Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Mitteilungspflicht I: Umfang der Mitteilungen, oder: Spätere StA-Email zu Verständigungsvorschlag

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zur Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 11.08.2026 – 5 StR 339/26. Der Angeklagte hat in dem Verfahren gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mit der Verfahrensrüge einen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung fand am 23. September 2025 auf Initiative der Vorsitzenden ein Gespräch mit ihr und einer weiteren Richterin, den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt. Hierbei regte die Vorsitzende die teilweise Einstellung des Verfahrens an und erklärte, wie sie bei anderen Taten die Sache tatsächlich abweichend von der Anklageschrift einschätze. Anschließend äußerten die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, dass sie sich eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen vorstellen könnten. Die Vorsitzende gab als Strafvorstellung der Kammer – vorbehaltlich der Beratung mit den Schöffen und dem abwesenden Berichterstatter – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten an, wobei dies angesichts der Vielzahl der Fälle von den angeregten Teileinstellungen unabhängig sei. Die Verteidiger gaben hierzu keine Stellungnahme ab. Die Vorsitzende bat alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung bis zum 17. Oktober 2025, ob sie dem Vorschlag der Strafkammer zustimmen könnten. Einer der Verteidiger teilte schriftlich mit, bis zu diesem Termin urlaubsbedingt keine Rücksprache mit dem Angeklagten halten zu können; die Vorsitzende erwiderte, die Hauptverhandlung dann ohne zu erwartendes Geständnis zu planen.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27. Oktober 2025, teilte die Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift mit, dass Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Sie verlas dazu den über das Vorgespräch gefertigten inhaltlich zutreffenden Vermerk und das Schreiben des Verteidigers; zudem teilte sie mit, dass eine Reaktion der Staatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt sei. Daraufhin erklärten die Verteidiger, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte anschließend fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei, und erklärte, es bestehe keine Bindung des Gerichts an den mitgeteilten Vorschlag. Nach Belehrung äußerte sich der Angeklagte teilgeständig zu einzelnen Anklagepunkten. Er wurde an den Folgeterminen zur Sache weiter vernommen; hierbei erklärte er sich auch zu anderen Taten. Nach weiteren Beweiserhebungen, insbesondere zu EncroChat-Inhalten, erteilte die Vorsitzende umfangreiche rechtliche Hinweise und gab die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt. Dies war mit der Anregung verbunden, in einzeln bezeichneten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren.

Zu einer Vielzahl dieser Anregungen äußerte sich die zuständige Staatsanwältin per E-Mail zustimmend. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2025 erklärte sie, gegen die Einstellung eines Falls keine Bedenken zu haben, bei drei Taten aber einer Einstellung nicht zustimmen zu wollen. Zudem regte sie die Verlesung weiterer Chatnachrichten und einen weiteren rechtlichen Hinweis an. Die an die Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergeleitete E-Mail enthielt zudem folgenden Satz: „Eine etwaige Verständigung kommt nach nochmaliger Überprüfung nach derzeitiger Würdigung ebenfalls nicht in Betracht.“

Am nächsten Hauptverhandlungstag kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einstellung mehrerer Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO, zudem wurden weitere rechtliche Hinweise erteilt. Der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein, es folgten weitere Hinweise. Die Vorsitzende stellte fest, dass zwar Verständigungsgespräche geführt worden seien, aber keine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen sei. Über die ausdrückliche Ablehnung einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 27. November 2025 berichtete sie in öffentlicher Hauptverhandlung nicht. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

2. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125 mwN). Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN, NJW 2020, 2461).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in dem von der Revision beanstandeten Satz aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, die mitteilungsbedürftig gewesen wäre.

