Kategoriearchiv: Haftrecht

22 Monaten Strafe reichen nicht, oder: Die Straferwartung und die Fluchtgefahr

© cunaplus – Fotolia.com

Und zum Abschluss dann noch eine Haftentscheidung. Die kommt vom OLG Dresden. Das hat im OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2017 – 1 Ws 326/17 – die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) verneint. Begründung: Auch die drohende Vollstreckung einer (weiteren) Freiheitsstrafe von 14 Monaten reicht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von rund acht Monaten nicht für die Annahme von Fluchgefahr. Aus der interessanten Begründung:

„2. Allerdings liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vor.

Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht dann, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus bestimmten Tatsachen ergeben müssen, eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (OLG Hamm StV 2003, 170; OLG Köln StV 1996, 390). Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falls (OLG Hamm, a.a.O.) Gemessen an diesen Umständen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr beim Angeklagten nicht zu bejahen.

a) Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche ist nicht geeignet, einen erheblichen Fluchtanreiz darzustellen, zumal derzeit durch die anzurechnende Untersuchungshaft bereits mehr als zwei Drittel der Strafe vollstreckt sind. Damit ist die Strafe, die wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Taten gegen den Angeklagten verhängt worden ist, aber nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Lasten des Angeklagten Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, eingelegt hat. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Woche beantragt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Berufungsinstanz eine darüber hinausgehende Strafe verhängt wird. Selbst für den Fall, dass das Berufungsgericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängen würde, lässt sich hieraus unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft ein die Fluchtgefahr begründender Strafrest nicht. Im übrigen ist nicht zu besorgen, dass der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung im Übergangswohnheim des Vereins für soziale Rechtspflege e.V. aufhältig gewesen ist, dort zukünftig nicht erreichbar wäre. Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass der Angeklagte nach seinen Angaben gelegentlich Marihuana konsumiert, für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr nur untergeordnete Bedeutung zu.

b) Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten und des Umstandes, dass dieser wegen mehrerer Verurteilungen unter Bewährung steht. Zwar hat der Angeklagte die dem Haftbefehl zugrundeliegenden Taten nur kurze Zeit nach der letzten Haftentlassung und während laufender Bewährungszeiten begangen, so dass er mit dem Widerruf der Bewährungen und einer zusätzlichen Straferwartung von ca. einem Jahr und zwei Monaten zu rechnen hat. Diese Straferwartung stellt aber – für sich genommen – noch keinen Umstand dar, der vorliegend den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen könnte. Zwar kann die aufgrund eines möglichen Bewährungswiderrufs zu erwartende Strafe im Rahmen der Prüfung, ob Fluchtgefahr beim Angeklagten vorliegt, grundsätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand ist jedoch immer nur ergänzend heranzuziehen und setzt voraus, dass – was hier nicht der Fall ist- die wegen der haftbefehlsgegenständlichen Taten zu erwartende Strafe zumindest einen gewissen Fluchtanreiz und damit einen Fluchtgefahr begründenden Umstand darstellt. Ansonsten, wenn der Haftgrund ausschließlich auf – wegen möglicher Bewährungswiderrufe im Raum stehende – Freiheitsstrafen gestützt wird, würde dies eine Umgehung der Vorschrift des S 453c Abs. 1 StPO bedeuten. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft würde dann nicht mehr der Sicherung des vorliegenden Strafverfahrens und der Vollstreckung der daraus resultierenden Strafe dienen.

Im übrigen weist der Senat daraufhin, dass der Angeklagte die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten vor dem Amtsgericht geständig eingeräumt und seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass es – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK; vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56f Rdnrn. 4ff. m.w.N.) – spätestens ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafreste oder zumindest den Erlass eines Sicherungshaftbefehls herbeizuführen.“

Das ist auch mal wieder so ein Beschluss, bei dem ich mich frage. Warum braucht man dafür ein OLG?

„Sieben Monate beim BGH ist zu lang“, oder: Klatsche für den 1. Strafsenat vom KG

entnommen openclipart.org

Ich hatte ja vorhin über den BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 1 StR 36/17 – berichtet und darin dann die Frage gestellt, wie wohl das KG mit der Haftbeschwerde des inhaftierten Angeklagten, dessen Revisionsverfahren beim BGH nun schon (mehr) als sieben Monate gedauert hat, umgehen wird. Nun, die Antwort kann man im KG, Beschl. v. 17.01.2018 – 4 Ws 159 u. 160/17 nachlesen; besten Dank an Oliver Garcia für den Hinweis.

Das KG hat, was mich im Grunde nicht überrascht, den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. Es sieht in der Verfahrensweise (beim BGH) eine nicht hinnehmbare Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes. Und es findet, was mich dann überrascht, recht deutlich Worte, ja ähnlich wie das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 Ws 186/15 (dazu: „Fall Thomas Fischer“?, oder: Klatsche für ….?) betreffend den 2. Strafsenat. Den Beschluss des KG findet man auf der Homepage der Verteidiger, den Rechtsanwälten Eisenberg/König/Schork, in Berlin.

