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Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, oder: Verfahrenshindernis der Verjährung

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Heute stelle ich dann ein paar Entscheidungen vor, die sich mit der Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens, also §§ 467, 467a StPO, befassen.

Zunächst etwas aus Karlsruhe. Das AG Karlsruhe hatte eine Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt – der Bußgeldbescheid war nicht fristgemäß zugestellt – eingestellt. In der Kosten- und Auslagenentscheidung hieß es dann kurz und zackig nur: „Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendi­gen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das sieht das LG Karlsruhe dann im LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2024 – 4 Qs 46/23 – anders:

2. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2023 war auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren selbst zu tragen hat. Diese waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren. Gemäß §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG kann das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Ein Fall der §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG ist indes in vorliegender Sache im Ergebnis nicht gegeben:

Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts zur Begründung auf die „Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls“ abgestellt wird, bleibt schon unklar, ob damit ein Tatverdacht gegen die Betroffene in einem für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderlichen Maß begründet werden sollte. In Rechtsprechung und Literatur gehen hin-sichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verlangt, dass der Angeschuldigte wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird“ weil ein Verfahrenshindernis besteht. Teilweise wird insoweit verlangt, dass bei Hinweg-denken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse (vgl. etwa KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 467, Rn. 10a). Dies erscheint vorliegend mangels einer Beweisaufnahme zum Tatvorwurf in der Sache zumindest zweifelhaft. Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vorn 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10). Letztlich kann die Frage der Verdachtsstufe aber vorliegend offen bleiben.

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen. besteht nämlich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, BvR 1821/16, NJW 2017, 2459). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, 1 Ws 218/10) Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG. a.a.O., KK-StPO/Gieg, a.a.O., Rn 10b; LG Ulm, Beschluss vorn 06.11.2020 — 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961).

Im vorliegenden Fall liegt ein prozessuales Fehlverhalten der Betroffenen nicht vor. Der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung liegt vielmehr darin, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids (unter der ausweislich der Meldeauskunft vorn 02.11.2021 seit dem 13.10,2021 maßgeblichen Adresse „26 Rue pp. in pp. /Frankreich“) nicht erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO. 46 OWiG unbillig, die Betroffene entgegen der gesetzlichen Regel nach §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten.“

Und in die gleiche richtige Richtung geht der AG Limburg, Beschl. v. 19.03.2024 – 3 OWi 110/24.

Rechtsabbiegen des Lang-Lkw mit Linksschwenk, oder: Man muss sich einweisen lassen

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Stuttgart, Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 176/22 – hat das OLG zur Haftungsverteilung bei eienm Abbiegeunfall Stellung genommen.

Geklagt wird von einem Kaskoversicherer, der im Regress Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend macht. Dem liegt etwas Folgendes Verkehrsgeschehen zugrunde: Am Unfalltag stand der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeug auf der zweispurigen Abbiegespur von der K.-Straße auf die R-Straße in S. und wartete an der Ampel auf Grünlicht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lang-Lkw, ein Gespann von etwas mehr als 25 m. Das Fahrzeug nahm teilweise auch die linke Spur in Anspruch, wobei zwischen den Parteien der genaue Standort streitig ist. Der bei der Klägerin versicherte und vom Zeugen M. gelenkte Mercedes GLE 350 stand links von dem Beklagtenfahrzeug, wobei auch hier der genaue Standort einschließlich des Abstands zum Beklagtenfahrzeug zwischen den Parteien streitig ist.

Nachdem der Beklagte Ziff. 1 mit dem Lang-Lkw angefahren war, kam es zur Kollision zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs.

Der Reparaturaufwand am Pkw beträgt 12.171,40 EUR netto, die Wertminderung 1.848,74 EUR. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert. Im Regress hat die Beklagte Ziff. 2 an die Klägerin ein Drittel der Reparaturkosten (4.057,13 EUR) erstattet.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin weitergehende Erstattungsansprüche. Das LG hat der teilweise stattgegeben. Dabei legte das LG einen Haftungsanteil der Beklagten von 1/3 zu Grunde.  Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche noch in Höhe von 75 % des Nettoschadens weiter. Die Berufung hatte Erfolg.

Das OLG geht von einem nach § 18 Abs. 1 StVG haftungsbegründenden/vermuteten Verschulden des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des Lang-LKW aus. Das ergebe sich aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Zwischen den Parteien sei auch nicht streitig, dass weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) noch eine Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 17 Abs. 3 StVG, § 18 Abs. 3 StVG) vorliegt.

Zur Haftungsabwägung führt das OLG dann aus:

„Nicht gefolgt werden kann allerdings der Wertung des Landgerichts, wonach die Klägerin lediglich 1/3 des Schadens ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist ihr Schaden antragsgemäß mit einem Anteil von 3/4 zu ersetzen.