Es fand eine ausreichende Unterrichtung des Angeklagten und der Öffentlichkeit über die verständigungsrelevanten Umstände statt. Die Vorsitzende hatte sowohl den Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass zuvor Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden hatten, in denen von Staatsanwaltschaft und Gericht unterschiedliche Strafvorstellungen thematisiert worden waren. Zudem hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafvorstellung des Gerichts bis dahin nicht erfolgt war. Als Reaktion auf diese Vorgänge erklärten die Verteidiger für den Angeklagten, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein, woraufhin die Vorsitzende förmlich klarstellte, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen und die Strafkammer an die von ihr geäußerte Strafvorstellung nicht gebunden sei. Damit wurde sowohl dem Angeklagten wie auch der Öffentlichkeit in öffentlicher Hauptverhandlung klar und eindeutig vor Augen geführt, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen gescheitert waren. Weitere Verständigungsversuche gab es in der Folgezeit nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision für mitteilungsbedürftig gehaltene deutlich spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine etwaige Verständigung käme nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls nicht in Betracht, als rechtlich belanglos. Mangels Zustimmung des Angeklagten zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag schied eine Verständigung ohnehin aus (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Einen anderen Vorschlag als den abgelehnten hatte das Gericht nicht unterbreitet. Die Mitteilung der prozessual bedeutungslosen Information, dass nach Scheitern der Verständigung auch für die Staatsanwaltschaft eine solche nicht in Betracht komme, konnte weder für die Öffentlichkeit noch für den Angeklagten Relevanz haben. Denn sowohl die Öffentlichkeit wie auch der Angeklagte wussten nach dem Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung und den Mitteilungen über den Inhalt des Vorgesprächs, dass keine Verständigung zustande gekommen war und anschließend auch keine neuen Verständigungsvorschläge im Raum standen. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag des Gerichts erteilt, wobei die Ablehnung und das Ausbleiben der Zustimmung dieselben prozessualen Auswirkungen haben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). An dieser Sachlage änderte die rechtlich irrelevante Äußerung der Staatsanwaltschaft nichts. Ein Informationsdefizit hinsichtlich eines verständigungsrelevanten Geschehens lag daher weder für die Öffentlichkeit noch den Angeklagten vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die von der Revision vermisste Information auf das Prozessverhalten des ohne Verständigung überwiegend geständigen Angeklagten gehabt haben soll. Denn er wusste ohnehin, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen am Fehlen seiner Zustimmung gescheitert waren, kein neuer Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war und die Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit dem früheren Vorschlag des Gerichts erklärt hatte.

Sonntagswitz, zum Auftakt der 518. Gallimarkt-Woche, Kirmeswitze

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Und am Sonntagnachmittag natürlich der Sonntagswitz. Und da hier in Leer die „Galli-Markt-Woche“ beginnt, bringe ich Witze zur Kirmes. Denn bei dem Galli-Markt, der in diesem Jahr zum 518. Mal in Leer stattfindet, handelt es sich um das größte Volksfest/die größte Kirmes in Ostfriesland. Ab Dienstagabend geht es los und dann bis nächsten Sonntag. Daher bieten sich Kirmeswitze an.

Hier sind dann – sorry, hatte ich alles schon mal, aber sind immer wieder schön 🙂 :

Letztens auf der Kirmes rief ein Chinese vor einem Zelt:

„Leute kommt alle hel! Liiieeesen Attlaktion hiel. Nul 5 Eulo Eintlitt! Leute kommt alle helein! Liieeesen Attlaktion hiel! Einmalig auf del Welt!“

Nunja, ich zahlte die 5 EUR und trat ein. Dort war eine Bühne, der Vorhang war noch heruntergelassen. Man wartete noch auf weitere Zuschauer.

Draussen hörte man den Chinesen weiter die Leute anlocken: „Heleinspazielt, heleinspazielt!“ Dann war es soweit, das Licht ging aus. Der Vorhang wurde langsam nach oben gezogen.

Nach einem kurzen Augenblick erschien ein kleiner Chinese, musterte das Publikum, holte tief Luft und sagte: „Rrrrrrrrr….“


Ein Besoffener kommt auf einer Kirmes zu einer Schießbude und sagt: „Gib mir einen Schuss!“ Er schießt und trifft. Als Gewinn bekommt er eine kleine lebende Schildkröte.

Eine halbe Stunde später kommt er nochmal, schießt wieder, trifft und gewinnt wieder eine kleine lebendige Schildkröte.

Danach kommt er wieder, noch besoffener, schießt wieder, trifft, aber diesmal bekommt er einen kleinen blauen Plüschteddy. Darauf schaut er den Schießbudenbesitzer an und sagt: „Nein, den will ich nicht, gib mir lieber noch so ’n Fischbrötchen.“


Auf der Kirmes.

Der Catcher zerquetscht vor den Augen des begeisterten Publikums im Kirmeszelt eine Zitrone, bis er keinen Tropfen mehr herausbekommt. Und er ruft:

„Damen und Herren, hoch verehrtes Publikum. Wenn es jetzt noch jemand schafft, aus dieser Zitrone nur noch einen einzigen Tropfen herauszubekommen, dann zahle ich demjenigen sofort 500 EUR bar auf die Hand!“

In der letzten Reihe meldet sich ein schmächtiger älterer Herr, wird auf die Bühne gebeten und fängt an, die zerquetschte Zitrone zu bearbeiten. Tatsächlich gelingt es ihm, noch zwei Tropfen herauszubekommen. Fragt der Catcher sichtlich irritiert und verblüfft das schmächtige Kerlchen: „Donnerwetter, was machen Sie denn von Beruf?“

„Ich bin Finanzbeamter!“


Und dann war da noch die Frage:

Du fährst mit dem Auto und hältst eine konstante Geschwindigkeit.

