Kategoriearchiv: Haftrecht

Auslandsverbindungen – führen sie zur Fluchtgefahr?

FragezeichenDann poste ich heute mal hinter der LG Kleve-Entscheidung einen zweiten Haftbeschluss, nämlich den KG, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 Ws 61/14 – nicht ganz so dramatisch wie das LG Kleve, aber auch mit einer die Praxis immer wieder beschäftigenden Frage, nämlich der Annahme von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz im und Verbindungen ins Ausland hat. Dazu das KG, das zunächst auf ein zu erwartende hohe Freiheitsstrafe verweist:

„….Dieser Fluchtanreiz für den Beschuldigten wird noch durch den Umstand gesteigert, dass gegen ihn ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen gleichartiger Vorwürfe anhängig ist (X Js X). Zudem wird er sich voraussichtlich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Immobilienkäufer ausgesetzt sehen.

Gewichtige Tatsachen, die einer Flucht entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat in Deutschland im Wesentlichen keine persönlichen Bindungen mehr. Lediglich zu seiner Mutter, die in Berlin lebt, hat er offenbar ein engeres Verhältnis. Bei dieser wohnte er allerdings nicht, wenn er sich in Berlin aufhielt. Seine Lebensgefährtin befindet sich im Ausland (Großbritannien). Dass er bisher seinen Wohnsitz (wie seine Freundin) im Ausland hat, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dies jedenfalls als einen Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr gewertet hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 112 StPO Rdn. 17a, 20a m.w.N.).

Dass der Beschuldigte infolge seines Rückenleidens gesundheitlich beeinträchtigt und auf Medikamente angewiesen ist, lässt die Fluchtgefahr nicht entfallen, da er auch im Ausland oder im Falle eines Untertauchens in Deutschland sich mit den benötigten Medikamenten versorgen könnte. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der insoweit maßgeblichen Grundsätze (vgl. nur OLG Nürnberg StV 2006, 314; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 554; KG NStZ 1990, 142, jeweils m.w.N.) die Erkrankung den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht unzulässig macht. Denn nur wenn die nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, der Untersuchungsgefangene werde durch den Vollzug der Untersuchungshaft schwerwiegenden, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit nehmen oder sogar sein Leben einbüßen, dürfte der Haftbefehl nicht weiter vollstreckt werden (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 ff; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 112 Rdn. 54 m.w.N.). Das Rückenleiden des Angeklagten kann indes auch im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges angemessen behandelt werden.“

Zum Sterben in die JVA?

© chris52 - Fotolia.com

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„Zum Sterben in die JVA“ – das ist das Erste, was ich nach Lektüre des LG Kleve, Beschl. v. 04.12.2014 – 120 Qs-204 Js 500/124-112/14 – gedachte habe; hingewiesen auf den Beschluss hat mich der Kollege Garcia. Der Beschluss befasst sich mit der Verhältnismäßigkeit der (Fortdauer) der U-Haft bei einem Beschuldigten, der wegen Leber- und Lungenkrebs wohl nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten hat. Das LG hat die Verhältnismäßigkeit bejaht und führt dazu aus:

„3) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Angesichts des dargestellten hohen Grades der Fluchtgefahr reichen mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht aus. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren (die Annahme eines minder schweren Falles ist trotz der hohen Haftempfindlichkeit angesichts der neun – auch einschlägigen – Voreintragungen im Bundeszentralregister derzeit unwahrscheinlich) steht die bislang zweiwöchige Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen das Beschleunigungsgebot (Art 6 MRK) ist nicht ersichtlich. Es muss noch das – beschleunigt zu erstellende – Wirkstoffgutachten eingeholt werden, sodann ist – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ggf. unter großzügiger Anwendung des § 154 StPO – eine baldige Anklageerhebung möglich.

Eine schwere und unheilbare Krankheit führt – selbst wenn ein Arzt den sicheren Tod in absehbarer Zeit diagnostiziert – zu keiner automatischen Haftaufhebung. Eine genaue Prognose sowohl über den Fortgang der Erkrankung als auch über die Dauer des Strafverfahrens ist unmöglich. Auch angesichts eines nahen Todes verstößt es nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG), wenn sich ein Beschuldigter für ihm vorgeworfene Straftaten verantworten muss. Ziel des Strafverfahrens ist nicht nur die Bestrafung des erkrankten Beschuldigten und auch nicht nur die Vollstreckung verhängter Freiheitsstzrafen, sondern auch das Aufklärungsinteresse der Rechtsgemeinschaft, die Verhinderung neuer Taten und die Überführung von Tatbeteiligten. Es ist daher selbst bei relativ kurzer Lebenserwartung des Beschuldigten immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung im Einzelfall erforderlich (KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 112 Rn. 11a).