Bei der gemäß § 17 Absatz 3 StVG (i.V.m. § 18 Absatz 3 StVG) durchzuführenden Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97, juris Rn. 8). Einzustellen ist auch die Betriebsgefahr (BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, juris Rn. 16). Die Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, juris Rn. 23). Einzubeziehen sind jedoch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, juris Rn. 15).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Betriebsgefahr des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs äußerst hoch anzusetzen. Es handelt sich um ein sehr langes Gespann von über 25 Metern, dessen Fahrverhalten beim Rechtsabbiegen vom Beklagten Ziff. 1 in der konkreten Verkehrssituation nicht sicher beherrschbar war. Wegen der Länge seines Fahrzeugs war der Fahrer gezwungen, die linke Abbiegespur teilweise mitzubenutzen, um den Abbiegevorgang fahrtechnisch absolvieren zu können. Schon dieser Umstand erhöht die Betriebsgefahr immens. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der fremden Fahrbahn in der vom Beklagten Ziff. 1 angestellten Erwägung geschieht, den Verkehrsfluss gezielt zu stören, um den Abbiegevorgang überhaupt erst oder mit erhöhtem Komfort durchführen zu können. Dieses Fahrverhalten hat ganz erheblich zum Verkehrsunfall beigetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass anhand der Angaben des Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden kann – was der Vortrag des Beklagten Ziff. 1 allerdings nahelegt –, ob der Beklagte Ziff. 1 zugleich gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO, § 9 Absatz 1 Satz 2 StVO), verstoßen hat.

Weiter ist die Betriebsgefahr des Lang-Lkws dadurch erhöht, dass der Anhänger beim Rechtsabbiegen an seiner vorderen linken Ecke nach links ausschwenkt und der Fahrer aus seiner Position nicht beobachten kann, ob hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird. Dies steht aufgrund der Fahrversuche des Sachverständigen R. mit einem typgleichen Lang-LKW fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fahrer keine Möglichkeit mehr hat, den Verkehrsraum links neben dem Auflieger zu beobachten, sobald sich das Zugfahrzeug nach Beginn des Abbiegevorgangs nach rechts wegbewegt hat. Weiter hat der Sachverständige bei den Fahrversuchen beobachtet, dass sich die linken Ecken des Zugfahrzeugs auf der gleichen Fahrlinie bewegen, sich dann aber während der Kurvenfahrt die linke vordere Ecke des Aufliegers nach links bewegt, also aus der Fahrlinie des Zugfahrzeuges ausschert, und zwar etwa einen Meter über einen im Fahrversuch an der Fahrlinie positionierten Gegenstand hinaus. Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die fremde Spur benutzt hat, ohne dass der Fahrer die Möglichkeit hatte, den gefährdeten Verkehrsraum zu beobachten. Der Fahrer muss jedoch Sichteinschränkungen berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. März 1996 – 10 U 167/95, juris Rn. 5 zum toten Winkel). All dies begründet eine sehr hohe Betriebsgefahr, die sich in dem Verkehrsunfall auch realisiert hat.

Diese Betriebsgefahr hat sich noch dadurch erhöht, dass – wie der Beklagte Ziff. 1 in seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat – regelmäßig Fahrzeuge versuchen, sich an dem Lang-Lkw „vorbeizudrücken“. Deshalb versucht der Beklagte, mit dem Motorwagen die linke und mit dem Anhänger die rechte Spur zu blockieren, damit sich niemand an ihm vorbeidrücken könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnten die beiden Fahrspuren wegen ihrer Gesamtbreite jedoch nicht so blockiert werden, dass ein Vorbeifahren anderer Fahrzeuge zu verhindern war.

Der Beklagte Ziff. 1 musste deshalb schon aufgrund der Fahrbahnbreite und seiner vorangegangenen Erfahrungen an der Unfallörtlichkeit damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug an ihm „vorbeidrücken“ würde, konnte aber während des Abbiegevorgangs wegen der beschränkten Sichtverhältnisse nicht erkennen, ob durch den nach links weiter in die fremde Fahrbahn ausscherenden Anhänger nachfolgender Verkehr gefährdet wird. Somit war die Verkehrssituation für ihn nicht beherrschbar. Er muss vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs muss ausgeschlossen sein (§ 9 Absatz 1 Satz 4 StVO). Dies gilt auch für den rechtsabbiegenden Verkehr und erfordert bei einem ausschwenkenden Fahrzeug ein äußerst sorgfältiges Verhalten, notfalls die Einweisung durch eine weitere Person (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 9 StVO Rn. 25).

Diese Straßenverkehrsregeln konnte der Beklagte Ziff. 1 aufgrund der Beschaffenheit seines Gespanns in der konkreten Verkehrssituation nicht einhalten, weil das Ausschwenken des Anhängers zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führte und die eingeschränkten Sichtverhältnisse eine Beobachtung des gefährdeten Verkehrsraums auch nicht ermöglichten. Obwohl der Beklagte Ziff. 1 mit „vorbeidrückenden“ Autos rechnen musste und damit auch gerechnet hat, ist er ohne ausreichende Sicht gefahren. In einer solchen Situation hätte er sich von jemand anderem einweisen lassen müssen, um den Unfall zu vermeiden. In diesem Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO liegt ein bei der Abwägung zu berücksichtigendes Verschulden des Beklagten Ziff. 1.

