Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Sonntagswitz, zu Halloween mit Geister-/Vampirwitzen

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Und da am Freitag Halloween-Tag war – oder  sagt man: „Wir haben Halloween gefeiert“? – ich übrigens nicht, kommen heute hier ein paar Witze zum Thema Vampire/Geister, und zwar:

Auf einem Tandem fahrend gerät ein Vampir in eine Verkehrskontrolle.

Der Polizist fragt: „Guten Abend, haben Sie etwas getrunken?“

„Nur zwei Radler.“


Zwei Skelette stehlen ein Motorrad. Während das eine schon auf dem Motorrad sitzt und abfahrbereit ist, bittet das andere: „Warte kurz auf mich!“

Es rennt zurück zum Friedhof und holt sich seinen Grabstein.

Daraufhin fragt das erste Skelett: „Wozu brauchst du denn deinen Grabstein?“

„Na wenn ich schon ein geklautes Motorrad benutze, will ich wenigstens meine Papiere dabei haben!“


Ein Ehepaar besichtigt ein altes Schloss, das zum Verkauf steht.

Der Schlossherr führt sie durch einige Räume, dann stellen die Interessenten fest: „An sich gefällt uns das Anwesen sehr gut, nur haben wir gehört, dass es hier spuken soll.“

„Da kann ich Sie beruhigen“, erklärt der Schlossherr, „ich habe hier noch nie einen Geist gesehen. Dabei wohne ich schon über 500 Jahre hier.“


Ein Skelett ist auf dem Weg zurück zum Friedhof.

Da sieht es plötzlich einen Leichenwagen um die Ecke biegen. „Wie praktisch“, denkt es sich, hebt den Arm und ruft laut: „Hallo, Taxi!“

Wochenspiegel für die 44. KW., das waren Streitwerte, KI-Halluzinationen, Malle-Partys, BtM und Fernabsatz

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Und dann der erste Wochenspiegel aus dem Monat November 2025, und zwar für die 44. KW. Der hat folgende Hinweise:

  1. Sexuelles Fehlverhalten im Krankenhaus – aktuelle Studie bestätigt besorgniserregende Zahlen

  2. Bundesregierung plant Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte vor Zivilgerichten – was bedeutet das?

  3. Vom Kabinett beschlossen: Mindestlohn steigt ab 1.1.2026!

  4. Markeninhaber kann Nutzung von „Malle-Partys“ rechtlich untersagen

  5. Woran erkenne ich sichere Online-Shops?

  6. AG Köln: Anwalt zitiert KI-Halluzinationen vor Gericht

  7. Steuerrecht aktuell: So schützen Sie Ihr Erbe vor hohen Steuern

  8. Reiseveranstalter haftet für Sicherheit des Hotels

  9. Aktuelles Urteil LAG Niedersachsen: Nicht alles, was so aussieht, ist eine Dienstreise

  10. und aus meinem Blog: BtM II: Hat es sich überhaupt um BtM gehandelt?, oder: Allein das positive Ergebnis vom Schnelltest reicht nicht und – gleichauf: Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft, oder: Welche Vergütung gibt es nach einem Widerruf?, na ja, gleichauf ist nicht ganz richtig, denn an sich ist das „Fernabsatzgeschäft“ besser, da der Beitrag erst am Freitag online gegangen ist.

„Aberkennung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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Im zweiten Samstagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch hier gibt es aber nur die Leitsätze.

Zunächst weise ich hin auf den VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2025 – 13 S 419/25 – zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wegen Cannabismissbrauch. Dazu sagt der VGH:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV).

2. Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich den BayVGH, Beschl. v. 30.09.2025 – 11 ZB 25.1383 – vor. Er äußert sich zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Begutachtung. Dazu meint der BayVGH:

1. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich.

2. Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

Ausreichende Mitwirkung bei/für Fahrerermittlung?, oder: Angabe einer „Fakeadresse“ reicht nicht

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Und dann am Samstag, zugleich auch in einigen Bundesländern Feiertag, drei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 – 14 K 2411/24. Es geht noch einmal um die „ausreichende Mitwirkung“, deren Fehlen Voraussetzung für eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO ist.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01. Nach einer ordnungsamtlichen Messung der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug am 18.12.2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 09.01.2024 wandte sich die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt O. im Rahmen einer Fahreranfrage an den Kläger zu dem festgestellten Verkehrsverstoß und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Dem Schreiben beigefügt war ein Lichtbild, das deutlich eine junge Fahrerin mit Kopftuch zeigt. Daraufhin teilte der Kläger der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Rahmen einer Onlineanhörung am 05.01.2024 mit, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. sei.

