Monatsarchiv: Oktober 2026

Wochenspiegel für die 42.KW, mit Homeoffice, Cookie, Führerschein, Weihnachts-, Kindergeld, Längenzuschlag

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Dann ist hier am Sonntagsmorgen der Wochenspiegel, und zwar für die 42. KW/2026. Ich weise heute dann auf folgende Beiträge hin:

  1. Mietwagen nach Unfall: „Fracke“ statt Schwacke

  2. Fahrverbot trotz Abgabe eines alten Führerscheins verbüßt

  3. Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Versicherungsnehmer trägt überhöhte Werkstattkosten

  4. Überwachung im Homeoffice: Was Arbeitgeber kontrollieren dürfen – und was nicht

  5. Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt: Wenn die Vertragsklausel den Arbeitgeber nicht schützt

  6. Kindergeld künftig auch ohne Antrag – Modernisierung beschlossen

  7. Cookie-Banner auf dem Prüfstand

  8. OLG München: kein Anspruch auf Löschung & Unterlassung eines Hinweises in einer Onlinebewertungsdarstellung zu einem Unternehmen, in dem Anzahl von gelöschten Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Unternehmens angegeben wird, nach Art. 17 DSGVO

  9. Unabhängiger Gutachter bei Behandlungsfehlern: Wie finden, was kostet es?

  10. und aus meinem Blog ist es dieses Mal ein Gebührenbeitrag, was sehr selten ist, und zwar: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, oder: Nicht rechtskräftige Entscheidung in der Datenbank

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich noch den VG Schleswig, Beschl. v. 07.04.2026 – 6 B 17/26. Mal eine ganz andere Thematik, die für mich nämlich besonders interessant ist. Daher habe ich den Beschluss mit Freude zur Kenntnis genommen.

Es geht um die Frage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich zwar nicht um eine Entscheidung zu § 353d StGB, aber immerhin 🙂 . In der Entscheidung geht es um die Veröffentlichung eines Teileröffnungsbeschluss des LG Flensburg. Das VG hat das LG Flensburf verpflichtet, den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller, der u.a. Chefredakteur einer Zeitschrift und Buchautor ist. Nun, ist das nicht unbedingt das Bloggen und das Veröffentlichen von Entscheidungen, die Kollegen mir zugeschickt haben, aber nochmals immerhin 🙂 . Ich bin mal gespannt, ob das Land Schleswig-Holstein die Entscheidung schluckt.

Hier die Leitsätze des Beschlusses:

1. Die verfassungsunmittelbare Pflicht eines jeden Gerichts zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen erstreckt sich auch auf nicht rechtskräftige Entscheidungen.

2. Veröffentlichungswürdig sind alle grundsätzlichen bzw. zumindest das Allgemeininteresse berührenden Rechtsstreitigkeiten. Die Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte kann einen eigenständigen Beitrag zur Fortentwicklung des (Richter-)Rechts liefern und damit grundsätzliche Bedeutung haben.

3. § 353d Nr. 3 StGB steht der Publikation eines Teileröffnungsbeschlusses nicht entgegen.

4. Ein veröffentlichungswüdriger Teileröffnungsbeschluss ist in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen, um das Angehörige der Presse treffende Risiko einer Strafverfolgung wegen § 353d Nr. 3 StGB zu vermeiden.

Und: Schönen Gruß an die StA Köln: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

2 x Etwas Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, oder: Mitwirkungspflicht des Halters

© euthymia – Fotolia.com

Im Kessel Buntes habe ich heute dann zunächst noch einmal zwei Entscheidungen aus dem Verwaltungsrecht, und zwar zum Fahrtenbuch. Ich stelle dazu aber nur die Leitsätze vor, und zwar.

Zur nicht ausreichenden Mitwirkung des Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers bei/vor der Anordnung einer Fahrtbuchauflage.

Beruft sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO darauf, dass diese rechtswidrig sei, da die zuständige Behörde den Fahrzeugführer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifizieren können, so obliegt es ihm, die Internetadresse sowie die einschlägigen Suchbegriffe zur Substantiierung seines Vortrags zu benennen.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die RVG-Frage. Heute dann:

„In einem Verfahren vor der Großen Strafkammer war ich dem Nebenkläger beigeordnet. Angeklagter wird gemäß der Anklage verurteilt.

Da wochenlang keine Info vom Gericht kommt, habe ich auf der Geschäftsstelle angerufen. Mitteilung, dass Revision eingelegt wurde. Das Schriftstück würde man gemeinsam mit dem Urteil demnächst zusenden.

Mandant darüber informiert und wie der weitere Verfahrensablauf sei.

Gestern kam per beA der Beschluss, dass der Angeklagte die Kosten der eingelegten + zurückgenommenen Revision inklusive der notwendigen Auslagen des NK trage. Urteil und Revisionsschrift sind immer noch nicht hier angekommen.