2. Demgegenüber hat das Landgericht die an den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gestellten Pflichten deutlich überspannt. Einem Kraftfahrer kann nicht dasjenige als Wissen unterstellt werden, was ein gerichtlicher Sachverständiger erst durch Fahrversuche herausfindet, dass nämlich die linke vordere Ecke eines Anhängers um einen Meter nach links ausschwenkt, wenn es sich um das Gespann eines Lang-Lkws handelt. Auch war das Blockieren beider Fahrspuren durch den Beklagten Ziff. 1 in keiner Weise geeignet, den nachfolgenden Verkehr vor solchen Gefahren zu warnen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer dies auch dahingehend deuten können, dass der Lkw den Platz benötigt, um ausreichend Platz für das Abbiegen nach rechts zu bekommen.

Als relevante Abwägungskriterien verbleiben zum Nachteil der Klägerin mithin die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw sowie der von der Klägerin eingeräumte Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Absatz 2 StVO), weil der Fahrer trotz erkennbar enger Verhältnisse sich an dem Beklagtenfahrzeug „vorbeigedrückt“ hat.

3. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge hat die Klägerin nicht mehr als den von ihr eingeräumten Anteil von einem Viertel zu tragen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bei weitem nicht die Rede davon sein, der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe den Unfall allein verursacht. Vielmehr war die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in der konkreten Verkehrssituation extrem hoch und hat sich in dem Unfallgeschehen auch realisiert.“

Elektronische Akte im Straf- oder Bußgeldverfahren, oder: Ist das Urteil rechtzeitig „zur Akte gebracht“?

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Und dann im Kessel Buntes heute noch ein Beschluss des OLG Düsseldorf, der ganz gut zum Thema „Digitalisierung“ passt, nämlich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2023 – 3 RBs 10/23.

Das OLG äußert sich zu der interessanten Frage, wann ein Urteil bei einer Akte, die elektronisch geführt wird, „zur Akten gebracht ist“. Die Frage ist ja für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) von Bedeutung. Das OLG führt dazu aus:

„Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d. A.) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

Dem tritt der Senat bei.“

Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute geht es mal wieder Gebühren im OWi-Verfahren, und twar insbesondere auch wohl um die zusätzliche Verfahrensgebühr, und zwar um die Nr. 5115 VV RVG.

Hier die Anfrage des Kollegen:

„Moin Herr Kollege Burhoff,

nach einem Verkehrsunfall erhielt mein Mandant von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung zur fahrlässigen Körperverletzung. Mit Einlassung direkt gegenüber der Polizei wurde der Vorwurf mit Ausführungen zurückgewiesen und bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt, vorsorglich Akteneinsicht – ich weiß, grundsätzlich gehe ich anders vor, hier war m.E. die Sachlage eindeutig. Ich erhielt von der StA Akteneinsicht, dann stellte ich erneut Antrag auf Einstellung. Ich erhielt dann das Schreiben der StA über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO und die Abgabe wegen der möglichen OWi-Angelegenheit an den Landkreis übermittelt. Vom LK erhielt ich dann zeitnah die Mitteilung der Einstellung gem. § 47 OWIG.

Gegenüber der RS-Versicherung rechnete ich das Strafverfahren einschließlich Zusatzgebühr (Einstellung) etc. ab, was sie auch voll bezahlte. Ferner rechnete ich auch das OWi-Verfahren (Verfahrensgeb., Nr. 5103 und Zusatzgebühr Nr. 5115, 5109; PEP) ab. Dies wurde insgesamt von der pp.-RS-Vers. abgelehnt, da weder eine Anhörung noch ein Bußgeldbescheid ergangen, sondern das Verfahren sogleich dort eingestellt worden sei. Es seien keinerlei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren entfaltet worden. Eine Mitwirkung sei nicht entfaltet worden. Ich wies darauf hin, dass ich selbstverständlich meinen Mandanten von der Abgabe an den LK und später von der Einstellung unterrichtet hätte und meine Anträge auf Einstellung des Verfahrens (nicht etwa Abgabe an den LK) lauteten und somit fortwirkten. Hier verweist die pp. auf das AG Dresden v. 9.3.22 – 217 OWi 635 Js 16243/21, wonach angeblich eine Einlassung im Strafverfahren nicht zugleich als eine Einlassung im Bußgeldverfahren gewertet werden dürfe. Ich hielt nochmals entgegen, dass letztlich jede Mitwirkung ausreiche (und verwies etwa auf Burhoff Anm. StRR 2022, 37 ff.). Die pp. beharrt auf ihre Position und zahlt weiterhin nichts mehr. Zu Recht? „

Ich habe aus der Anfrage den Namen der RSV gelöscht. Wir wollen ja nun kein RSV-Bashing betreiben. Dafür besteht überhaupt kein Anlass. 🙂