Hier hat es ein hohes Gewicht, wenn – wie von der Verteidigung vorgetragen – die Lebenserwartung nur noch sechs Monate betragen sollte. Allerdings ist neben der generellen Unsicherheit solcher Prognosen zu beachten, dass der Beschuldigte weite und sicherlich mit Stress verbundene Schmuggelfahrten mit dem Pkw scheinbar eigenständig durchführen kann; auch wurde er für haftfähig befunden und inzwischen vom Justizvollzugskrankenhaus in die normale Haftanstalt zurückverlegt. Insoweit ist sicherlich das vom Verteidiger beantragte neutrale Sachverständigengutachten einzuholen, was aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht im Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat.

Neben diesen gesundheitlichen Gesichtspunkten sind aber andererseits die hohe kriminelle Energie und die besondere Gefährlichkeit der tatbetroffenen bandenmäßigen Strukturen zu beachten. Der Beschuldigte hat eingeräumt (Bl. 26, 22, 40) im Rauschgifthandel als „Berufskraftfahrer“ tätig zu sein. Im letzten halben Jahr sei er etwa 200 Mal gefahren. Er fahre Rauschgift und habe teilweise bis zu 15.000 Euro Kurierlohn in seiner Tasche gehabt. Im vorliegenden Fall seien Marokkaner aus Düsseldorf-Rath seine Auftraggeber. Für diese Auftraggeber sei es die 2. Fahrt gewesen. Die im Mobiltelefon gespeicherten Nummern 6, 7 und 14 hätten ihn öfters losgeschickt. Er sei aber auch für die „xy“ und „yx“ gefahren und habe Rauschgift nach Bielefeld, Dortmund, Köln und Frankfurt geliefert. Die Hintermänner seien „brandgefährlich“.

Ausschlaggebend für die derzeitige Verhältnismäßigkeit ist, dass zusätzlich  Wiederholungsgefahr besteht. Weder lange Haftstrafen, noch die kurz zuvor schon erhaltenen hohen Kurierlöhne und auch nicht die ihm bereits zuvor bekannte ärztliche Prognose haben ihn von weiteren Rauschgiftstraftaten abgehalten. Vielmehr besteht derzeit der dringende Verdacht, dass die ärztliche Prognose beim Beschuldigten eine der Antriebsfedern für die ständige Fortsetzung der Schmuggelfahrten ist, vielleicht weil er so das Bestrafungsrisiko für geringer hält oder weil er sich so ausleben will. Der bei der Schmuggelfahrt mitgeführte Zettel („Vom Krankenhaus Bescheinigung, das Du nicht verhandlungsfähig bist“) spricht für ein bewusstes Ausnutzen der Erkrankung zur ungehinderten Begehung von Straftaten. Das Gewicht der Straftaten (Verbrechen) und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Volksgesundheit) sind hoch einzuschätzen.“

Man fragt sich beim Lesen: Menschenverachtend oder nicht? Sicherlich ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte sich trotz seiner schweren Erkrankung als Schmuggelfahrer für Rauschgift zu betätigen scheint. Andererseits hat er offensichtlich nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten, die er nun zunächst mal in der JVA verbringen muss. Ein wenig versöhnt, dass die Kammer vorsorglich darauf hinzuweist, dass Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder die Untersuchungshaft selbst zu schweren (zusätzlichen) Gesundheitsschäden führt. Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären auch erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde. Wenn man das liest, erkennt man die m.E. wahren Gründen für die Fortdauer der U-Haft: Sie ist hier im Grunde nichts anderes als Beugehaft. Man hofft offenbar, so an die „brandgefährlichen“ Hintermänner zu kommen. Und das Abstellen auf die „Wiederholungsgefahr“ ist, wenn der im Beschluss nicht genannte § 112a StPO gemeint sein sollte, wovon ich ausgehe, falsch. Denn Wiederholungsgefahr ist immer nur subsidiärer Haftgrund. Darauf geht die Kammer mit keinem Wort ein. Aber dafür wird das Rechtsgut der „Volksgesundheit“ bemüht. „Bei der Formulierung sträuben sich mir immer die Nackenhaare“. Insgesamt meine ich: Etwas mehr Menschlichkeit wäre auch angesichts der Schwere des Vorwurfs sicherlich angebracht gewesen und vielleicht hätte man sich mal zumindest mit den Entscheidungen BerlVerfGH NJW 1993, 515 und NJW 1994, 436 auseinandersetzen können.

