Archiv der Kategorie: Allgemein

Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann heute folgende Gebührenfrage:

„Hallo Herr Burhoff,

da Ihr Gebührenordner leer ist, wie ich gelesen habe, hätte ich eine für mich neue Konstellation, über der ich derzeit brüte (und auch schon eine Idee habe):

Mdt. A zeigt bei der Polizei eine Sexualstraftat an. Im Zuge der Ermittlungen werden zwei weitere Opfer (B und C) bekannt.

Die Kriminalpolizei legt drei Verfahren an mit jeweils eigenem Aktenzeichen. Ich zeige mich für A, B und C im Ermittlungsverfahren bei der Kripo an und erkläre bereits in diesem Zuge jeweils den Anschluss als Nebenklägerin.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Abgabe an die StA wird dort ein einheitliches Js-Verfahren gegen den Beschuldigten angelegt.

Es erfolgt wegen aller drei Fälle Anklage zum Strafrichter.

Für Mdt. A werde ich vorgerichtlich und gerichtlich als Beistand bestellt.

Für Mdt. B und C besteht im gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung.

Welche Gebühren fallen an?“

 

Sonntagswitz, wegen meines Berlinbesuchs heute mal über Berliner und so

© Teamarbeit – Fotolia.com

Ich war ein paar Tage in Berlin. Daher bieten sich heute „Berlin-Witze“ an, und zwar.

Und am 8. Tag erschuf Gott die Dialekte. Alle Völker waren glücklich.

Nur für den Berliner war kein Dialekt übrig.

Da wurde der Berliner ganz traurig und sagte: „Jetzt habe ich gar keinen Dialekt bekommen?“.

Da sagte Gott: „Macht nüscht meen Kleener, quatschte halt wie icke hier!“


Ein Berliner fragt am Münchner Hauptbahnhof einen Einheimischen nach dem Weg,
und das natürlich mit Berliner Schnauze:

„He Sie! Wo jeht et denn hier zum Marienplatz?“

Der Münchner: „Wenns´d mi anständig frogst, dann sog i´s da vielleicht!“

Der Berliner: „Nee, denn valoof ick ma lieber!“


Ein Kölner und ein Berliner wetten, wer am besten lügen kann. Wetteinsatz sind 5 EUR.

Der Kölner: „`Neulich bin ich von der Spitze des Kölner Doms aus wie ein Vogel über Köln geflogen.“.

Wortlos steckt der Berliner beide Fünf-Euro-Scheine ein.

„Was denn“, ruft der Kölner, „du hast doch noch gar nicht gelogen.“

Darauf der Berliner: `“Ick hab dir fliejen sehn.“


In Berlin sitzt jemand in einer öffentlichen Toilette und singt:

„Et jeht allet vorüba, et jeht allet vorbei.“

Brüllt einer von draußen:

„Denn setz dir jefällichst richtig druff!“

OWI III: „Abschirmungsmaßnahme“ beim Fahrverbot?, oder: Nur „„geringfügig negatives Betriebsergebnis“

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Und zum Tagesschluss dann mit dem KG, Beschl. v. 20.04.2023 – 3 ORbs 68/23 – 162 Ss 31/23 – dann noch etwas zum Fahrverbot.  Auch hier nur:

„Erläuternd bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht den Umstand eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses (hier – 3.697 Euro „laut betriebswirtschaftlicher Auswertung per Oktober 2022“ [UA S. 3]) nicht zum Anlass genommen hat, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten. Die Aussagekraft einer betriebswirtschaftlichen Auswertung hängt maßgeblich vom Buchungsverhalten des Handeltreibenden ab, so dass die genannte Kennzahl, von der noch nicht einmal klar ist, ob sie den Oktober 2022 oder die Monate Januar bis Oktober 2022 betrifft, keinen validen Aufschluss über die Belastbarkeit des vom Betroffenen geführten Unternehmens gibt. Betriebsvermögen und eventuelle Darlehensbelastungen bezeichnet das Urteil jedenfalls nicht, und die Rechtsbeschwerde erhebt auch keine Verfahrensrüge, welche die – diesbezüglich offenbar unterbliebene – Aufklärung als geboten hätte erscheinen lassen.