Und das KG findet recht drastisch Worte – interessant 🙂 wird es ab Seite 13 des Beschlusses:

  • Das Revisionsgericht ist in der Bearbeitung der Eingänge nicht frei.
  • Nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren erst zwei Wochen nach Eingang dem Vorsitzenden vorgelegt worden ist.
  • Erstellung des Vorgutachtens des wissenschaftlichen Mitarbeiters innerhalb der Frist, die der GBA gebraucht hat, um die Revisionsrügen zu prüfen und Stellung zu nehmen, „gerade noch verfahrensangemessen“.
  • Durcharbeiten des Vorgutachtens und seine Prüfung durch Vorsitzenden und Berichterstatterin durfte nicht mehr als zwei Monate dauern.
  • „Beratungsreife“ hätte nach sechs Monaten eintreten müssen.

Fazit: Die vorgesehene (!) Beratung im Januar 2018 war ersichtlich zu spät, zumal nicht erkennbar ist, ob die angekündigten Gegenerklärungen rechtzeitig zu den Akten gelangen und zur Beratung vorliegen. Alles in allem: So zögerlich darf man in einem Revisionsverfahren, in dem sich der Angeklagte im Januar 2018 bereits „drei Jahre und sechs Monate“ in U-Haft befunden hat, nicht arbeiten. Folge für das KG: Aufhebung des Haftbefehls.

Nachdem meine Frage 2 aus dem Posting: Gut (?) Ding, will (lange) Weile haben, oder: Sieben Monate beim BGH ist auch in einer Haftssache nicht so schlimm, beantwortet ist, bleibt dann noch, wie der BGH nun mit der Verfahrensverzögerung umgehen wird. Vor allem: Sagt er überhaupt etwas dazu?

Pflichti II: Nachträgliche Bestellung, oder: Egal, ob getrickst, richtig….

© hati – Fotolia.com

Bei der zweiten heutigen Entscheidung aus dem Pflichtverteidigungsbereich handelt es sich um den LG Bremen, Beschl. v. 13.02.2017 – 5 Q s 28/17, schon etwas älter, aber erst vor kurzem von dem Kollegen Bayer, Leverkusen, übersandt bekommen. Der Beschluss nimmt noch einmal zum dem die Praxis immer wieder beschäftigenden Thema der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind, Stellung. Grundlage der Entscheidung ist (mal wieder) eine Konstellation, in der die notwendige Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO versäumt worden ist – lassen wir dahingestellt, ob das AG fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Und dann kommt (natürlich) im Ablehnungsbeschluss des AG der Hinweis: Jetzt brauchen wir keinen Pflichtverteidiger mehr, denn jetzt liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor. Das sieht das LG aber anders:

„Ausweislich des Vollstreckungsblattes Bl.8 8 f. befand sich der Beschwerdeführer seit dem 10.08.2015 ununterbrochen bis zum 08.09.2016 — für diesen Tag ist die Entlassung und der Austritt aus der JVA vermerkt — in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Köln und Wuppertal.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger in diesem Verfahren.

Das Amtsgericht Bremen hat es mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.12.2016 abgelehnt, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger beizuordnen. Dabei hat es zu Recht ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen bzw. — eine erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung unterstellt — die Bestellung eines Verteidigers nunmehr zurückgenommen werden könne, § 140 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.3 S.1, Abs.1 Nr.4 und 5 StPO. Auf die Begründung des Amtsgerichts Bremen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bremen war dem Beschwerdeführer aber für die Zeit seiner Inhaftierung ein Verteidiger notwendig beizuordnen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 befand sich der Beschwerdeführer noch und vom 22.01.2016 bis zum 23.02.2016 wieder in Untersuchungshaft, so dass ihm gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ein Verteidiger zu bestellen war. In der Zeit vom 23.12.2015 bis zum 21.01.2016 hat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Verfahren und in der Zeit vom 24.02.2016 bis zum Austritt am 08.09.2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe in anderer Sache verbüßt, so dass ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO notwendig ein Verteidiger zu bestellen war. Allein durch das Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag auf Verteidigerbeiordnung erlischt der einmal verdiente Anspruch nicht.“

Ich will das mal lieber nicht weiter kommentieren. Egal, ob das AG „tricksen“ wollte bzw. getrickst hat: M.E. richtig. Ja, ja, die OLG…..

„Wir sind überlastet“, oder: Haftgrund „Überlastung“ gibt es nicht…..