Klingelingling – der Telefonanruf in die/aus der Sicherungsverwahrung

© scusi - Fotolia.com

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Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschäftigt die OLG immer wieder/vermehrt. Ich habe hier eine ganze Reihe von Beschlüssen „hängen“, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. So auch den OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 295/14 -, in dem es um eins der „Dauerbrennerthemen“, nämlich mal wieder das Telefonieren geht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:  Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA. Nach den Feststellungen der StVK besteht das Gebäude, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, aus vier Abteilungen, die jeweils mit 10 bis maximal 15 Untergebrachten belegt sind. Jeder Abteilung stehen zwei Telefone zur Verfügung, und zwar ein festes auf dem Flur befindliches Telefon sowie ein Mobiltelefon. Die Telefonate erfolgen wegen der Gebührenerfassung durch Vermittlung der Abteilungsbeamten. Noch vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW war den Untergebrachten auf der Grundlage einer generellen Genehmigung des Antragsgegners die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch Vermittlung der Abteilungsbeamten zurückrufen zu lassen. Diese Genehmigung wurde im Oktober 2013 durch den Antragsgegner widerrufen, mit der Maßgabe, dass den Untergebrachten in Einzelfällen bei nachgewiesener Dringlichkeit und/oder Wichtigkeit weiterhin ein Rückruf durch externe Personen genehmigt werden könne.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim OLG Erfolg hatte:

Gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 1 SVVollzG NRW können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können.

Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, aus § 26 SVVollzG NRW ergebe sich kein generelles Recht des Untergebrachten auf Gestattung der Entgegennahme von Rückrufen, die Erteilung der Genehmigung für telefonische Rückrufe durch den Antragsgegner hätte demnach ab dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW unterbleiben können, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

In § 26 SVVollzG NRW ist bestimmt, dass dem Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Eine Unterscheidung dahingehend, ob das Telefongespräch dadurch zustande kommt, dass der Gefangene von sich aus telefonisch Kontakt zu einem Dritten außerhalb der Anstalt aufnimmt oder dadurch, dass er von einer Person außerhalb der Anstalt angerufen wird, trifft das Gesetz nicht. Auch in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 16/1435, Seite 80) wird nicht zwischen ausgehenden und eingehenden Telefonaten differenziert, sondern ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW einen Anspruch des Untergebrachten auf Gestattung von Telefongesprächen, die durch die Einrichtung vermittelt werden, normiert. Eine solche Differenzierung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führt nicht nur derjenige ein Telefongespräch, der den anderen Gesprächspartner angerufen hat, sondern danach ist unter dem „Führen eines Telefongespräches“ jeder mündliche Gedankenaustausch zwischen zwei Personen über ein Telefon zu verstehen. Auch aus dem der Sinn und Zweck der Gestattung von Telefongesprächen des Untergebrachten, nämlich diesem den Aufbau und die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakte nach außen, die für seine Resozialisierung und für seine weitere Entwicklung eine erhebliche Bedeutung haben, unter Benutzung eines modernen Kommunikationsmittels zu ermöglichen, ergibt sich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Telefongesprächen, bei den der Untergebrachte seinen Gesprächspartner anruft und solchen, die er von Personen außerhalb der Anstalt entgegennimmt.

Dem Untergebrachten steht daher aus § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW ein Anspruch auf Gestattung sowohl von Telefongesprächen, die von ihm ausgehen, als auch von solchen, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird, zu. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit (§ 26 Absatz ein S. 2 SVVollzG NRW) oder – nach einem begonnenen Gespräch – aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§§ 26 Abs. 4, 22 Abs. 2 S. 3 und 4 SVVollzG NRW) zulässig.“

Also: Ob der Sicherungsverwahrte telefonieren darf, ist damit geklärt, das „Wie“ richtet sich nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 93/14.

