Schlagwort-Archiv: Begehungsform falscher Polizeibeamter

Bande I: Begehungsform: „Falscher Polizeibeamter, oder: Strafbarkeit des „Logistikers“ einer Bande

© Gstudio Group – Fotolia.com

Zu Beginn der 26. KW. habe ich dann zwei BGH-Entscheidungen zur Bande.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – 4 StR 572/25 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde gelegen hat:

Das LG hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen sowie banden- und gewerbs-mäßigen Computerbetrugs in vier Fällen verurteilt. Der Angeklagte hatte sich sich an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Tätergruppierung ihm bekannter und unbekannter Personen beteiligt, die wiederholt Straftaten zum Nachteil älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Logistiker“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden, indem er zusagte, die von dem „Abholer“ erlangten Vermögenswerte zu übernehmen und anschließend zu verbringen zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner in der Türkei. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Der „Chef“ fragte zunächst beim An-geklagten – entsprechend dessen zugesagter Funktion – dessen Bereitschaft für die Entgegennahme der Tatbeute ab und kündigte ihm sodann die unmittelbar bevorstehende Übergabe an. Hierzu teilte er sowohl dem Angeklagten als auch dem „Abholer“ deren Modalitäten mit. Danach entnahm der „Abholer“ noch einen mit dem „Chef“ abgestimmten Anteil von regelmäßig 30 Prozent des Beutewerts als Entlohnung, bevor er den restlichen Tatertrag an den Angeklagten übergab. Dieser zeigte anschließend seinem ansässigen Abnehmer den Beuteumfang visuell per Chat, bewahrte die übernommene Deliktsbeute über Nacht bei sich auf und brachte sie am Folgetag zum vorgesehenen Transfer in die Türkei. Für seine Mitwirkung erhielt seine in Syrien lebende Familie finanzielle Unterstützung.

Die Revision des Angeklagten hat zu einer Schuldspruchberichtigung geführt. Der BGH hat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 15 Fällen, der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in vier Fällen und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug und gewerbsmäßigem Bandenbetrug, schuldig ist

Die recht umfangreich begründete Entscheidung dürfte in diesen Fällen in Zukunft eine große Rolle spielen. Die Ausführungen des BGH sind lesenswert. Sie lassen sich etwa wie folgt fassen:

1. Derjenige, der bei der Begehungsform „falscher Polizeibeamter“ die Beute nur weitertransportiert, ist nicht Mittäter der Betrugs- oder Diebstahlstaten.

2. Allerdings bleibt eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe zum Bandenbetrug und -diebstahl und eine täterschaftliche Bandenhehlerei möglich.

Rest dann bitte selbst lesen.