in dem das Berufungsgericht – allenfalls eingeschränkt durch das Verbot der reformatio in peius – erstinstanzliche Fehler beseitigen kann, aber nicht vorhanden. Der oben (unter a) referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu.“

