Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

BtM I: „Koks-Line“-Ziehen unter Gewaltanwendung, oder: Kein Verabreichen, sondern Überlassen von BtM

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Man sieht es an der Kennzeichnung in der Beitragsüberschrift: Heute ist hier ein BtM-Tag, und zwar mit drei Entscheidungen des BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zweifachem Verabreichen von Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch bedarf hinsichtlich der tateinheitlich ausgeurteilten Betäubungsmitteldelikte einer Änderung.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Z. und S. im Rahmen des nachfolgend dargestellten Geschehens (unten Ziffer 2.a) dazu aufforderte, je eine „Line“ Kokain zu inhalieren. Als sie dies ablehnten, schnipste er dem erstgenannten Zeugen mit den Fingern gegen den Kopf und schlug ihm kräftig mit der flachen Hand gegen den Nacken. Aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien kamen die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten nach und konsumierten das Kokain. Bei einem von ihnen stellten sich darauffolgend Mundtaubheit, Zittern, Atemnot, Herzrasen, Übelkeit und Schweißausbrüche ein. Der Zeuge musste sich mehrmals übergeben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen hielten länger als eine halbe Stunde an. Der andere Zeuge empfand Panik, litt unter Atemnot, Herzrasen und Schweißausbrüchen und konnte eine Nacht nicht schlafen.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Verabreichens, sondern wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG strafbar gemacht.

Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen. Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 mwN). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen (BGH aaO). Es ist nicht von Belang, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er Betäubungsmittel konsumiert, oder diese ihm heimlich beigebracht werden. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn – so wie hier – der Empfänger unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt zur Applikation gezwungen wird.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des nach seiner Wertung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklichten Delikts eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.“

OWi III: Masernimpflicht/Immunitätsnachweis, oder: Verfassungsrecht und wiederholte Ahndung

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Im dritten Posting dann eine AG-Entscheidung, die nichts mit Straßenverkehrsrecht zu tun hat. Es geht in dem AG Calw, Urt. v. 24.02.2026 – 8 OWi 33 Js 28015/25 – vielmehr um das Nichtvorlegen des Nachweises über einen Impfschutz bzw. Immunität, aber nicht etwa gegen Corona, sondern gegen Masern.

Folgende Feststellungen des AG: Der Betroffene übt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge über die am 2015 geborene eheliche Tochter T. aus. T. besucht seit 2022 in Erfüllung ihrer Schulpflicht die S. Schulen in B. T. hat bislang keine Immunität und, wie von dem Betroffenen und seiner Ehefrau gewollt, keine mögliche und zumutbare Impfung gegen Masernviren erlangt. Daher konnten der Betroffene und seine Ehefrau, wie sie jeweils wussten und gemeinschaftlich wollten, der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf die Aufforderungen der Schule, namentlich auf die Aufforderung am 30.04.2025 mit Fristsetzung zum 28.05.2025, nicht nachkommen. Deswegen erging bereits am 19.04.2023 ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR gegen den Betroffenen, welchen er durch Einspruchsrücknahme am 13.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ließ und bezahlte. Er nahm diesen jedoch erneut wissentlich und willentlich mit seiner Ehefrau nicht zum Anlass, eine entsprechende Impfung bei seiner Tochter T. zumindest danach vorzunehmen.

Das AG hat den Betroffenen nun noch einmale wegen Nichtvorlegens des Nachweises über den Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern verurteilt, und zwar jetzt zu einer Geldbuße von 500 EUR.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu dem Urteil. Die lauten:

1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.

3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

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Und dann geht es weiter mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26. Das OLG nimmt Stellung zu einer Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StGB) bzw. zu den mit der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zusammenhängenden Fragen.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 09.05.2025 von einem Parkplatz kommend nach links auf eine Straße und übersah dabei den Geschädigten in seinem PKW, welcher von dieser Straße kommend nach links in die neben der Parkplatzeinfahrt befindliche Zufahrt zu einer Waschanlage abbiegen wollte. Hierdurch kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum auf.

Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. C D aus E vom 30.03.2025 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden.