Das Amtsgericht ist somit einerseits zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser zum Betreiben seines Gewerbes Kraftfahrzeuge führen muss und daher „auf seinen Führerschein angewiesen ist“ (UA S. 4). Vor dem Hintergrund der beschränkten Aussagekraft der betriebswirtschaftlichen Auswertung „per Oktober 2022“ hat es aber auch vertretbar und damit rechtsfehlerfrei in Rechnung gestellt, dass dem Betroffenen, planerisch erleichtert durch das Erstverbüßerprivileg (§ 25 Abs. 2a StVG), Abschirmungsmaßnahmen möglich sind und er namentlich eine „Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis“ (UA S. 4) einstellen und gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen kann. Ersichtlich beachtet hat das Amtsgericht dabei, dass an das Vorliegen einer den Wegfall des Regelfahrverbots rechtfertigenden Härte ganz außergewöhnlicher Art nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG ein noch strengerer Maßstab als zuvor anzulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 – [jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 3] und vom 23. Dezember 2008 – 3 Ws (B) 478/08 –).“

Teilnahme an der SV-Exploration des Mandanten, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr, auch nicht analog

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und für das zweite Posting hatte ich dann noch eine „richtige“ RVG-Entscheidung, und zwar den OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2023 – 2 Ws 156/22 (S).

Das OLG nimmt in der Entscheidung noch einmal zur Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG Stellung. Die hatte die Nebenklägervertreterin geltend gemacht. Sie hatte den Anfall der Gebühr damit begründet, dass sie an der sachverständigem Begutachtung der Nebenkläger teilgenommen habe. Dafür sei die Gebühr angefallen.

Die Rechtsanwältin hatte mit dem Ansatz beim OLG – kein Glück. Das hat eine für sie positive Entscheidung des LG aufgehoben:

„Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtsanwältin für die Teilnahme an der sachverständigen Begutachtung die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG zugesprochen.

Die Frage, ob es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG um eine abschließende Regelung handelt, die eine entsprechende Anwendung ausschließt, wird unterschiedlich beantwortet. In der Rechtsprechung wird, zumindest teilweise, eine entsprechende Anwendung für zulässig gehalten (vgl. etwa LG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2016, Az.: 617 Ks 22/16, m.w.N., zitiert nach juris).

Verneint wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung vor allem in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4102 Rn.5; BeckOK RVG/Knaudt RVG VV 4102 Rn. 11, Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rn. 45) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: III-2 Ws 416/14; alle zitiert nach juris).

Der Senat folgt letzterer Auffassung.

Danach scheidet eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf weitere, dort nicht bezeichnete Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung aus. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welche in den Ziffern 1 bis 5 einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und dabei keinen Auffangtatbestand vorsieht (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Burhoff a.a.O.). Dem entspricht auch die Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 zum 4. Teil VV RVG, wonach durch die (in dem VV bezeichneten) Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts entgolten wird. Aus dem Regelungszusammenhang der Gebührenvorschriften in Teil 4 VV RVG folgt demnach, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.), sondern regelmäßig durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten sind (Burhoff in Burhoff/Volpert, a.a.O.).

Die Teilnahme des Verteidigers etwa an der Exploration seines Mandanten durch einen psychiatrischen Sachverständigen kann im Rahmen der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG angemessen berücksichtigt werden, dem beigeordneten Rechtsanwalt bleibt gegebenenfalls der Weg über § 51 RVG, sofern die Gebühren für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in einer Gesamtschau nicht zumutbar erscheinen (KG a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Dieses Ergebnis dürfte auch der gesetzgeberischen Intention bei der Einführung der gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 VV RVG entsprechen. Dabei sollten weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die damals nicht oder nur unzureichend honoriert worden waren, in Zukunft gebührenrechtlich angemessene Berücksichtigung finden (BT-Drs. 15/1971, S. 220). Nach der Gesetzesbegründung spricht nichts dafür, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung handeln sollte (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.).

Stimmt. Habe ich doch schon immer gesagt 🙂 .

