Schadensersatz nach Haftbefehl? Die Hürden liegen hoch

HaftSchadensersatz nach Haftbefehl? Passt das zusammen bzw. geht das? Ja, grundsätzlich geht das und die Anspruchsgrundlage ist dann § 839 BGB. Dass das geht und wie das geht bzw., worauf man achten muss, zeigt das LG Köln, Urteil v. 28. 10. 2014 – 5 O 331/13. Gegen den Kläger war wegen des Verdachts von Steuerdelikten ermittelt worden.  Mit seiner Klage hatte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Landes NRW geltend gemacht und dies u.a. damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einen Haftbefehlsantrag gestellt habe. Der erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Einen weiteren Verstoß gegen Amtspflichten hat der Kläger darin gesehen, dass die tätig gewordene Staatsanwaltschaft mit einer Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Ermittlungen willkürlich an sich gezogen habe, obwohl eine andere Staatsanwaltschaft örtlich zuständig gewesen sei, was zum Entzug des gesetzlichem Richters geführt habe. Mit seiner Schadensersatzklage, mit der Anwalts-, Steuerberater- und Gutachterkosten in großem Umfang geltend gemacht worden sind – und außerdem ein Schmerzensgeld für die Haftunterbringung – hatte der Kläger keinen Erfolg.

Das LG hat die Klageabweisung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet (den Rest in dem mehr als 30 Seiten langen Urtel bitte selbst lesen 🙂 ):

  • Die Pflicht der Strafverfolgungsorgane zur Beachtung der dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienenden strafprozessualen Vorschriften begründe zwar grundsätzlich Amtspflichten gegenüber dem Beschuldigten. Insbesondere obliege der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht, Ermittlungen nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einzuleiten. Bei der Beurteilung dessen habe die Staatsanwaltschaft die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründe jedoch nicht jeder objektive Irrtum einen Schuldvorwurf: Könne die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfalle ein Verschulden. Voraussetzung sei aber, dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war.
  • Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags sei zudem zu beachten, dass, sofern der Erlass eines Haftbefehls mangels dringenden Tatverdachts abgelehnt oder ein erlassener Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden könne. Pflichtwidriges Handeln sei ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts – anders als im entschiedenen Fall – nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme – der Erlass des Haftbefehls – könne gerechtfertigt sein.
  • Im Übrigen seien im Amtshaftungsprozess Maßnahmen, bei denen den Strafverfolgungsorganen und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei strafprozessualen Rechten ein Beurteilungsspielraum zusteht, nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie – bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege – vertretbar sind. Vertretbarkeit dürfe in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Belange des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten – anders als im entschiedenen Fall – nicht mehr verständlich sind. Schließlich kämen unter Umständen bei Verletzung von Bestimmungen über die Zuständigkeit Amtshaftungsansprüche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten, der zu Unrecht und in Kenntnis seiner Nichtzuständigkeit Amtshandlungen wahrnimmt, zwar in Betracht, wenn die verletzten Bestimmungen drittschützenden Charakter haben. Eine Schadensersatzpflicht der Anstellungskörperschaft komme aber nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden bei dem vermeintlich Geschädigten nicht eingetreten wäre, wenn die Amtshandlung von dem zuständigen Amtswalter vorgenommen worden wäre. Insofern sei der Beklagte berechtigt, sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen: Er könne – wie vorliegend geschehen – einwenden, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden.

Also: Die Hürden liegen hoch.

4 Gedanken zu „Schadensersatz nach Haftbefehl? Die Hürden liegen hoch

  1. RA Splendor

    Das Urteil offenbart einen gesetzgeberischen Systemfehler. Wer durch eine repressive staatliche Maßnahme zu Unrecht beeinträchtigt wurde, sollte stets Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens haben, ganz unabhägig vom Nachweis eines etwaigen „Verschuldens“ der Amtsträger. In anderen Ländern wird das Rechtsstaatsprinzip schon seit jeher so verstanden. Nur in Deutschland darf man den Ruf und damit oft die berufliche Existenz eines Menschen durch ungerechtfertigte Anklage oder gar Inhaftierung zerstören und muss als verantwortlicher Staatsanwalt dafür keinerlei Konsequenzen fürchten und der Staat muss keinen Ersatz für den zugefügten Nachteil leisten. Das ist eines Rechtsstaats nicht würdig.

  2. meine5cent

    @RA Splendor: Haben Sie vielleicht den von n.n. verlinkten Artikel gelesen, bevor Sie von Ihrer Offenbarung geschrieben haben? Es geht um einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl in einem noch nicht einmal abgeschlossenen Ermittlungsverfahren.

  3. RA Splendor

    meine5cent: „…bevor Sie von Ihrer Offenbarung geschrieben haben?“

    1. Geht es auch etwas weniger primitiv?
    2. Mein Kommentar bezieht sich auf das grundsätzliche System des Schadensausgleichs bei rechtswidrigen repressiven Massnahmen. Für diese Äußerung habe ich das Urteil als Anlaß genommen. Entscheidend sind die Rechtssätze, die das Gericht (wenn auch nicht zum ersten Mal) formuliert. Danach ist es für einen Geschädigten unglaublich schwer Schadensersatz zu erlangen. Der von Ihnen angsprochene Aspekt, dass am Anfang des Verfahrens gegen Landwehrmann der Haftbefehl nach Stellung von Sicherheiten außer Vollzug gesetzt wurde, hat damit gar nichts zu tun.

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