Diese Verschreibung hat das Amtsgericht für nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nach Übertragung auf den Senat Erfolg:

„1. Nach der sogenannten Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG handelt ein Fahrzeugführer, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, ausnahmsweise nicht ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a) StVG, wenn dies auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

a) Welche Anforderungen hierbei an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen sind, wird nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG – näher konkretisiert. Der vom Amtsgericht zitierte Regierungsentwurf vom 08.10.2025 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, ist bislang nicht verabschiedet worden. Die erstgenannte Norm ist daher (nicht nur aus diesem Grund) in der kriminalpolitischen Diskussion fast einhellig auf Kritik gestoßen (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 22 m.w.N., König, NJW-Sonderbeilage 2025, 77 Rn. 21; König, DAR 2019, 362 (369) („unverantwortlich“); Krumm, in: Beck´scherOK, Stand: 15.03.2026, § 24a StVG Rn. 16, beck-online; s. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris: „Bedenken nachvollziehbar“). Insbesondere wird die Gefahr gesehen, dass sich zugelassene Ärzte finden, die das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln (Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., (Stand: 19.12.2025), § 24a StVG Rn. 52_1).

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf (unter Verweis auf: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, wird unterschiedlich beantwortet. Während das Amtsgericht im zu entscheidenden Fall dies, dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek folgend (Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris), bejaht hat, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei. In der Literatur wird das Aufstellen einer solchen formalen Hürde abgelehnt (Krumm, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 16, beck-online; Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 24a StVG Rn. 52_1).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die ärztliche Verschreibung eines Medikaments setzt allgemein voraus, dass dessen Einnahme medizinisch indiziert und nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft für das konkrete Leiden geeignet ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 8 LC 123/14 -, Rn. 38, juris); zudem ist das bestwirksame Medikament zu wählen, Kostenerwägungen treten zurück (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 3 U 229/94 -, juris). Für eine Fernbehandlung besteht kein abweichender Behandlungsstandard (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 283). Auch in der Telemedizin richtet sich der einzuhaltende Standard nach dem Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den technischen Hilfsmitteln, derer sich der Behandelnde bedient (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O., § 630a BGB Rn. 283).

bb) Auf welchem Wege die Behandlung und damit auch die Befunderhebung zu erfolgen hat, wird standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Das danach jahrzehntelang bestehende, strikte (standesrechtliche) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung ist durch den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Mai 2018 gelockert worden (Katzenmeyer, NJW 2019, 1769). § 7 Abs. 4 S. 3 Musterberufsordnung Deutscher Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sieht seit dieser Zeit eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall als erlaubt an, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Diese Musterberufsordnung ist durch die einzelnen Landesärztekammern weitgehend übernommen worden. Die vorliegend zuständige Landesärztekammer Bayern hat indes in ihrer Berufsordnung § 7 BO-Ä Bayern dahingehend gefasst, dass eine Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen sei, sondern auch im Falle telemedizinischer Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten zu gewährleisten sei.

Sollte der hier verschreibende Arzt, welcher in Bayern ansässig ist, die Verabreichung von Cannabis ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen verschrieben haben, die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde angegriffen, hätte er gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen.

Allein dieser Umstand stellt allerdings nicht in Frage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist und diese deshalb als nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG zu erachten wäre. Anderenfalls müssten ärztliche Online-Verschreibungen in anderen Bundesländern, welche die Regelung der Musterberufsordnung unverändert übernommen haben, als nicht kunstgerecht angesehen werden, obgleich die betreffenden Berufsordnungen diese im Einzelfall zulassen.

cc) Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und damit für die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist, wie das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend ausgeführt hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris), nicht der Patient, sondern der Arzt. Zwar wird insbesondere bei Fällen der Telemedizin, die über online-Plattformen angeboten werden, und bei denen das Rezept auf Grund eines vom „Patienten“ (Konsumenten) ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können (Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, 7. Aufl. 2025, § 3 MedCanG Rn. 18, beck-online). Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.

d) Im Ergebnis ist das Amtsgericht daher vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG bereits deshalb nicht gewahrt sind, weil die Verschreibung von Cannabis ohne einen persönlichen Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten zustande gekommen ist. Es kommt daher nicht darauf an, was von der Rechtsbeschwerde ebenfalls gerügt wird, ob die Feststellung des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Arzt und dem Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Die beiden erwähnten widerstreitenden Entscheidungen hatte ich übrigens beide auch hier im Blog vorgestellt.