„Silberjubiläum“: Burhoff-Online wird 25 Jahre alt, oder: Ein neues Outfit, aber alter Wein in neuen Schläuchen

Bild von DunJa2410 auf Pixabay

Am Ostersonntag 2023 wünsche ich zunächst allen Besuchern/Besucherinnen bzw. Lesern/Leserinnen des Blogs ein paar schöne Ostertage. Vielleicht ist das Wetter ja so, dass man einen Osterspaziergang wagen kann.

Für mich ist Ostern 2023 ein besonderes Ostern. Mein Webmaster Daniel Springwald und ich – nun ja, mehr der Webmaster – haben nämlich in den letzten Wochen und Tagen an einem besonderen Osterei gebastelt. Der ein oder andere wird es vielleicht schon gemerkt haben: „Burhoff-Online“ hat ein neues Outfit. Hintergrund für diese Arbeiten war u.a., dass ich mit meiner Homepage umziehen musste. Das hat dazu geführt, dass mein Webmaster technisch einiges neu „aufsetzen“ musste. Burhoff-Online war hinter den Kulissen ein wenig in die Jahre gekommen. Da hat er dann gleich die Gelegenheit genutzt und hat mir vorgeschlagen, „Burhoff-Online“ ein neues Outfit zu verpassen, was ich gerne aufgegriffen habe.

Und bei der Gelegenheit haben wir dann mal gerechnet und waren dann doch recht erstaunt, dass dieses „Lifting“ gerade zur rechten Zeit gekommen ist. Denn in diesen Tagen feiert „Burhoff-Online“ „25-Jähriges“, also Silberjubiläum. Und da passt da so ein Relaunch ganz gut. Und gesagt, getan. Mein Webmaster hat sich an die Arbeit gemacht und das Ergebnis ist seit heute online, also hier bei Burhoff-Online“.

Ich finde das, was mein Webmaster dort gemacht hat, sehr gut. Alles sehr klar und einfach zu bedienen. Kein überflüssiger und zeitraubenden Schnick-Schnack. Man findet sehr schnell das, was man sucht, nämlich juristische Informationen. Geändert hat sich aber nur das Aussehen. Die Inhalte sind natürlich in alt bewährter Form erhalten geblieben.

So ein Jubiläum ist dann immer auch Anlass für einen Rückblick auf die vergangenen 25 Jahre. Und da ist eine Menge passiert. Ich steckte damals, also 1998, mit meinen strafverfahrensrechtlichen Büchern noch in den Kinderschuhen. Es gab (nur) die ersten Auflagen der beiden Handbücher „Ermittlungsverfahren“ und „Hauptverhandlung“. An Internet habe ich damals zunächst nicht gedacht. Bis dann die Idee aufkam, den interessierten „Kunden“ doch Leseproben zur Verfügung zu stellen, um eine schnelle Information über die neue „Darreichungsform“, nämlich die ABC Gliederung, zu ermöglichen.

Und dann ist das Kind/Baby gewachsen.

  • Als nächstes habe ich begonnen, OLG Hamm-Beschlüsse einzustellen, nachdem mich ein Vortrag auf einem Strafverteidigertag auf diese Idee gebracht hatte. Der erste Beschluss, der online gegangen ist, war der OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.1999 – 4 Ws 25/99. Damals waren OLG-Entscheidungen ja kaum online. Inzwischen hat sich das geändert, so dass ich seit etwa 2018 Beschlüsse des OLG Hamm nicht mehr gesondert einstelle. Insgesamt stehen rund 4650 Beschlüsse des OLG Hamm online. Wer sich davon „erschlagen“ bzw. prüfen möchte, welche es sind, der kann das hier tun.
  • Etwa zeitglich habe ich dann damit begonnen, auf der Homepage auf meine Veröffentlichungen hinzuweisen und sie teilweise im Volltext einzustellen. Der erste Beitrag, der eingestellt worden ist, war: Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, aus PStR 199, 52. Danach sind viele gefolgt. Ich habe sie – das räume ich ein – nicht gezählt.
  • Gefolgt ist dann die Möglichkeit, Newsletter zu beziehen mit inzwischen insgesamt rund 5.500 Abonnenten/Abonnentinnen.
  • Und dann kam 2004 das RVG mit der neuen Rubrik „RVG-Entscheidungen“. Da stehen inzwischen – Stand heute –  2.378 Entscheidungen zu den gebührenrechtlichen Fragen betreffend Straf- und Bußgeldverfahren. Einer der ersten eingestellten Beschlüsse dürfte der AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 22. 9. 2004 – (258 Ds) (110/04) gewesen sein.
  • Dem RVG folget der BOB – der Burhoff-Online-Blog – mit inzwischen rund 13.500 Beiträgen, der erste war am 01.11.2008 – „Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen“.
  • Und im Zuge des Bloggens habe ich dann die Rubrik „weitere Entscheidungen“ eröffnet. Die erste dort eingestellte Entscheidung dürfte der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/2010 Inzwischen stehen rund 7.700 Entscheidungen online.
  • Eingeführt worden ist zwischendurch noch die Bestellmöglichkeit für meine Bücher – irgendwie muss es sich ja auch rechnen 🙂 . Und es hat auch mal ein RVG-Forum gegeben. Das ist dann aber 2016 der DSGVO zum Opfer gefallen.