Ist Nr. 4130 VV RVG entstanden ?“

Privat eingeholtes SV-Gutachten im OWi-Verfahren, oder: Komplizierte technische Fragen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann einen weiteren Beschluss, der sich mit Sachverständigenkosten befasst. Das AG Erlangen hat im AG Erlangen, Beschl. v. 20.05.2026 – 4 OWi 911 Js 142564/23 – noch einmal zur den Kosten für eigene private Ermittlungen, und zwar für Kosten von Privatgutachten, Stellung genommen. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren.

Das AG führt aus:

„Die Auslagen für die Gutachtenerstellung sind notwendigerweise entstanden.

Nach herrschender Auffassung sind eigene private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, das gilt auch für die Kosten von Privatgutachten (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, Seite 127; Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 63. Auflage, § 464 a Rn. 16 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO/Gieg, 8. Auflage, § 464 a, Rn. 7). Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

Eine Ausnahme gilt unter anderem bei komplizierten technischen Fragen, z.B. wegen eines etwaigen Informationsvorsprungs der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung (OLG Hamburg, NStZ 1983, Seite 284; OLG Schleswig, Schleswig-Holstein Archiv 1986, Seite 29, OLG Köln, NJW 1992, Seite 586; OLG Celle, Juristisches Büro 1994, Seite 297; Karlsruher Kommentar a.a.O.).

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen der „Waffengleichheit“ kann für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nichts anderes gelten.

Zu Recht geht der Verteidiger davon aus, dass für eine effektive Verteidigung die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens notwendig war. Den Beweis zu erbringen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war oder andere gesetzliche Anforderungen an den Aufbau, Ablauf, Datenerhebung- Datenanalyse, usw. nicht erfüllt waren, kann durch die Komplexität der technischen Anlage nicht durch den Laien erfolgen. Es scheitert schon allein daran, dass weder der Betroffene noch der Anwalt die Messdaten ohne weiteres öffnen, also auslesen, kann. Auch scheint es durch nicht fachkundiges und technisch geschultes Personal auf diesen speziell für die ursächliche Messung verwendeten Gerät unmöglich zu sein, verfahrensrelevante Fehler zu finden und diese gegenüber dem Gericht nachvollziehbar zu benennen.

Dazu urteilte das LG Zwickau, Beschluss vom 10.02.2025 – 5 Qs 173/23 jug:

„Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf ein Privatgutachten nicht ohne triftigen Grund in Auftrag gegeben worden sein. Wenn sich bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine besonderen Anhaltspunkte auf Messfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angebracht.

Im vorliegenden Fall stellte der Bußgeldbescheid für den Betroffenen aber eine nicht unerhebliche Sanktion dar. Gegen ihn wurde ein für Verkehrsordnungswidrigkeiten relativ hohes Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € verhängt. Außerdem wurde das ihm vorgeworfene Verhalten mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet. Am schwersten wog jedoch das verhängte einmonatige Fahrverbot. Er trug hierzu nachvollziehbar vor, dass ein solches für ihn schwerwiegende berufliche Nachteile bringen würde.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Vorliegend wurde das Verfahren wegen Verjährung durch Urteil vom 19.01.2023 eingestellt. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte. Dies war aus den o.g. Gründen der Fall.“

Das Gericht schließt sich hier der Auffassung des Landgerichts Zwickau an. Die Strafandrohung in Höhe von 480 EUR, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot sind fast identisch.

Die grundsätzliche Fallgestaltung ist ebenfalls nahezu gleich und es ist kein Grund ersichtlich hier anders zu entscheiden. Zum anderen, kann sich die Staatskasse nicht auf die Argumentation stützen, dass das Gutachten nicht ursächlich für die Verfahrenseinstellung war. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters am 17.02.2023 (Bl. 105 d. HA), musste der Betroffene davon ausgehen, dass er sanktioniert wird und sich verteidigen muss.

Das Gutachten ging dem Gericht in elektronischer Form am 13.07.2023 (Bl. 126 d. HA) zu. Mit Verfügung vom 30.10.2023 (Bl. 127 d. HA) verfügte der mit der Sache befasste Richter ein Schreiben mit dem Inhalt zu fertigen und zu versenden, (…) ob der Verteidiger „ggf. ein SV-Gutachten beantragen wird.“ Diese Verfügung darf dahingehend gesehen werden, dass auch der Richter nicht ohne weiteres und insbesondere wohl nicht ohne ein eigenes Gutachten Recht hätte sprechen können. Weiter darf mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Gericht hier selbst, aber zumindest auf Antrag, ein Gutachten in Auftrag hätte geben lassen müssen. Im Nachhinein zu argumentieren, das Privatgutachten war für die Einstellung des Verfahrens nicht ursächlich, greift zu kurz. Die Kosten für ein Gutachten wären mit Wahrscheinlichkeit hier auf dem einem oder anderen Weg entstanden.

Dementsprechend sind die Auslagen für die Gutachtenerstellung durch die Staatskasse zu zahlen.“