Aussage gegen Aussage bei der Vergewaltigung – Aufhebung des Haftbefehls

entnommen wikimedia.org Urheber Robb at de.wikipedia

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Urheber Robb at de.wikipedia

Die Überschrift: „Aussage gegen Aussage bei der Vergewaltigung – Aufhebung des Haftbefehls“ verkürzt ein wenig, worum es im LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2103 – 014 KLs-70 Js 11041/13-21/13 -, auf den mich der Kollege Garcia von de legisbus hingewiesen hat, geht. Es müsste an sich umfassender heißen: Aussage gegen Aussage – kein dringender Tatverdacht für eine Vergewaltigung mehr – daher Aufhebung des Haftbefehls. Das LG führt aus:

„Nach den jetzigen Erkenntnissen liegt keine große Wahrscheinlichkeit vor, dass der Angeschuldigte wegen Vergewaltigung gem. §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Hauptverhandlung verurteilt werden wird.

Der Angeschuldigte selbst hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.09.2013 zwar eingeräumt, dass es im Wohnzimmer zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, eine Vergewaltigung habe es jedoch nicht gegeben. Er habe die Zeugin L1 zwar fest an den Armen ergriffen und ins Schlafzimmer geholt. Dabei sei es ihm aber nicht darum gegangen, mit ihr sexuell zu verkehren, er habe Ruhe und seinen Schlaf haben wollen. Sie sei gekommen und habe zwei Gläser – er meine mit dem Jägermeister – mitgebracht, sie hätten sich unterhalten, getrunken und gemeinsam eine Zigarette geraucht. Die Zeugin habe sich selbst ausgezogen und ihre Kleidung auf dem Stuhl abgelegt. Danach sei allerdings der Streit wieder losgegangen. Die Zeugin habe ihm heftige Vorwürfe gemacht, habe geschrien, es sei ihm nicht gelungen sie zu beruhigen. Er habe die Zeugin im Schlafzimmer nicht geschlagen, weder vor noch während des Geschlechtsverkehrs. Es sei häufig in ihrer Beziehung so gewesen, dass sie einen Streit durch sexuellen Verkehr wieder aufgelöst hätten. So sei es auch hier gewesen. Der Streit sei beendet gewesen. Er habe die beiderseitige Aufnahme von Sexualhandlungen als Signal der Versöhnung verstanden. Dass die Zeugin u.a. behauptet, noch immer unter Angst gestanden zu haben, verstehe er nicht und habe er auch in der Situation nicht so gesehen.

Die Zeugin L1 hingegen schilderte der Sachverhalt gegenüber der Polizei so wie in der Anklage dargestellt.

Derzeit sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Zeugin L1 geschilderte Sachverhalt eher zutreffen könnte als die Schilderungen des Angeschuldigten. Entscheidend wird es auf das Aussageverhalten der Zeugin L1, und auch der Zeugin H1, in der Hauptverhandlung ankommen und darauf, welchen Eindruck diese auf die Kammer machen.

Bislang war das Verhalten der Zeugin L1 von Widersprüchen geprägt. Beim erstmaligen Eintreffen der Polizei in ihrer Wohnung am 27.08.2013, um ca. 15:30 Uhr, verneinte sie ausdrücklich, von dem Angeschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Auch die Durchführung eines Atemalkoholtestes verweigerte sie zunächst – ließ ihn aber dann später auf der Polizeiwache doch durchführen. Mit der Fertigung von Lichtbildern von ihren Verletzungen war sie ebenfalls vor Ort nicht einverstanden. Ca. eine Stunde später rief sie erneut die Polizei herbei und gab sodann an, doch vergewaltigt worden zu sein. Aus der Auswertung der Verkehrsdaten zur Mobilfunknummer des Angeschuldigten ergibt sich, dass die Zeugin L1 zwischen dem ersten und dem zweiten Polizeieinsatz zweimal auf dem Handy des Angeschuldigten anrief.

Auch erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nach der angeblichen Vergewaltigung zunächst noch 2-3 Stunden gemeinsam mit dem Angeschuldigten im Bett geschlafen hat und erst um 15:30 Uhr die Polizei alarmierte.

Laut ärztlichem Untersuchungsbericht der Frauenklinik des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 27.08.2013 fand eine Blutentnahme zur BAK-Bestimmung nicht statt, da dies laut Patientin durch die Kriminalpolizei erfolgt sei. Auch diese Angabe der Zeugin L1 trifft nicht zu.

In einer ergänzenden polizeilichen Vernehmung am 29.08.2013 lässt die Zeugin L1 dann doch noch Lichtbilder von ihren Verletzungen machen.