Wenn man das bisherige Leben von Burhoff-Online so Revue passieren lässt, kann man m.E. sagen: Ein ganz schön bewegtes Leben. Das hätte ich aber nicht führen können ohne die dauerhafte Unterstützung durch meinen Webmaster Daniel Springwald, der mich und meine Seite vom ersten Tag an betreut hat (was er sonst noch so macht, kann man hier erfahren: Daniel Springwalds Blog). Er hat mir – wenn es nötig war – geduldig erklärt, was im Hintergrund läuft und was in einem (auch finanziell vernünftigen) Rahmen machbar und von meinen doch recht vielfältigen Wünschen umsetzbar ist/war. Er hat in all den 25 Jahren nie die Geduld mit mir verloren – jedenfalls habe ich es nicht gemerkt. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Denn ohne ihn würde es Burhoff-Online (so) nicht geben. Und inzwischen sind wir über die Homepage hinaus freundschaftlich verbunden. Ich hoffe, dass das und auch seine Unterstützung/Hilfe erhalten bleiben.

Dank gebührt darüber hinaus natürlich auch allen Besuchern/Besucherinnen, Nutzern/Nutzerinnen, Lesern/Leserinnen, kurz all denen, die Burhoff-Online jetzt schon 25 Jahre die Treue halten und die Seite immer wieder (be)suchen und dort – wenn vielleicht nicht immer, dann aber hoffentlich oft – fündig geworden sind. Ich danke vor allem auch all denjenigen, die mir in der Zeit Anregungen gegeben haben, was man (noch) machen könnte und ganz besonders denjenigen, die mir immer wieder von ihnen erstrittene – manchmal auch erlittene J – Entscheidungen zugesandt haben, zu denen ich dann bloggen und die ich im Volltext einstellen konnte. Inzwischen dürften insgesamt, also OLG Hamm, RVG und weitere Entscheidungen, rund 15.200 Entsceidungen online stehen. Ich denke, die Zahl spricht für sich, vor allem die große Zahl an RVG-Entscheidungen, aber auch z.B. die zahlreichen Entscheidungen zum neuen Recht der Pflichtverteidigung. In beiden Sammlungen sollte an sich auf (fast) jede Frage eine Antwort zu finden sein.

Ein Rückblick ist ja immer auch ein Moment des Ausblicks auf das, was kommt. Nun ich denke, jetzt erst mal eine Ruhephase, sowohl für meinen Webmaster als auch für mich. Wir wollen erst mal sehen, ob und wie sich das neue Aussehen bewährt und ob man es ggf. noch verbessern kann/muss. Ich bin aber nach wie vor für Anregeungen dankbar und werde dann schauen, ob es sich in dem – von mir vorgegebenen finanziellen Rahmen – umsetzen lässt. Denn eins bitte nicht vergessen: Der Service bei „Burhoff-Online“ ist kostenlos und wird es – Stand heute – auch wohl bleiben.

Mit bleibt dann jetzt nur noch der Ruf: Ad multos annos. Bei Burhoff-Online geht es weiter. Denn: Wer rastet, rostet 🙂 .