Und: Die „Segelanweisung“ des OLG sollte dem Verteidiger allerdings zu denken geben:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich im Zuge der erneuten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Überprüfung, ob der Betroffene das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen hat, (weitere) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser im Tatzeitpunkt fahruntüchtig iSv § 316 StGB gewesen ist, wird das Verfahren gem. § 81 OWiG in das Strafverfahren überzuleiten zu sein (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1980 – 5 StR 686/79 -, BGHSt 29, 305-309, Rn. 9). In Bezug auf eine mögliche Verkehrstüchtigkeit des Betroffenen wird hierbei insbesondere auch zu würdigen sein, dass dieser trotz der klaren Verkehrslage und der weiteren günstigen Verkehrsbedingungen (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, trockene Fahrbahn) den zum Unfall führenden Vorfahrtsverstoß begangen hat. Durch die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG wird die Verfolgung der Tat als Straftat nicht gesperrt.“

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen. Das Ganze erscheint mir ein wenig (oder mehr) blauäugig, wenn das OLG auf die Verantwortlichkeit des Arztes und nicht des Patienten abstellt. Denn der wird schon wissen, warum er als im Ruhrgebiet ansässiger Patient einen Arzt in Bayern konsultiert. Aber: Ich denke, dass die Frage letztlich nicht in Hamm oder Oldenburg abschließend entschieden werden wird, sondern in Karlsruhe. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass alle OLG das so sehen. Das bedeutet, dass es irgendwann zu einer Vorlage an den BGH kommen wird.

OWI I:  Messfehler bei Messung mit dem Messgerät LTI, oder: Unverwertbarkeit der Messung

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Und dann habe ich am ersten Arbeitstag der Pfingstwoche heute hier OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem AG Biberach, Urt. v. 16.04.2026 – 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.  – zur  Verwertbarkeit einer mit dem Messgerät LTI durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.

Zur Last gelegt worden ist dem Betroffenen im Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h. Vorgeworfen wurde statt der erlaubten 100 km/h – nach Toleranzabzug – 147 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 TrueSpeed.

Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Fehlmessung könne nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Geschwindigkeit könne nicht mehr festgestellt werden. Nachdem durch die Verteidigung ein Sachverständigengutachten vorgelegt worden war, welches die Messgenauigkeit des Messgerätes infrage gestellt hatte, hatte auch das AG ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte hierbei Stellung nehmen, zur Frage, ob hier mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed, TS 01156 eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war dann in seinem, in der Hauptverhandlung vorgetragenen; Gutachten zu dem Schluss, dass das Messgerät weder Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit aufweise. Seit Jahren komme es immer wieder zum Nachweis von Fehlmessungen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich dann hier ausnahmsweise einmal nur auf den verlinkten Volltext. In dem habe ich allerdings die vom AG in seine Urteilsgründe eingestellten Schaubilder nicht abbilden können. Die findet man dann aber in dem verlinkten Original, und zwar hier: AG Biberach 10 OWi 520 Js 2942_25 jug.

Kleiner Hinweis: Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die StA hat – trotz Freispruchantrag in der HV – Rechtsbeschwerde eingelegt.

Und bei der Gelegenheit der Hinweis auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2023, und auf Burhoff, (Hrs.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, die man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann kommt am Pfingstmontag hier nicht die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

Nachdem meine zur Sicherheit gestellte Nachfrage ergeben hatte, dass der Fragesteller Verteidiger war, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, dann meine Antwort:

Es sieht m.E. nicht gut aus. Denn, wenn Sie Verteidiger waren, sind ja alle Gebühren bereits entstanden. Die Grund- und Verfahrens gebühr mit Mandatserteilung und die Nr. 4142 VV RVG im Zweifel auch eher, nämlich dann, als der Arrest erstmals „im Gespräch“ war. Und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG deckt auch die Tätigkeiten in der Beschwerde wegen der Maßnahme ab. Eine zusätzliche Beschwerdegebühr gibt es nicht. Daher geht m.E. die Kostengrundentscheidung ins Leere.

Weitere Einzelh. in meinem RVG-Kommentar oder in meinen Beiträgen zur Nr. 4142 VV RVG (finden Sie im Volltext auf meiner HP).“

Der Kollege war nicht zufrieden, was ich verstehen kann. Es ist aber leider so.

Den in der Antwort erwähnten Beitrag findet man hier: Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV – ein weiteres Update (aus AGS 2024, 193). Und das Ganze natürlich auch <<Werbemodus an>> ausführlich bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.