Auch die Angaben, die die Zeugin H1 gegenüber der Polizei gemacht hat, sind in Teilen nicht nachvollziehbar. Die Zeugin bekundete, sie habe im Wohnzimmer die Vergewaltigung und die Schreie der Zeugin L1 mit anhören müssen. Auf die Nachfrage der Vernehmungsbeamtin, warum sie nicht die Polizei gerufen habe, antwortete die Zeugin zunächst, dass ihr Handy kein Guthaben gehabt habe. Auf den Hinweis, dass die „110“ kostenlos sei, sagte sie, sie habe doch schon angerufen, aber es sei keiner gekommen. Kurze Zeit später bekundete sie, dass die Vergewaltigungen so gegen 9.00 Uhr/ 9.30 Uhr angefangen hätten und gegen Mittag beendet gewesen seien. Sie habe so gegen eins, halb zwei angerufen. Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin, wen sie angerufen habe, antwortete sie, dass sie gegen 15:33 Uhr angerufen habe, aber keiner dran gegangen sei. Kurze Zeit später berichtete sie, dass die Verbindung so schlecht gewesen sei.

Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der für den Beweis der angeblichen Vergewaltigung maßgeblichen Zeuginnen L1 und H1 geht die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit aus.“

Die LG-Entscheidung ist m.E. vor allem deshalb interessant, weil man ja nun wahrlich selten in Haftentscheidungen etwas zur Verneinung des dringenden Tatverdachts liest. Zur Bejahung dann schon eher. Es gibt sie also doch die Entscheidungen. Und mit dieser hier können der Angeklagte und sein Verteidiger verhältnismäßig entspannt in die Hauptverhandlung gehen.

Täglich frische Wäsche/Socken – die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm im Volltext

entnommen wikimedia.org Urheber Alf van Beem

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Urheber Alf van Beem

Die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm ist ja vor einigen Woche durch die Blogs geflattert – ich glaube sicherlich sechs oder sieben Mal. Ich lege dann heute nach, allerdings mit dem Volltext zum OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014- 1 Vollz Ws 365/14 -, in dem das OLG seine frühere Rechtsprechung in der Frage aufgegeben hat. 1993 hatte das OLG nämlich (noch) entschieden, dass vier Garnituren Wäsche und zwei Paar Socken pro Woche ausreichend seien. Heute sieht man es anders/frischer/sauberer, so ändern sich dann die Zeiten. Jetzt gibt es täglich frische Wäsche und Socken:

„Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache Erfolg. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt. Der Senat hält an seiner früheren, gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 StVollzG trägt der Gefangene Anstaltskleidung, womit die Verpflichtung der Vollzugsbehörde einhergeht, entsprechende Kleidung in dem erforderlichen Maß bereitzustellen. Ob die Versorgung mit Kleidung ausreichend ist, um etwaigen Gefahren für die Gesundheit des Gefangenen zu begegnen, beantwortet die Frage nach dem erforderlichen Maß nur unzureichend, vielmehr ist der Anspruch des Gefangenen auf Bereitstellung von Anstaltskleidung auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen sowie der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG näher zu bestimmen:

Bereits die Verpflichtung zum Tragen der Anstaltskleidung als solcher berührt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, denn schon diese mag seitens des Gefangenen unter Umständen als Selbstwertkränkung empfunden werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, 2 BvR 2039/99 – NJW 2000, 1399). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung – namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich – deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweicht. Der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken darf heutzutage als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest wünschenswert gelten.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wiegt nach alledem bereits aus diesem Grund schwer. Ferner erweist es sich auch im Hinblick auf das Vollzugsziel einer Resozialisierung des Gefangenen als bedenklich, diesem lediglich vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den in § 3 StVollzG normierten Vollzugsgrundsätzen besteht nicht (siehe hierzu bereits Kellermann in: Feest [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 20 RN 1), denn die mit einer unzureichenden Ausstattung an Anstaltskleidung einhergehende Beeinträchtigung der Privatsphäre kann einer Verwahrlosung des Gefangenen Vorschub leisten und läuft damit dem in § 3 Abs. 3 StVollzG normierten Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Derartigen schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges kann allein durch eine weitestmögliche Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse begegnet werden.

Übergeordnete Sacherwägungen, aufgrund derer der Status quo hinzunehmen wäre, bestehen nicht, insbesondere spricht nichts dafür, dass durch die Möglichkeit eines täglichen Wechsels Belange der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsbehörde tangiert wären. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein zusätzlicher Kostenaufwand in nicht vertretbarem Umfang entstünde.“

Na ja, warum man dafür ein OLG braucht, erschließt sich mir nicht.