Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, oder: Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen

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Den Gebührentfreitag beginne ich heute noch einmal mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich schon zweimal vorgestellt habe (s. einmal hier und einmal hier).

Heute geht es dann noch um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. In dem Verfahren hatte der Verteidiger für seinen Mandanten eine „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe“ durch einen  Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. eingeholt. Dafür wurden Auslagen in Höhe von1.448,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, die keinen Erfolg hatte.

„cc) Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.

(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).

Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt [pp.] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt [pp.] war als von [pp.] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt [pp.] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für [pp.] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der  Stadt pp. für den erfolgten Freispruch des [pp.] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.“

StPO III: Akteneinsicht einer Berufsgenossenschaft, oder: Klärung von Regressansprüchen

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Und dann habe ich hier einen Beschluss zur Akteneinsicht. Es geht aber nicht um die Akteneinsicht des Verteidigers, sondern um die einer Berufsgenossenschaft, also § 474 StPO.

Die Berufsgenossenschaft, zugleich Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt hat, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei einem Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 01.09.2018 auf einem Betriebsgelände ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.

Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Dann hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  §§ 23 ff. EGGVG war nach Auffassung des BayObLG zulässig und begründet. Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründung nur die Leitsätze zum BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 – ein:

1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient.

2. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten.

 

 

StPO II: Ausreichende richterliche Urteilsunterschrift?, oder: Eine bloße Paraphe reicht nicht

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Ich komme dann in diesem Posting noch einmal auf den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 – zurück, den ich neulich schon wegen der angesprochenen OWi-Fragen vorgestellt habe. Heute geht es um eine allgemeine StPO-Frage, und zwar um eine i.S. des § 275 Abs. 2 StPO ausreichende Unterschrift des Richters unter dem Urteil.

Dazu hat das OLG angemerkt:

„c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung – unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind – jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 – 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.“

StPO I: Urteilsgründe beim Wiedererkennen ok?, oder: Urteilsgründe beim DNA-Nachweis ok?

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Bei den StPO-Entscheidungen, die ich heute vorstelle, kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 StR 8/25; das erst am 09.06.2026 auf der HP des BGH online gestellt worden ist.

Der BGH äußert sich zur Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der BGH beanstandet die landgerichtlichen Beweiswürdigungen ja häufiger, meist sind das aber Einzelfälle. Die hier gemachten Aussagen gehen aber über den entschiedenen Fall hinaus, enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„ ….

2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.

Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).

b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen.

Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.

c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.

aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:

Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 190, und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4 mwN). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 6 mwN).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgegichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7).

Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.“

StGB III: Herstellen „Ausweisen“ der „Republik Baden“, oder: Beweiseignung/potentielle Adressaten

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Und dann stelle ich zum Abschluss des heutigen Tages noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2026 – 1 Ws 9/26 – vor. Das OLG nimmt zum hinreichenden Tatverdacht der Urkundenfälschung durch die Herstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ einer nicht existenten „Republik Baden“ Stellung.

Nach der Darstellung in der Anklageschrift waren die Angeschuldigten zwischen 2016 und 2020 Mitglieder der „Zentralregierung“ der sogenannten „Republik Baden“. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die die alleinige Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und sich stattdessen als Bürger der „Republik Baden“ als eines vermeintlichen Gliedstaats des „Deutschen Reiches“ gemäß dessen Verfassungsstand März 1919 und „im Gebietsstand 1914“ ansahen.

Ziel der „Zentralregierung“ der „Republik Baden“ und ihrer Mitglieder war die Errichtung eines Parallelstaats neben der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen staatlichen Strukturen. Die „Republik Baden“ war neben der „Zentralregierung“ u.a. mit „Staatsämtern“ und „Landeskommissariaten“ konstituiert. Der Vereinigung gehörten – teils sukzessive – mindestens 53 Personen an.

Die Angeschuldigten Eheleute N. und M. W. (Gründungsmitglieder) und die der „Republik Baden“ in der Folgezeit beigetretenen Angeschuldigten A. D., M. N. und G. G., die sich jeweils gegenseitig „Bestallungsurkunden“ ausstellten und sich dadurch als Regierungsmitglieder der „Republik Baden“ ansahen, trafen ab 2016 die Abrede, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig offizielle Legitimationspapiere der von ihnen als existentes Staatsgebilde betrachteten „Republik Baden“ auszustellen. Dabei sollte es sich insbesondere um „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“ handeln. Diese Dokumente sollten nach dem Willen der Angeschuldigten als offizielle Legitimationspapiere im Rechtsverkehr zum Nachweis der Zugehörigkeit zur „Republik Baden“ dienen. Diese Papiere sollten auf Antrag und gegen Bezahlung an die Mitglieder der „Republik Baden“ ausgestellt werden, um der „Republik Baden“ den Anschein eines völkerrechtlich anerkannten Staatsgebildes zu verleihen und um über deren tatsächliche staatliche Legitimation im Rechtsverkehr zu täuschen.

Die Angeschuldigten waren ab verschiedenen Zeitpunkten – und dadurch in unterschiedlichem Umfang – und in verschiedenen „Verwaltungsfunktionen“ innerhalb der „administrativen Regierung“ am Antragsprozess, der Mitteleintreibung, der Her- und Ausstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ beteiligt. Sie erstellten in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 16.10.2019 insgesamt 92 „Ausweise“ der „Republik Baden“, darunter mindestens 55 „Staatsangehörigkeitsausweise“, 24 „Reisepässe“ und 13 „Führerscheine“ gegen die Erhebung von Gebühren .

Auf dieser Grundlage legt die Anklageschrift den Angeschuldigten M. und N. W. zur Last, in allen 92 Fällen an der Erstellung von „Ausweisen“ mitgewirkt zu haben, was sie in rechtlicher Hinsicht als bandenmäßige Urkundenfälschung in 92 Fällen wertet.

Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet, da dass das Herstellen von Ausweispapieren der – vermeintlichen – „Republik Baden“ aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Ich stelle hier nun nicht aus der Entscheidung des OLG Auszüge ein. Das würde bei dem mehr als 20 Seiten langen Beschluss den Rahmen sprengen. Ich begnüge mich mit den Leitsätzen und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext.

Die Leitsätze lauten:

1. Bei der Beurteilung der Beweiseignung einer Urkunde (§ 267 StGB) sind potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen. Dabei sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als Adressaten in Betracht zu ziehen.

2. Bei der Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, kommt der augenscheinlichen „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist, besondere Bedeutung zu.

3. Die Nichtexistenz einer „Republik Baden“ ist dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen „Ausweise“ nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle.