Und dann kommt hier noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?
Auf die Frage, die der Kollege in der FB-Gruppe Strafverteidiger gestellt hatte, war dann geantwortet worden, dass die Gebühr nur entsteht, denn der Rechtsanwalt die Information übermittelt, wenn die Justiz das selbst rausfindet, hingegen nicht.
Der Fragesteller hatte darauf geantwortet:
„Sehe ich zwar grundsätzlich auch so. Im konkreten Fall hat jedoch meine (ausführliche) Begründung, dass das Verfahren eingestellt werden soll, erst zu der Überprüfung der aktuellen Anschrift des Mdt. geführt. Dabei kam heraus, dass er 7 Monate vorher verstorben war. Hätte ich nicht nachgefragt, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich erst in Jahren eingestellt worden. Insofern sehe ich hier eine gewisse Mitwirkung zur Einstellung. Aber für das konkrete Problem finde ich leider nichts…“
Ich habe da auch nicht viel Hoffnung und habe dann geantwortet:
„Wird schwierig werden. Aber Sie können es ja mal mit „Ihrer“ Begründung versuchen.
An Rechtsprechung gibt es:
LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389;
LG Potsdam, JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17;
AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120
AG Koblenz, AGS 2008, 345″