© ogressie Fotolia.cm

Und zum Schluss dann noch eine Haftentscheidung des BVerfG, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – – 2 BvR 2552/17. Die Entscheidung behandelt zwei Themenkreise: Nämlich einmal den Beschleunigungsgrundsatz und dann die sog. „Begründungstiefe“ in Haftentscheidungen. Das BVerfG beanstandet eine Entscheidung des OLG Zweibrücken als nicht ausreichend begründet gemessen an den Maßstäben des BVerfG zur „kurzfristigen Überlastung“ und zur Begründung von Haftentscheidung:

„Wege durch den Knast“ gibt es in Berlin nicht, oder: Hieß das Buch vielleicht „Wege aus dem Knast“?

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Heute dann mal eine bunte Mischung, quasi ein „Kessel Buntes“ mitten in der Woche :-).

Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 17.11.2017 – 2 Ws 99/17 Vollz. Es geht um die Einbringung eines Buches mit dem Titel „Wege“ durch den Knast und dessen Aushändigung an einen Strafgefangenen in der JVA Tegel. Wenn man das so liest, fragt man sich, ob der KG, Senat sich nicht mit dem Titel vertan hat und das Buch doch vielleicht „Wege aus dem Knast“ geheißen hat. Das würde nach der Ausbruchswelle in Berlin jedenfalls passen. Die JVA wusste auch, womit zu rechnen war. Nämlich dass, das Buch die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet und deshalb nicht ausgehändigt werden darf. Begründung – auch der StVK: „Die eingehende Lektüre des Buches ergäbe, dass dieses nicht lediglich in einer vollzugskritischen Weise (rechtliche) Informationen vermittele, sondern dass es vielmehr erhebliche vollzugsfeindliche Tendenzen beinhalte, die geeignet seien, eine Oppositionshaltung bei Gefangenen herbeizuführen. Eine Vielzahl von Textstellen, die sich durch die Kapitel des Buches hindurch ziehe, belege diese Haltung:…“

Das KG hat sich der Auffassung angeschlossen:

„Nach diesen Maßstäben erweist sich die Annahme der Vollzugsbehörde, das Buch „Wege durch den Knast“ gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels als tragfähig.

Die Vollzugsbehörde hat sich mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Buches auseinandergesetzt und ist insoweit von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Da das StVollzG Bln – anders als das Strafvollzugsgesetz des Bundes – keine spezielle Regelung für Bücher zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung enthält, hat die Vollzugsanstalt das streitgegenständliche Buch auch zu Recht als Gegenstand im Sinne der §§ 50 bis 52 StVollzG Bln betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugbehörde den Begriff der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder der Erreichung des Vollzugszieles unzutreffend ausgelegt oder bei der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten hat, sind nicht ersichtlich.

Die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer festgestellten Textpassagen weisen nach Inhalt und Zielsetzung eine gegen den Wiedereingliederungsauftrag gerichtete sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdende Tendenz aus. Sie sind geeignet, sowohl beim Beschwerdeführer, als auch bei anderen Gefangenen eine massive Oppositionshaltung gegenüber dem Strafvollzug sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugsanstalt hervorzurufen, zu verfestigen oder zu verstärken.

Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der im Vorwort umrissenen Intention der Autoren, für eine „Welt ohne Knäste“ und damit gegen jegliche Form des Strafvollzuges einzutreten.  Die in diesem Zusammenhang gewählte konfrontative Diktion, die insbesondere durch wiederholte Verwendung des Wortes „Kampf“ hervortritt, zieht sich auch durch die weiteren von der Strafvollstreckungskammer dargestellten Textpassagen und gibt dem Buch damit ein insgesamt vollzugsfeindliches Gepräge. Die in den Passagen vielfach enthaltenen despektierlichen Äußerungen über Vollzugsbedienstete oder im Vollzug tätige Ärztinnen und Ärzte schüren zudem pauschale Ressentiments gegenüber den an der Erreichung des Vollzugszieles mitarbeitenden Personen und verstärken gleichzeitig bei den Gefangenen bestehende Feindbilder. All dies birgt die Gefahr, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch andere Gefangene veranlasst werden, sich von der Mitarbeit an Maßnahmen der Resozialisierung abzukehren, eine feindselige Haltung gegenüber dem Vollzug, aber auch gegenüber anderen gesellschaftlichen Zwängen („Unterdrückung“) zu entwickeln und das Vollzugsziel eines künftig straffreien Lebens dadurch verfehlen. Soweit das Buch über Möglichkeiten zur Manipulation von Urinkontrollen und über „alternative Konsumformen“ hinsichtlich verschiedener Drogen informiert, begründet eine solche unverhohlene Anleitung zur Unterminierung der anstaltsinternen Drogenfreiheit eine offensichtliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt.

Da sich vollzugsfeindliche Ausführungen und destruktive Handlungsanleitungen über das ganze Buch verteilen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vollzugbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes das gesamte Buch und nicht nur einzelne Passagen als gefährdungsgeeignet eingestuft hat.“