Kategoriearchiv: OLG

Termin I: Verteidiger als Erschwerung des Arbeit?, oder: So heftig geht es am LG Halle zu

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Und dann eröffne ich die neue Woche mit Entscheidungen zu Terminsfragen, also StPO.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 – 1 ORs 110/26 – vor. Der äußert sich zum Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des LG Halle, der mir schon ein paar mal aufgefallen ist. Man scheint dort der Meinung zu sein, dass man die Verfahren auf Biegen und Brechen durchpeitschen muss (vgl. z.B. hier: StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht oder StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag. So auch hier:

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte persönlich Berufung ein. Es meldet sich dann der Verteidiger und zeigt die Übernahme des Mandats an. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer wird das Schreiben am am 21.01.2026.  Mit Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 wird Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führt die Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wird dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts erfolgt nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026, beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.

Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab:

„Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor……“

Mit weiterem Schriftsatz schlägt der Rechtsanwalt als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor. Der Vorsitzende weist den erneuten Verlegungsantrag mit der Begründung zurück:

„Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert“.

Es wird dann ohne Beisein des Wahlverteidigers die Berufungshauptverhandlung durchgeführt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte. Das OLG bezieht sich auf die Stellungnahme der GStA und führt aus:

„Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.

Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99).

Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.

So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte – zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung – schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.

Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert‘ kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich – wie hier – um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 – 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).“

Mir fehlen, wenn ich die o.a. Verfügungen lese, die Worte. So kann und so darf man nicht mit Angeklagten umgehen. Das sieht man in der Berufungskammer des LG Halle aber wohl anders. Leider.

Die Entscheidung hätte übrigens auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Edit: Der o.a. letzte Absatz der Stellungnahme der GStA ist missverständlich. Das „nicht“ ist überflüssig.

In der zitierten BGH-Entscheidung heißt es:

„Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben von Rechtsanwalt H. nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt H. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.“

Das ist richtig. Die GStA und ihr folgend das OLG haben das abgeändert und dabei das „nicht“ übernommen. 

Danke für den Hinweis.

Kauf eines Kfz mit Anhängerkupplung für Wohnwagen, oder: Anhängerlast/Zuladungskapazität passen nicht

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Schleswig, Urt. v. 05.08.2026 – 1 U 4/26 – wird auch um die Frage einer Sachmangels gestritten.

Der Kläger hat Minderung des Kaufpreises nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges. Erworben hatte er ein Fahrzeug zu einem Preis von 69.000,00 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Der Kläger suchte ein Fahrzeug, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen konnte. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöhte sich das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um 100 kg.

Folgende Daten lagen vor: Die Zulassungsbescheinigung I und die Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs wiesen ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg und eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg aus. Als Ausnahme war eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine entsprechende Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlte. Aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers ergaben sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. Technisch ist der Betrieb des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg möglich.

Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert. Eine Abhilfe erfolgte nicht. Der Kläger hat dann zur Zahlung eines Minderwertes von 10% = 6.900,00 EUR aufgefordert. Die wurden nicht gezahlt. Das LG hat die Klage dann abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das LG habe aus der Feststellung, der Kläger habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um einen Wohnwagen damit zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe.

Die Berufung hatte Erfolg:

„1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440 Abs. 1 u. 4 BGB liegen vor.

a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.

aa) Nach § 434 Abs. 1 – 3 BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Gliedes der Vertragskette erwarten kann.

Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 28.05.2021, V ZR 24/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 28 U 165/13, juris Rn. 45). Eine öffentliche Äußerung eines Mitgliedes der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (OLG München, Urteil vom 28.05.2014, 3 U 4742/13, juris Rn. 14).

bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.

Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken.

Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie – das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze – mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.

Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 4, 34 Abs. 3 S. 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.

cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offen bleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.

Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten Herr A gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn Herr A also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.

dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.

Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden.

Der Kläger durfte erwarten, dass das die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzeug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.

Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.

ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen – aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts – ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.

….“

 

Abnahme der Batteriekapazität beim Elektro-Auto, oder: Kein Sachmangel, sondern Stand der Technik

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Im Kessel Buntes dann heute noch einmal zivilrechtliche Entscheidungen. Beide OLG-Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Bereich „Autokauf“.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 02.07.2026 – 7 U 85/24 – zum Sachmangel bei einem Elektrofahrzeug aufgrund alterungsbedingter Abnahme der Batteriekapazität.

Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 hatte die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 EUR erworben. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Inzwischen hat die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Sie hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30%, zeitweise sogar von 43 %, festzustellen seien. Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30% zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91% aufgewiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN zu § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

2. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 mwN).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

„Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien „Wenig Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „Mittlere Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und „Viele Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9% pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3% pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „Wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen.

Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5% betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.“

AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

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Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).


StGB III: Verletzung von Dienstgeheimnissen, oder: Wenn die Polizeiangestellte Geheimes „ausplaudert“

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Das dritte Posting betrifft dann den OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2026 – 5 ORs 38/26. Verurteilt worden ist die Angeklagte u.a. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und wegen Bestechlichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des AG war die Angeklagte als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Wegen der genauen  Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Dagegen die Revision der Angeklagten, die überwiegend Erfolg hatte:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) – 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.

a) Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.

b) Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.

aa) Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).

bb) Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur – wie indes erforderlich – einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.

Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.

Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.

Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.

c) Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.

aa) Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

bb) Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird(OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

cc) Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.

So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.

d) Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.

….“

Den Rest dann bitte selbst lesen….