Nachdem eine Frau H. K. in O. nicht ermittelt werden konnten, übersandte die Behörde am 06.01.2024 versuchsweise einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an die vom Kläger benannte Fahrerin unter der von ihm angegebenen Anschrift., worauf am 19.01.2024 im Rahmen einer Online-Anhörung der Verstoß zugegeben wurde.

Am 01.02.2024 hat der Kläger das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01 abgemeldet. Nachdem die vom Kläger angegebene Fahrerin namens H. K. weiterhin nicht ermittelt werden konnte, wurde ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten am 21.02.2024 festgehalten, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handele. Angegebene Personen seien i.d.R. dort nicht gemeldet oder wohnhaft. Ermittlungen beim Halter würden veranlasst.

Noch am selben Tag ist sodann ein Fahrerermittlungsersuchen betreffend den unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. gemeldeten Kläger an das Ordnungsamt der Beklagten mit der Bitte um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrers gerichtet worden.

Am 12.03.2025 hat der Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass ihn wöchentlich 2-3 Amtshilfeersuchen auch anderer Kommunen erreichen würden. Unter der Anschrift B.-straße. N04, Z.-straße. N05 und V.-straße. N06 in O. seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu U., Q., A., G. und P. überprüft worden, welchen in O. weder wohnhaft noch gemeldet waren. Post habe meistens zugestellt werden können, da ein entsprechender Briefkasten vorhanden sei und geleert werde. Nach dortigen Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass alle Namen ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bzw. beim Entzug von Fahrerlaubnissen von F. A., geb. 00. Januar 0000 in I., als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen handele es sich bei dem zur Tatzeit Verantwortlichen um den ursprünglichen Fahrzeughalter. Herr A. sei zwar unter der Anschrift B.-straße. N04 gemeldet. Nach Auskunft des Vermieters sei er dort aber nicht wohnhaft. Die Wohnung werde durch das Jobcenter finanziert. Er halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf. Dort sei auch seine Familie wohnhaft/gemeldet. Im vorliegenden Fall sei aus den o.g. Gründen eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.

Daraufhin wurde mit Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 13.03.2024 Frau N. A. im Rahmen des Bußgeldverfahrens angehört. Diese erklärte in einer Online Anhörung am 16.03.2025, das Fahrzeug nicht geführt zu haben. Nachdem Frau N. A. nachfolgend mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, da die Fahrerin jünger erschien, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren schließlich am 02.04.2024 eingestellt.

Es wird dann eine Fahrtebuchauflage angeordnet. Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG hat u.a. eine „ausreichende Mitwirkung“ des Klägers verneint. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

2. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

 

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es als beigeordneter Zeugenbeistand?

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Und dann noch – bevor es ins Wochenende geht – die Gebührenfrage. Die lautet heute:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

trotz Kenntnis der verschiedenen Auffassungen und der herrschenden Meinung zum Thema Vergütung des (beigeordneten) Zeugenbeistands (Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG) erlaube ich mir eine kurze Frage, da ich im Rahmen meiner Recherche zu keinem klaren Ergebnis gekommen bin.

Im Gegensatz zur üblichen Formulierung („wird für die Dauer der Vernehmung“) wurde ich in einem Verfahren „für den Hauptverhandlungstermin am …“ beigeordnet. Zur Vorbereitung wurde mir u.a. die Anklageschrift und die polizeiliche Aussage der Zeugin (79 Seiten) zum Zweck der Vorbereitung der Verhandlung zugesandt. Hintergrund war, dass die Zeugin angekündigt hatte, ihre Beschuldigungen zurücknehmen zu wollen und Beratungsbedarf bzgl. § 55 StPO bestand.

Für mich wäre es interessant zu wissen, ob sich vor diesem Hintergrund eine andere Art der Abrechnung für meine Tätigkeit als Zeugenbeistand ergibt?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus sehr herzlich, umso mehr weil mir absolut bewusst ist, wie schwer es sein kann, mal „kurz eine Frage“ zu beantworten. „