Auf deiner linken Seite befindet sich ein Abhang. Auf deiner rechten Seite fährt ein riesiges Feuerwehrauto und hält die gleiche Geschwindigkeit wie du.

Vor dir galoppiert ein Schwein, das eindeutig größer ist als dein Auto, und du kannst nicht vorbei.

Hinter dir verfolgt dich ein Hubschrauber auf Bodenhöhe.

Das Schwein und der Hubschrauber haben exakt deine Geschwindigkeit.

Was unternimmst du, um dieser Situation gefahrlos zu entkommen?

Ganz klar: Vom Kinderkarussell absteigen und weniger Alkohol trinken!

Wochenspiegel für die 41. KW., das war Cybersicherheit, JahresteuerG, Immoblienverkauf und OK-Chat

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Inzwischen bin ich wieder daheim, so dass es heute für die 41. KW wieder einen aktuellen Wochenspiegel über die ablaufende Woche gibt, und zwar mit folgenden Beiträgen/Hinweisen:

  1. Auslieferung nach Rumänien: Bundesverfassungsgericht beanstandet unzureichende Prüfung der Haftbedingungen

  2. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit

  3. Kein Ersatzfahrer, kein Fahrverbot? Ausnahme für Kleinunternehmer trotz Geschwindigkeitsverstoß

  4. Jahressteuergesetz 2026: Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen steigen

  5. Geplante Neuregelung für private Immobilienveräußerungen nach § 23 EStG

  6. Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung: Wann ist das nötig?

  7. Einkommensteuerreform 2027 und Auswirkungen auf Minijobs

  8. Sanktionslisten-Screening – ein Datenschutz-Update

  9. E-Mail-Archivierung: Aufbewahrungspflicht nach BFH

  10. Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys

Entziehung der Fahrerlaubnis II: 4 von VG/OVG, oder: Ausländische FE, Kokainnachweis, Medicinal-Cannabis

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Und im zweiten Posting dann die vier Entscheidungen von VG und oVG, die mir auch noch vorliegen. Auch hier nur die Leitsätze, und zwar:

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Gutachtenanordnung ist auch mit Blick darauf, dass die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre und drei Monate nach dem aktenkundigen Kokainkonsum des Antragstellers anordnet wurde, ggf. noch Prüfung verhältnismäßig.

Ein Nachweis von Kokainabbauprodukten im Blut beruht jedenfalls bei einem Wert von 6 ng/ml Benzoylecgonin nicht auf dem Umgang mit kontaminieren Geldscheinen.

Der nachträgliche Austausch einer (unzureichenden) Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Behörde oder durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Es ist nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV anzusehen. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: 5 x vom BayVGH, oder: Gutachtenbeibringung, Alkohol, Drogen, MPU-Berater

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Und dann stelle ich heute im Kessel Buntes wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Auch da hat sich während meines Urlaubs einiges angesammelt, sowohl beim beim BayVGH als auch bei anderen VG/OVG.

Hier kommen zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings wegen der vielen Fällen nur die Leitsätze. Hier sind dann:

1. Die Beschwerde muss die Gründe darlegen, aus denen eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.

2. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Fahreignung durch einen Betäubungsmittelkonsum unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen entfällt und eine Wiedererlangung der Fahreignung mittels eines lückenlosen Abstinenzbelegs für die Dauer eines Jahres (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110]) sowie durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen ist, die eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten bescheinigt.

3. Zur Teilbarkeit einer Beibringungsanordnung.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens, das wegen des „Anfangsverdacht“ einer fahreignungsrelevanten sehr schweren Depression trotz fehlender Hinweise auf Wahnsymptomatik, Stupor oder akute Suizidalität angeordnet worden ist.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Beeinträchtigungen (hier: Multiple Sklerose). 

2. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Eine Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht.

2. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

3. Der Fahrerlaubnisinhaber kann bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält.

2. Die Äußerung eines den Fahrerlaubnisinhaber beratenden Sozialpädagogen ist grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen.

3. Nach der FeVO ist die Beurteilung einer Änderung des Trinkverhaltens – einschließlich deren Stabilität – sowie der Bildung und Umsetzung des Vorsatzes zum Trennen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unter einer relevanten Alkoholwirkung von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation vorzunehmen.